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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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STASI-UNTERLAGEN-GESETZ (StUG) |
(Auszug)
Vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I, S.2272),
zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (4.StUÄndG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, S.3778)
Das vollständige Gesetz ist im Internet abrufbar unter:
Inhaltsübersicht:
- § 14
[Anonymisierung und Löschung personenbezogener Informationen über Betroffene und Dritte]
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz)
§ 14
[Anonymisierung und Löschung personenbezogener Informationen über Betroffene und Dritte]
(1) Auf Antrag Betroffener und Dritter werden in den zu ihrer
Person geführten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
eirschließlich der Hilfsmittel, die dem Auffinden der Unterlagen
dienen, die ihre Person betreffenden Informationen anonymisiert.
Anträge können ab 1. Januar 2003 gestellt werden.
(2) Die Anonymisierung unterbleibt,
- soweit andere Personen ein offensichtlich überwiegendes
Interesse an einer zulässigen Nutzung der Informationen zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot haben,
- soweit die Informationen für die Forschung zur politischen
und historischen Aufarbeitung erforderlich sind,
- solange ein diese Unterlagen betreffendes Zugangsersuchen einer
zuständigen Stelle anhängig ist
und deswegen das Interesse des Antragstellers an der Anonymisierung
zurücktreten muß. Die zu der Person des Antragstellers
in den Unterlagen enthaltenen lnformationen dürfen ohne seine
Einwilligung nur übermittelt oder genutzt werden, soweit
dies für den Zweck, der der anonymisierung entgegensteht, unerläßlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene
Informationen über den Antragsteller, die in Unterlagen vorhanden
sind, die zur Person eines Mitarbeiters des Staatssicherheitsdienstes geführt werden.
(4) Ist eine Anonymisierung nicht möglich und ist Absatz 2 nicht anzuwenden,
tritt an die Stelle der Anonymisierung die Vernichtung der Unterlage. Soweit die Unterlagen
automatisiert lesbar sind, tritt an die Stelle der Vernichtung der Unterlage die Löschung
der auf ihr gespeicherten Informationen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unterlagen auch
personenbezogene Informationen über andere Betroffene oder Dritte enthalten und
diese der Vernichtung der Unterlagen nicht zustimmen.
(...)
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