Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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ZWEITES BERLINER VERWALTUNGSREFORMGESETZ - 2.VerwRefG

Vom 25. Juni 1998 (GVBl. S.177), in der berichtigten Fassung vom 13. Juli 1998

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

 

Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVB1. S. 302, 472), geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 12. November 1997 (GVB1. S. 596), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

§ 3
Aufgaben der Hauptverwaltung
und der Bezirksverwaltungen

(1) Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:
  1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
  2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
  3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.

(2) Die Bezirksverwaltungen nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr.

(3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.

(4) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Ereignissen, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für die anderen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Sind mehrere Verwaltungsstellen zuständig, so wirken sie zügig und erfolggerichtet zusammen. Die federführende Verwaltungsstelle holt die Mitentscheidungen der anderen regelmäßig in einem Zuge ein, also in gemeinsamem Gespräch und nicht schriftlich nacheinander.

 

§4
Zuständigkeitsverteilung

(1) Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch die Anlage zu diesem Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.

(2) Die Zuständigkeiten bei Polizeiaufgaben und Ordnungsaufgaben werden durch besonderes Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog geregelt. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a über Bezirksaufsicht und Eingriffsrecht gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen."

 

2. In § 5 Abs. l werden die Buchstaben a bis c durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:

"a) staatliche Aufgaben, die, soweit sie nicht Sonderbehörden zugewiesen sind, von der unteren Verwaltungsbehörde oder der Gemeindebehörde wahrzunehmen sind, und Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände als Aufgaben der Bezirke;

b) andere staatliche Aufgaben als Aufgaben der Hauptverwaltung."

 

3. Die §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

§6
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Verwaltungsvorschriften zur Ausführung von Gesetzen (Ausführungsvorschriften) und andere allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung erläßt der Senat.

(2) Die zuständige Senatsverwaltung kann erlassen

  1. Ausführungsvorschriften, soweit sie in einem Gesetz dazu ermächtigt ist;
  2. Verwaltungsvorschriften Für die ihr nachgeordneten Sonderbehörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der Hauptverwaltung;
  3. Verwaltungsvorschriften Für die Bezirksverwaltungen, sofern sie im wesentlichen Verfahrensabläufe oder technische Einzelheiten regeln;
  4. Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten der Dienstkräfte und Versorgungsempfänger sowie der zu Aus-und Fortbildungszwecken beschäftigten Personen;
  5. zur Gewährleistung der inneren Sicherheit gemeinsame Verwaltungsvorschriften für die Dienstkräfte des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Verwaltungsvorschriften sind auf das zwingend gebotene Mindestmaß zu beschränken. Sie sollen nur erlassen werden, soweit sich die Beteiligten nicht auf den wesentlichen Regelungsgehalt verständigen können. Sie dürfen die ausführenden Verwaltungsstellen nicht hindern, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der Lebenswirklichkeit in den unterschiedlichsten Einzelfällen gerecht zu werden.

(4) Beim Erlaß von Verwaltungsvorschriften mit Wirkung auf die Bezirke hat die Senatsverwaltung Für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde Für die Einhaltung des Absatzes 3 und dafür zu sorgen, daß die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefordert und geschützt und die Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird.

(5) Verwaltungsvorschriften sollen eine Begrenzung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltungsdauer darf nicht über fünf Jahre, bei Verwaltungsvorschriften des Senats nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Ist die Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt, so treten sie fünf Jahre, solche des Senats zehn Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind.

(6) Sind Verwaltungsvorschriften über die Erhebung von Einnahmen oder die Leistung von Ausgaben mit Wirkung auf die Bezirke geboten, so sollen sie nur Bandbreiten vorgeben.

 

§ 7
Durchführung der Bezirksaufgaben

(1) Die Bezirksverwaltungen sind in der Durchführung ihrer Aufgaben an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden.

(2) Die zuständigen Senatsverwaltungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Bezirksverwaltungen erforderlichenfalls Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  1. Es wird folgender neuer Absatz l eingefügt:

    "(1)Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten der Hauptverwaltung unterliegen der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung. Nichtrechtsfähige Anstalten der BezirksverwaItungen unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes."

  2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 2 und 3.
  3. In dem neuen Absatz 2 werden die Worte "der zuständigen Senatsverwaltung" gestrichen.
  4. In dem neuen Absatz 3 werden die Worte "können die zuständigen Senatsverwaltungen" durch die Worte "kann der Aufsichtsführende erforderlichenfalls" ersetzt und in Buchstabe b die Worte "an die Bezirksverwaltungen" gestrichen.

 

5. Der 2. Abschnitt erhält folgende Überschrift:

"Bezirksaufsicht; Eingriffsrecht".

