Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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GESETZ ÜBER DAS MELDEWESEN IN BERLIN
(Berliner Meldegesetz - MeldeG)

(Auszug)
Vom 26. Februar 1985 (GVBl. S.507), zuletzt geändert durch Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 11. Juni 1997 (GVBl. S.304)

 
Inhaltsübersicht:

  • § 25
    [Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen]


Gesetz über das Meldewesen in Berlin
(Berliner Meldegesetz - MeldeG)

(...)

 § 25
[Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen]

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes die Daten nach § 2 Abs.1 übermitteln. Werden Daten des Satzes 1 für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppen nur die in Satz 1 genannten Daten zugrundegelegt werden.

(2) Die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des § 2 Abs.1 an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger

  1. ohne Kenntnis der Hinweise zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. die Hinweise beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Erhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Hinweise erforderlich sind, abgesehen werden muß.

(3) Die Übermittlung von Daten und Hinweisen nach § 2 Abs.2 ist zulässig zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben.

(4) Bei einer Übermittlung an Strafermittlungs-, Strafverfolgungs-, Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsbehörden oder eine Verfassungsschutzbehörde entfällt die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 6 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht bei der Übermittlung von Daten des § 28 Abs.1.

(5) Das Datum des § 2 Abs.1 Nr.10 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 übermittelt werden; § 27 bleibt unberührt.

(6) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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