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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH
SGB X - Verwaltungsverfahren |
(Auszug)
Vom 18.August 1980 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr.2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von
Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.1300).
Inhaltsübersicht:
- § 68
[Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche]
- § 69
[Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben]
- § 71
[Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse]
- § 73
[Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens]
- § 74
[Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich]
- § 78a
[Technische und organisatorische Maßnahmen]
Anlage zu § 78a
(...)
§ 68
[Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche]
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,
der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr,
der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen
Ansprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche
Mark ist es zulässig, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,
derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie Namen und Anschriften
seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein
Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die ersuchte
Stelle ist über § 4 Abs.3 hinaus zur Übermittlung
auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle
die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine
Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer
Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.
(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter
der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter oder ein
besonders bevollmächtigter Bediensteter.
Hinweis:
§ 68 Abs.1 SGB X wurde geändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Medizinproduktegesetzes (1.MPG-ÄndG)
(BGBl. I, 1998, S.2006) und hat nun folgende neue Fassung:
"(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwalten und Gerichte, der Behörden der
Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe
von mindestens eintausend Deutsche Mark ist es zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum,
Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt sowie Namen und Anschriften
seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt."
§ 69
[Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist
- für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben
worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch
oder einer solchen Aufgabe des Empfängers, wenn er eine in
§ 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
- für die Durchführung eines mit der Erfüllung
einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen
Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
- für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen
des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über
die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf
der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes
oder Landesbehörde.
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus
einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
- die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem
Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den
Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen,
dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
und den Vorschriften der Länder über die Gewährung
von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
- die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im
Sinne des § 4 Abs.2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen
des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen
Zusatzversorgungseinrichtungen,
- die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit
sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs
und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten
festzusetzen haben.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesanstalt
für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit
sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber
zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
nach dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes teilnehmen.
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen,
ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute
Arbeitusnfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit
beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber
ist nicht zulässig.
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe
und der anderen Stellen, auf die § 67c Abs.3 Satz 1 Anwendung findet.
(...)
§ 71
[Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen
Mitteilungspflichten
- zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuchs,
- zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 4 Abs.1 Nr.1 bis 4 und Abs.2 des Bundes-Seuchengesetzes, nach §
11 Abs.2, §§ 12 bis 14 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung
von Geschlechtskrankheiten,
- zur Sicherung des Steueraufkommens nach den §§ 93,
97, 105, 111 Abs.1 und 5 und § 116 der Abgabenordnung, soweit
diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind,
- zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs.8 des Wehrpflichtgesetzes,
- zur Überprüfung der Voraussetzungen für die
Einziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne des § 37b Satz
1 des Wohngeldgesetzes,
- zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die Registerbehörde oder
- zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des Statistischen Bundesamtes
gemäß § 3 Abs.1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters.
Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht
vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit
sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen
Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den §§ 2 und 5
des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten.
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers
ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist
- im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des
Ausländergesetzes betrauten Behörden nach § 76
Abs.1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, daß
über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden
können
- für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers
oder eines Familienangehörigen des Ausländers Daten
über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen,
Daten über frühere und bestehende Versicherungen und
das Nichtbestehen einer Versicherung,
- für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über
die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschränkung
einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über
die Arbeitserlaubnis oder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis,
- für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers
Angaben darüber, ob die in § 46 Nr.4 des Ausländergesetzes
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und
- durch die Jugendämter für die Entscheidung über
den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthaltes eines
Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§
45 bis 48 des Ausländergesetzes vorliegt, Angaben über
das zu erwartende soziale Verhalten,
- für die Erfüllung der in § 76 Abs.2 des Ausländergesetzes
bezeichneten Mitteilungspflichten oder
- für die Erfüllung der in § 76 Abs.5 Nr.4 und 6
des Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,
wenn die Mitteilung, die Erteilung, den Wegfall oder Beschränkungen der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen Berufsausübungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft.
Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen
nur übermittelt werden,
- wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet
und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß der Gefährdung
nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten
werden oder
- soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob
die Voraussetzungen des § 46 Nr.4 des Ausländergesetzes
vorliegen.
(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach §1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist.
(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig,
soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers
erforderlich ist, dem Vormundschaftsgericht die Bestellung eines
Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen
zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes
gilt entsprechend.
(...)
§ 73
[Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines
Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher
Bedeutung erforderlich ist.
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung
eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig,
soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs.1 Satz
2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst
zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.
(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet
der Richter an.
§ 74
[Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich]
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit
sie erforderlich ist
- für die Durchführung
- eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens
wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines
an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder
- eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach §
53b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit oder nach § 11 Abs.2 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich oder
- für die Geltendmachung
- eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs außerhalb
eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere
nach § 1605 oder nach § 1361 Abs.4 Satz 4, § 1580
Satz 2, § 1615a oder § 1615l Abs.3 Satz 1 in Verbindung
mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft
verpflichtet ist, oder
- eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs
außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit
der Betroffene nach § 1587e Abs.1 oder § 1587k Abs.1 in Verbindung mit § 1580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 3a Abs.8 oder § 10a Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zur Auskunft
verpflichtet ist, und diese Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Gesetzbuch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollständig
erfüllt hat.
Diese Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflichtigen
zum Zwecke der Mahnung übermitteln.
(...)
§ 78a
[Technische und organisatorische Maßnahmen]
Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst
oder im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben die technischen
und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der
Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung
der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der
Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen
zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden Sozialdaten
geeignet sind,
- Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
Sozialdaten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
- zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,
kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
- die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme,
Veränderung oder Löschung gespeicherter Sozialdaten
zu verhindern (Speicherkontrolle),
- zu verhinder, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe
von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt
werden können (Benutzerkontrolle),
- zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
- zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt
werden kann, an welche Stellen Sozialdaten durch Einrichtungen
zur Datenübertragung übermittelt werden können
(Übermittlungskontrolle),
- zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft
und festgestellt werden kann, welche Sozialdaten zu welcher Zeit
von wem in Datenverarbeitungssyteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
- zu gewährleisten, daß Sozialdaten, die im Auftrag
verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers
verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
- zu verhindern, daß bei der Übertragung von Sozialdaten
sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt
gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können
(Transportkontrolle),
- die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation
so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des
Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).
(...)
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