6. In § 9 Abs. l werden in Satz l die Worte "der Bezirksaufgaben (§ 3 Abs. 2 Satz l)'* durch die Worte "ihrer Aufgaben" und in Satz 2 das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Bezirksaufsichtsbehörde" ersetzt.

7. Es wird folgender § 13a eingefügt:

"§ 13a
Eingriffsrecht

(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, ohne daß nach § 9 Abs. 3 Satz l die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen (Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften) vorliegen, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der Senatsverwaltung Für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Abs. 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei
  1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,
  2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,
  3. Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Abs. 5 oder Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes.

(2) Liegen die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen vor und können dringend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde einen Eingriff nach Absatz 1 vornehmen.

(3) In einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung bedarf ein Eingriff eines Beschlusses des Senats. Er darf nachträglich eingeholt werden, wenn der Eingriff zwingend keinen Aufschub verträgt. Stimmt der Senat nachträglich dem Eingriff nicht zu, so bleiben bereits entstandene Rechte Dritter unberührt.

(4) Bei einer Eingriffsentscheidung nach den Absätzen l bis 3 hat die Bezirksaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, daß die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird. Mißt die Bezirksaufsichtsbehörde einem Fall grundsätzliche Bedeutung bei, so wirkt sie auf einen Beschluß des Senats hin."

 

8. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Rat der Bürgermeister ist über eine Maßnahme der Bezirksaufsicht (§§ 11 bis 13) oder eine Eingriffsentscheidung (§ 13a) zu unterrichten. Er kann dazu das Verlangen nach § l6a Abs. 1 stellen."

9. In § 16a Abs.1 werden die Worte "verlangen, daß ein Beauftragter des Rats der Bürgermeister an der Sitzung des Senats mit beratender Stimme teilnimmt" durch die Worte "mit dem Ziel der Verständigung, auch für ähnliche künftige Fälle, verlangen, daß Beauftragte des Rats der Bürgermeister beratend an der Erörterung und Beschlußfassung des Senats teilnehmen oder eine gemeinsame Sitzung von Senat und Rat der Bürgermeister einberufen wird" ersetzt.

10. § 25 wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift werden die Worte "Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen" durch die Worte "Aufgaben der Bezirke" ersetzt.
  2. In Absatz 1 werden die Worte "in Bezirksaufgaben und in Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht (§ 3 Abs. 2)" durch die Worte " in Aufgaben der Bezirke" ersetzt.

11. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Die bisherigen Buchstaben a und b werden durch folgenden neuen Buchstaben a ersetzt:
    "a) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder nichtrechtsfähigen Anstalt der Hauptverwaltung richtet, deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle;".

    bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die neuen Buchstaben b und c.

    cc) Der neue Buchstabe b erhält folgende Fassung:
    "b) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung richtet, das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat,".

  2. Satz 2 wird gestrichen.

12. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Staatsaufsicht hat sicherzustellen, daß die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt."

13. In § 32 Nr. 2 werden die Worte ..als Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht" gestrichen.

14. §33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
  2. Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2.

15. Die Anlage "Zuständigkeitskatalog (zu § 4 Abs. l)" erhält die Fassung der Anlage l dieses Gesetzes.

 

Artikel II

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBI. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 12. November 1997 (GVBI. S. 596), wird wie folgt geändert:

1. §2 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 werden nach dem Wort "Senatsverwaltungen" die Worte "und die Bezirksämter" angefügt
  2. In Absatz 3 werden die Worte "die Bezirksämter und die Sonderbehörden" durch die Worte "die Sonderbehörden der Hauptverwaltung" ersetzt.
  3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    "(4) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden wird im einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne der Hauptverwaltung vorbehaltene Ordnungsaufgaben den Bezirken zuweisen."

2. §9 erhält folgende Fassung:

§9
Aufsichtsbehörden; Eingriffsrecht

(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Ordnungsbehörden Führen die Senatsverwaltungen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.

(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landeseinwohneramt und die Polizei Führt die Senatsverwaltung Für Inneres; soweit dem Landeseinwohneramt und der Polizei nach § 2 Abs. 4 Ordnungsaufgaben zugewiesen sind, führen die Senatsverwaltungen die Fachaufsicht innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche.

(3) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verwaltungsvorschriften erlassen.

(4) Bei bezirklichen Ordnungsaufgaben des Einwohnerwesens kann auch das Landeseinwohneramt einen Eingriff nach § 13a Abs. l des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vornehmen."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a.) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Informationspflicht; Fachaufsicht".

b.) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ordnungsbehörden, nachgeordnete Ordnungsbehörden, Polizei und zuständige Aufsichtsbehörden unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Wahrnehmungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Informationspflicht)."

