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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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PERSONENSTANDSGESETZ - PStG |
(Auszug)
In der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I, S. 1126),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Eheschließungsrechtsgesetz (EheschlRG) vom 4. Mai 1998 (BGBl. I, S.833)
Inhaltsübersicht:
- § 5
[Voraussetzungen der Anmeldung der Eheschließung]
- § 15
[Eintragungen der Kinder]
(...)
§ 5
[Voraussetzungen der Anmeldung der Eheschließung]
(1) Die Verlobten haben bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten ihre Abstammungsurkunden,
beglaubigte Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesen vorzulegen.
(2) Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht. Reichen die
nach Absatz 1 vorgelegten Urkunden nicht aus, so hat der Standesbeamte weitere Urkunden zu fordern.
(3) Ist den Verlobten die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten
oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann der Standesbeamte sich mit der Vorlage
kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen. Der Standesbeamte kann die Verlobten
von der Beibringung von Urkunden und Bescheinigungen befreien, wenn er die zu beweisenden Tatsachen kennt oder
sich davon auf andere Weise Gewißheit verschafft hat. Notfalls kann er zum Nachweis eidesstattliche Versicherungen
der Verlobten oder anderer Personen verlangen.
(4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs.2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so kann der Standesbeamte die Verlobten in dem hierzu
erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben;
notfalls kann er auch eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen verlangen, die für das Vorliegen oder
Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.
(5) Hat ein Verlobter für sein Kind die Vermögenssorge, so hat der Standesbeamte dem Familiengericht
die Eheschließung mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verlobte zum Betreuer seines Kindes
in Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder wenn er mit einem Abkömmling, der minderjährig oder
für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.
In den Fällen des Satzes 2 tritt an die Stelle des Familiengerichts das Vormundschaftsgericht; das gleiche
gilt in den Fällen des Satzes 1, wenn der Verlobte Vormund seines Kindes ist.
§ 15
[Eintragungen der Kinder]
(1) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch der Ehegatten einzutragen
- die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
- die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,
- die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.
Hierbei sind der Familienname und die Vornamen der Kinder sowie Ort und Tag ihrer Geburt anzuführen. In den Fällen
der Nummern 2 und 3 ist im Familienbuch auf den die Annahme aussprechenden Beschluß hinzuweisen.
Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem Geburtseintrag
ergebenen Angaben über das Kind nur einzutragen, wenn die Ehegatten dies wünschen; die Eintragung ist mit
dem Vermerk zu versehen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist.
(2) Der Eintrag ist zu ergänzen,
- wenn das Kind die Ehe schließt,
- wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt wird,
- wenn sich der Personenstand des Kindes auf andere Weise ändert,
- wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender Wirkung festgestellt wird.
(3) Erweist sich nach der Anlegung des Familienbuchs, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
für die Eintragung des Kindes nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe
des Kindes anzulegen. Wird für das Kind ein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch dieses Familienbuch durch
ein neues zu ersetzen.
(4) Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen hat. Es wird jedoch
im Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschließung eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllt sind. Für ein angenommenes Kind wird nur das Familienbuch der Annehmenden fortgeführt.
(...)
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