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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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STRAFEGESETZBUCH - StGB |
(Auszug)
Vom 15. Mai 1871 (RGBl. S.127) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I, S.945, 1160),
zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S.164)
Das vollständige Gesetz ist im Internet abrufbar unter:
Inhaltsübersicht:
- § 78
[Verjährungsfrist]
- § 203
[Verletzung von Privatgeheimnissen]
- § 206
[Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses]
(...)
§ 78
[Verjährungsfrist]
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen
(§ 11 Abs.1 Nr.8) aus.
§ 76a Abs.2 Satz 1 Nr.1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord)
und nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
- zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
- zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
- fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
- drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht,
ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder für besonders
schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(...)
§ 203
[Verletzung von Privatgeheimnissen]
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen
eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer,
vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs
einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle,
die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder
einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes
oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen
Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans
ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf
die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund
eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis
im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden
sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben
anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig
tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und
den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des
Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von
dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der
Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(...)
§ 206
[Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses]
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen
und die ihm als Inhaber oder Beschäftigten eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
- eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist,
öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
- eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
- eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
- Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen
- von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder
Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
- mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht,
die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem
Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder
Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter
Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(...)
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