4. § 67 erhält folgende Fassung:

"§ 67
Zuständigkeit für den Erlaß des Widerspruchsbescheides

Über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei entscheidet deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle. Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung entscheidet das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat."

Artikel III

(1) Die Anlage 2 zu diesem Gesetz wird Anlage des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) - (zu § 2 Abs. 4 Satz l).

(2) Das Gesetz über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden vom 19. Juli 1994 (GVBI. S. 241, 248) zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 12. November 1997 (GVBI. S. 596), wird aufgehoben.

 

Artikel IV

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVBI. S. 1494), zuletzt geändert durch §3 des Gesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBI. S. 131), wird in seiner am 11. Juni 1998 geltenden Fassung wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz l erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Bezirke nehmen ihre Aufgaben unter Beteiligung ehrenamtlich tätiger Bürger wahr."

  2. Absatz 2 Buchstabe a und b erhält folgende Fassung:

    a) welche Aufgaben Bezirksaufgaben sind;

    b) inwieweit die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verwaltungsvorschriften und an eine Eingriffsentscheidung des Senats oder der zuständigen Mitglieder des Senats gebunden sind;

2. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Bezirks- oder Fachaufsicht" durch die Worte "Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§3 Abs. 2 Buchstabe b)" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Worte "gegen Rechtsvorschriften oder gegen Verwaltungsvorschriften oder Einzelweisungen" durch die Worte "gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung" ersetzt.
  2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "Gegen die Beanstandung kann die Bezirksverordnetenversammlung über das Bezirksamt binnen eines Monats die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde beantragen."

4. §39 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Worte "gegen Rechtsvorschriften oder gegen Verwaltungsvorschriften oder Einzelweisungen" durch die Worte "gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung" ersetzt.
  2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "Gegen die Beanstandung kann das Bezirksamt binnen zwei Wochen die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde beantragen."

Artikel V

Das Gesetz zur Ausrührung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVB1. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVB1. S. 764), wird wie folgt geändert:

1. § 4a wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
    "Dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Bebauungsplänen".
  2. Absatz l erhält folgende Fassung:
    "(1) Beeinträchtigt der Entwurf eines Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins oder ist im dringenden Gesamtinteresse Berlins ein Bebauungsplan erforderlich, so kann das zuständige Mitglied des Senats abweichend von dem in §4 geregelten Verfahren einen Eingriff nach § 13a Abs. l des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vornehmen. Einer Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde bedarf es jedoch nicht; § 13a Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes Findet keine Anwendung. Das zuständige Mitglied des Senats kann insbesondere das Verfahren der Aufstellung und Festsetzung des Bebauungsplans an sich ziehen, wenn das Bezirksamt eine erteilte Einzelweisung nicht in der dafür gesetzten Frist befolgt oder wenn die Bezirksverordnetenversammlung den Bebauungsplan nicht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Entwurfs beschließt."

2. Es wird folgender § 8a eingefügt:

"§ 8a
Teilungsgenehmigung

(1) An die Stelle der Satzung nach § 19 Abs. l des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Bezirksamts. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Genehmigungspflicht der Teilung verbindlich. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen Für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen (§20 Abs. 2) hinzuweisen: die Verletzung ist bei dem Bezirksamt geltend zu machen.

(2) In den Fällen des § 4a Abs. l Satz 3 und der §§ 4b und 4c tritt an die Stelle der Satzung eine Rechtsverordnung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung. Absatz l Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Verletzung bei der Senatsverwaltung geltend zu machen ist."

3. § 11b erhält folgende Fassung:

"§ 11b
Vorhabenbezogener Bebauungsplan

(1) Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan Für Vorhaben von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung nach § 12 des Baugesetzbuchs wird als Rechtsverordnung der Für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Vorhaben-und Erschließungsplans nicht, jedoch ist anzugeben, wo der Bebauungsplan und die Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben wird. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen Für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs. §20 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen; die Verletzung ist bei der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 4b entsprechend. Für die anderen vorhabenbezogenen Bebauungspläne gelten die §§ 4 und 4a.

(3) Bezüglich der Anpassungspflicht gilt §5 Abs. l und 3 bis 5 sinngemäß."

4. § 16b erhält folgende Fassung:

"§ 16b
Städtebauliche Verträge, Erschließungverträge

Städtebauliche Verträge nach § 11 des Baugesetzbuchs und Erschließungverträge nach § 124 des Baugesetzbuchs, soweit sie Belange von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung oder Belange zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes betreffen, sowie in Entwicklungsbereichen und Anpassungsgebieten schließt die Für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Die Bezirke sind zu beteiligen."

