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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ - TKG |
(Auszug)
Vom 25.Juli 1996 (BGBl. I, S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 2, Absatz 34 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I, S.3108).
Das vollständige Gesetz ist im Internet abrufbar unter:
Inhaltsübersicht:
- § 3
[Begriffsbestimmungen]
- § 25
[Regulierung von Entgelten]
- § 85
[Fernmeldegeheimnis]
- § 88
[Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen]
- § 90
[Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden]
- § 85
[Änderungen von Rechtsvorschriften]
Telekommunikationsgesetz - TKG
§ 3
[Begriffsbestimmungen]
Im Sinne dieses Gesetzes
- ist "Betreiben von Übertragungswegen" Ausüben
der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft)
über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Realisierung
der Informationsübertragung auf Übertragungswegen unabdingbar
erbracht werden müssen,
- ist "Betreiben von Telekommunikationsnetzen" Ausüben
der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft)
über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken
über Telekommunikationsnetze unabdingbar zur Verfügung
gestellt werden müssen; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen
des Telekommunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz
kommen, die im Eigentum Dritter stehen,
- sind "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die unmittelbar
an die Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes
angeschlossen werden sollen oder die mit einem Telekommunikationsnetz
zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung
eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen,
- sind "Funkanlagen" elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen,
zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen
stattfinden kann,
- ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten"
das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich
des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder
ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- ist "Grundstück" ein im Grundbuch als selbständiges
Grundstück eingetragener Teil der Erdoberfläche oder
ein Teil der Erdoberfläche, der durch die Art seiner wirtschaftlichen
Verwendung oder nach seiner äußeren Erscheinung eine
Einheit bildet, und zwar auch dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen
Sinn um mehrere Grundstücke handelt. Straßen- und Schienennetze
werden nicht als einheitliches Grundstück betrachtet,
- ist "Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot bestimmter
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit,
- sind "Mobilfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen,
die für die mobile Nutzung bestimmt sind,
- ist "Netzzugang" die physische und logische Verbindung
von Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz
oder Teilen desselben sowie die physische und logische Verbindung
eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz
oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses
Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten
Telekommunikationsdienstleistungen,
- sind "Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen
Zwecken der Adressierung dienen,
- sind "Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen,
- ist "öffentliches Telekommunikationsnetz" die
Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege,
Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs
des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), an
die über Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen
werden und die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit dient,
- sind "Regulierung" die Maßnahmen, die zur
Erreichung der in § 2 Abs.2 genannten Ziele ergriffen werden
und durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen
beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen
oder von Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maßnahmen,
die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
Nutzung von Frequenzen ergriffen werden,
- sind "Satellitenfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen,
die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht werden,
- ist "Sprachtelefondienst" die gewerbliche Bereitstellung
für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der
Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten
des öffentlichen, vermittelnden Netzes, wobei jeder Benutzer
das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät
zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann,
- ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des
Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher
Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen
mittels Telekommunikationsanlagen,
- sind "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen
oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische
oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen,
steuern oder kontrollieren können,
- sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das gewerbliche
Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots
von Übertragungswegen für Dritte,
- sind "Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation
einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für
beliebige natürliche oder juristische Personen und nicht
lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen,
- sind "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch
geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich
ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen,
Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre,
- ist "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der
technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen
und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes
unerläßlich sind), die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
oder zu nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken dient,
- sind "Übertragungswege" Telekommunikationsanlagen
in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen
Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen
mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite
oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlußeinrichtungen,
- ist "Verbindungsnetz" ein Telekommunikationsnetz,
das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet,
- ist "Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang, der
die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen
herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen
angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.
(...)
§ 25
[Regulierung von Entgelten]
(1) Nach Maßgabe der §§ 24
und 27 bis 31 unterliegen Entgelte und entgeltrelevante
Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von Übertragungswegen
und Sprachtelefondienst im Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6,
sofern der Lizenznehmer auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für andere
als die in Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienstleistungen, die von Unternehmen
erbracht werden, die auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügen, unterliegen nach Maßgabe der §§ 24
und 27 Abs.4 und des § 31
dem Verfahren nach § 30.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte
und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 1 oder
einem Unternehmen nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen
bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung
von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(...)
§ 85
[Fernmeldegeheimnis]
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch
nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für
die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus
Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.
Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen,
nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke,
insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift
dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht
nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt,
so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs
oder seinem Stellvertreter.
(...)
§ 88
[Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen]
(1) Die technischen Einrichtungen zur Umsetzung von gesetzlich
vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
sind von dem Betreiber der Telekommunikationsanlage auf eigene
Kosten zu gestalten und vorzuhalten.
(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen bedarf bei
Betreibern von Telekommunikationsanlagen, die gesetzlich verpflichtet
sind, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
zu ermöglichen, der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen sowie an die organisatorische Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen mittels dieser Einrichtungen und
- das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme zu regeln sowie
- zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden technischen
Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßkeit abweichend von Absatz 1
technische Einrichtungen nicht zu gestalten oder vorzuhalten sind.
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in technisch begründeten Ausnahmefällen auf
Antrag von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen an die Gestaltung der Einrichtungen
abgesehen und mit welchen Nebenbestimmungen die Genehmigung in diesen Fällen versehen werden kann.
Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage darf erst
aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Telekommunikationsanlage
- die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtungen nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet hat,
- dies der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt hat und
- der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abnahme unentgeltlich nachgewiesen hat, daß
die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Regulierungsbehörde soll über die Genehmigung binnen sechs Wochen nach Eingang
des Antrags und über die Abnahme binnen sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Anzeige nach
Satz 4 Nr.2 entscheiden. Stellt sich nachträglich ein Mangel der Funktionsfähigkeit heraus, hat der
Betreiber der Telekommunikationsanlage die Einrichtung unverzüglich nachzubessern.
(3) Telekommunikationsanlagen, mittels derer in das Fernmeldegeheimnis
eingegriffen werden soll und die von den gesetzlich berechtigten
Stellen betrieben werden, sind im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde technisch zu gestalten.
(4) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen
den Netzzugang zu seiner Telekommunikationsanlage geschäftsmäßig
überläßt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur
Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf
deren Anforderung einen Netzzugang für die Übertragung
der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallenden
Informationen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen.
Die technische Ausgestaltung derartiger Netzzugänge kann
in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Für
die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer
Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige
Bereitstellung die jeweils für die Allgemeinheit anzuwendenden
Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte Rabattierungsregelungen
bleiben von Satz 3 unberührt.
(5) Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozeßordnung
verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben eine
Jahresstatistik über nach diesen Vorschriften durchgeführte
Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Regulierungsbehörde
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung
der Statistik im einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
geregelt werden. Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten
nicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde überläßt
den Ländern die Statistik unentgeltlich. Sie faßt die
einzelnen Statistiken zusammen und nimmt das Ergebnis in ihren
Bericht nach § 81 Abs.1 auf.
(...)
§ 90
[Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden]
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
anbietet, ist verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die
unverzüglich die Rufnummern und Rufnummernkontingente, die
zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere vergeben
werden, sowie Name und Anschrift der Inhaber von Rufnummern und
Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese nicht
in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.
(2) Die aktuellen Kundendateien sind von dem Verpflichteten nach
Absatz 1 verfügbar zu halten, so daß die Regulierungsbehörde
einzelne Daten oder Datensätze in einem von ihr vorgegebenen
automatisierten Verfahren abrufen kann. Der Verpflichtete hat
durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
daß ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können.
(3) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden
- den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizbehörden
sowie sonstigen Strafverfolgungsbehörden,
- den Polizeien des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
- den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens
sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung
von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes und
- den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst
jederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Daten, die in den Kundendateien
der Verpflichteten nach Absatz 1 gespeichert sind, auf Ersuchen
der in Absatz 3 genannten Stellen im automatisierten Verfahren
abzurufen und an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln.
Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur,
soweit hierzu ein besonderer Anlaß besteht. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die
in Absatz 3 genannten Behörden. Die Regulierungsbehörde
protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die
jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt,
die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die
abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person sowie die ersuchende
Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten
für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten
sind nach zwölf Monaten zu löschen.
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die Rufnummern
aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohne Verpflichteter im
Sinne des Absatzes 1 zu sein, mit der Maßgabe, daß
es dem Dritten überlassen bleibt, in welcher Form er die
in Absatz 1 genannten Daten zur Auskunftserteilung vorhält.
Er hat die Auskünfte aus den Kundendateien den in Absatz 3 genannten
Behörden auf deren Ersuchen zu erteilen. Über
die Tatsache einer Abfrage und die erteilten Auskünfte sowie
über deren nähere Umstände hat der Auskunftspflichtige
Stillschweigen, insbesondere gegenüber dem Betroffenen, zu wahren.
(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinem
Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für
den automatisierten Abruf gemäß Absatz 2 erforderlich
sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde,
die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten
Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses
und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.
(7) In den Fällen der Auskunftserteilung nach Absatz 5, in
denen das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen nicht gilt, sind die Vorschriften des genannten
Gesetzes über die Höhe der Entschädigung entsprechend anzuwenden.
(8) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 kann
die geschäftliche Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der Regulierungsbehörde
dahingehend eingeschränkt werden, daß der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich
aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer
durch Vertragsablauf oder Kündigung nicht verändert werden darf.
(...)
§ 99
[Änderung von Rechtsvorschriften]
(1) Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S.1455), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S.3082), wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
- Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht hiermit der Deutschen Telekom AG
bis zum 31. Dezember 1997 das ausschließliche Recht, Sprachtelefondienst nach
§ 6 Abs.1 Nr.2 des Telekommunikationsgesetzes
vom
(BGBl. I S.
) zu erbringen."
- Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
kann Änderungen an Inhalt und Umfang des ausschließlichen
Rechtes nach Absatz 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates nach
§ 13 Abs.3 Nr.3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen."
- § 12 wird wie folgt gefaßt:
"§ 12
In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei
Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über
die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den
Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus
denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem
Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren
und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung
hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt."
- Es werden aufgehoben:
§ 1a, die §§ 2a bis 5e, § 7 Abs.2, die §§ 9 bis 11,
die §§ 13 bis 15, § 18, die §§ 20 bis 24 und § 27.
(2) Das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S.2325, 2371)
wird wie folgt geändert:
(...)
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