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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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STRASSENVERKEHRSGESETZ - StVG |
(Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I, S.837 bzw. BGBl. III, Gliederungsnummer 9231-1),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S.156, 340)
Das vollständige Gesetz ist im Internet abrufbar unter:
Inhaltsübersicht:
- § 22
[Strafvorschrift bei falscher Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs]
Straßenverkehrsgesetz - StVG
(...)
§ 22
[Strafvorschrift bei falscher Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs]
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
- ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen
nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein
amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
- ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug
ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
- das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert,
beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug
oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, daß die Kennzeichnung
in der in Absatz 1 Nr.1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.
(...)
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