Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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MELDERECHTSRAHMENGESETZ - MRRG |
(Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1430),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens
vom 12. Juli 1994 (BGBl. I, S.1497)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(...)
§ 16
[Abweichende Regelungen]
(1) Durch Landesrecht können Ausnahmen von den Meldepflichten
zugelassen werden, wenn die Erfassung von Daten der betroffenen
Personen gewährleistet ist oder ein Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet.
(2) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten
eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde
zugelassen ist, haben die beherbergten Personen Meldevordrucke
handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte
Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der
Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage
eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen. Mitreisende
Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften
können durch Landesrecht von dieser Verpflichtung ausgenommen
werden. Die Leiter der Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten
haben auf die Erfüllung dieser Meldepflicht hinzuwirken und
die ausgefüllten Meldevordrucke nach Maßgabe des Landesrechts
für die zuständige Behörde bereitzuhalten oder
dieser zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
wenn Personen in Zeiten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen
übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(3) Die in Krankenhäuser, Pflegeheim oder ähnliche Einrichtungen
aufgenommenen Personen haben den Leitern dieser Einrichtungen
oder ihren Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre
Identität zu machen. Die Leiter der Einrichtungen oder ihre
Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich
in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der zuständigen Behörde
ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung
zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur
Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals
von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(4) Die nach Absatz 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den
dort genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr
oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale
von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet
werden, soweit durch Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewahrung der Meldevordrucke
nach Absatz 2 oder der Verzeichnisse nach Absatz 3 sowie das Nähere
über ihre Bereithalten für die zuständige Behörde
oder die Übermittlung an diese sind durch Landesrecht zu regeln.
(...)
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