Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH
SGB X - Verwaltungsverfahren

(Auszug)

Vom 18.August 1980 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.1300).

 
Inhaltsübersicht:

  • § 68
    [Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche]
  • § 69
    [Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben]
  • § 71
    [Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse]
  • § 73
    [Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens]
  • § 74
    [Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich]
  • § 78a
    [Technische und organisatorische Maßnahmen]
    Anlage zu § 78a


Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB X - Verwaltungsverfahren

(...)

 § 68
[Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche]

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche Mark ist es zulässig, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs.3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter.

Hinweis:
§ 68 Abs.1 SGB X wurde geändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (1.MPG-ÄndG) (BGBl. I, 1998, S.2006) und hat nun folgende neue Fassung:

"(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwalten und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche Mark ist es zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt."

 § 69
[Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben]

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

  1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Empfängers, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
  2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
  3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes oder Landesbehörde.
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
  1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
  2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs.2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
  3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesanstalt für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitusnfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Abs.3 Satz 1 Anwendung findet.

(...)

 § 71
[Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse]

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten

  1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuchs,
  2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 4 Abs.1 Nr.1 bis 4 und Abs.2 des Bundes-Seuchengesetzes, nach § 11 Abs.2, §§ 12 bis 14 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten,
  3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den §§ 93, 97, 105, 111 Abs.1 und 5 und § 116 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind,
  4. zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs.8 des Wehrpflichtgesetzes,
  5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne des § 37b Satz 1 des Wohngeldgesetzes,
  6. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die Registerbehörde oder
  8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Abs.1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters.
Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht berührt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist

  1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden nach § 76 Abs.1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, daß über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können
    1. für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung,
    2. für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die Arbeitserlaubnis oder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis,
    3. für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob die in § 46 Nr.4 des Ausländergesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und
    4. durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthaltes eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 45 bis 48 des Ausländergesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale Verhalten,
  2. für die Erfüllung der in § 76 Abs.2 des Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder
  3. für die Erfüllung der in § 76 Abs.5 Nr.4 und 6 des Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung, die Erteilung, den Wegfall oder Beschränkungen der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen Berufsausübungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft.
Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden,
  1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
  2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen des § 46 Nr.4 des Ausländergesetzes vorliegen.

(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach §1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist.

(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend.

(...)

 § 73
[Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens]

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs.1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter an.

 § 74
[Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich]

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

  1. für die Durchführung
    1. eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder
    2. eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 53b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 11 Abs.2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder
  2. für die Geltendmachung
    1. eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361 Abs.4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft verpflichtet ist, oder
    2. eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach § 1587e Abs.1 oder § 1587k Abs.1 in Verbindung mit § 1580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 3a Abs.8 oder § 10a Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zur Auskunft verpflichtet ist, und diese Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Gesetzbuch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.
Diese Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung übermitteln.

(...)

 § 78a
[Technische und organisatorische Maßnahmen]

Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Anlage zu § 78a

Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden Sozialdaten geeignet sind,

  1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen Sozialdaten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
  2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
  3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Sozialdaten zu verhindern (Speicherkontrolle),
  4. zu verhinder, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),
  5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
  6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen Sozialdaten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),
  7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche Sozialdaten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssyteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
  8. zu gewährleisten, daß Sozialdaten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
  9. zu verhindern, daß bei der Übertragung von Sozialdaten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),
  10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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