Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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MELDERECHTSRAHMENGESETZ - MRRG

(Auszug)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1430), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens vom 12. Juli 1994 (BGBl. I, S.1497)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

(...)

§ 16
[Abweichende Regelungen]

(1) Durch Landesrecht können Ausnahmen von den Meldepflichten zugelassen werden, wenn die Erfassung von Daten der betroffenen Personen gewährleistet ist oder ein Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet.

(2) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde zugelassen ist, haben die beherbergten Personen Meldevordrucke handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen. Mitreisende Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften können durch Landesrecht von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. Die Leiter der Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben auf die Erfüllung dieser Meldepflicht hinzuwirken und die ausgefüllten Meldevordrucke nach Maßgabe des Landesrechts für die zuständige Behörde bereitzuhalten oder dieser zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Personen in Zeiten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.

(3) Die in Krankenhäuser, Pflegeheim oder ähnliche Einrichtungen aufgenommenen Personen haben den Leitern dieser Einrichtungen oder ihren Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der zuständigen Behörde ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.

(4) Die nach Absatz 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den dort genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden, soweit durch Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewahrung der Meldevordrucke nach Absatz 2 oder der Verzeichnisse nach Absatz 3 sowie das Nähere über ihre Bereithalten für die zuständige Behörde oder die Übermittlung an diese sind durch Landesrecht zu regeln.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 19.03.1999
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