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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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ZIVILPROZESSORDNUNG - ZPO |
(Auszug)
In der Fassung vom 12. September 1950 (BGBl. I, S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I, S.2585).
Inhaltsübersicht:
- § 807
[Eidesstattliche Versicherung]
(...)
§ 807
[Eidesstattliche Versicherung]
(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs.1 verpflichtet, ein
Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die
Beweismittel zu bezeichnen, wenn
- die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
- der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könnte,
- der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
- der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem
er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatt; dies gilt nicht, wenn
der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen ersichtlich sein
- die in den letzten zwei Jahren vor der ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten
Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende
Person (§ 138 der Insolvenzenordnung);
- die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten
Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Abs.1 Nr.1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind,
brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daß eine
Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der
§§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(...)
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