Es werden die folgenden §§ 21a und 21b eingefügt:

"§ 21a
Großflächige Handelsbetriebe

§ 34 Abs.1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist Für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbeiriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden.

§21b
Zuständigkeit für den Erlaß des Widerspruchsbescheides

Die Für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt auf die §§144, 145 oder 154 des Baugesetzbuchs gestützt wird."

Artikel VI

In die Bauordnung Für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVB1. S. 421, 512) wird nach § 74 folgender § 74a eingefügt:

"§ 74a
Zuständigkeit Für den Erlaß des Widerspruchsbescheides

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt im bauaufsichtlichen Verfahren oder bei Teilungen nach § 19 des Baugesetzbuchs ergangen ist

  1. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, von Bebauungsplänen der Hauptstadtplanung sowie von entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplänen,
  2. zu Vorhaben oder bei Teilungen mit Vorhaben mit einer Geschoßfläche von mehr als l 500 m2,
  3. zu Vorhaben oder Teilungen im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs,
  4. zur Festsetzung von besonderen Anforderungen zur Gefahrenabwehr, die auf § 50 der Bauordnung oder auf zu diesem Zweck erlassene Rechtsverordnungen gestützt sind."

Artikel VII

In das Berliner Straßengesetz vom 28.-Februar 1985 (GVB1. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVB1. S. 69), wird nach § 16 folgender § 16a eingefügt:

"§ 16a
Zuständigkeit Für den Erlaß des Widerspruchsbescheides

Die für das Straßenwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung, wenn der Verwaltungsakt auf § 3 (Widmung), § 4 (Einziehung), § 11 (Sondernutzung) oder § 12 (Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung) gestützt wird und folgende Straßen betroffen sind:

  1. Straßen innerhalb des zentralen Bereichs, in denen sich die Parlaments- und Regierungseinrichtungen des Bundes befinden; der zentrale Bereich wird umgrenzt durch die Invalidenstraße, Brunnenstraße, Rosenthaler Platz, Torstraße, Mollstraße, Platz der Vereinten Nationen, Lichtenberger Straße, Holzmarktstraße, Brückenstraße, Heinrich-Heine-Straße, Moritzplatz, Oranienstraße, Kochstraße, Wilhelmstraße, Anhalter Straße, Askanischer Platz, Schöneberger Straße,Schöneberger Ufer, Lützowufer, Lützowplatz, Klingelhöferstraße, Hofjägerallee, Großer Stern, Spreeweg, Paulstraße, Alt-Moabit unter Einbeziehung der genannten Straßen und Plätze;
  2. Straßen in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung sowie Straßen für die Industrie- und Gewerbeansiedlung von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung;
  3. Hauptverkehrsstraßen mit vorwiegend überbezirklicher Funktion."

Artikel VIII

§ 4 Abs.8 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 4. August 1994 (GVßL 5.329), das durch Artikel VI des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVB1. S..686) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

"(8) Die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Aufgaben nach den Absätzen 6 und 7 richtet sich nach § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes."

Artikel IX

§ 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471), zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel X

§ 24 Abs. 1 Satz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 681), das durch Artikel XIII § 4 des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

"Zuständig für die Bewilligung der Zuschüsse oder den Abschluß von Verträgen nach Satz 1 ist die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, wenn mit Landesverbänden abgerechnet wird."

Artikel XI

Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Mai 1995 (GVBl. S. 300) wird wie folgt geändert:

  1. § 30 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 werden die Worte "bei Gefahr in Verzug" gestrichen.
    2. In Absatz 5 Satz l wird das Wort "Landesjugendamt" durch das Wort "Jugendamt" ersetzt.
  2. In § 31 Abs. 2 wird das Wort "Landesjugendamt'" durch das Wort "Jugendamt" ersetzt.
  3. In § 33 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    "Für die Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Jugendämter zuständig."

Artikel XII

Die Widerspruchszuständigkeitsverordnung BauWohn vom 20. Februar 1995 (GvBl. s. öl) und die Widersprucnszuständig-keitsverordnung Straßenrecht vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 418) S. 418) werden aufgehoben.

Artikel XIII

Die Zuständigkeit für den Erlaß eines Widerspruchsbescheides richtet sich für Verwaltungsakte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Regelungen.

Artikel XIV

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 (soweit Neufassung von §3 Abs. l und 2 und §4), 4 bis 8, 11, 13 und 15, des Artikels II Nr. 1, 2 und 4, der Artikel III, IV, V Nr. l und der Artikel X und XI treten zu Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft.

(3) Die sich aus Artikel I Nr. 15, Artikel III, X und XI ergebenden Aufgabenverlagerungen werden mit der Bildung der zusammengelegten Bezirke am 1.Januar 2001 wirksam.

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