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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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MEDIENDIENSTE-STAATSVERTRAG - MDStV |
(Auszug)
Vom 23. Juni 1997
Der vollständige Staatsvertrag ist im Netz abrufbar unter:
Inhaltsübersicht:
- § 5
[Verantwortlichkeit]
- § 17
[Datenschutz - Audit]
- § 20
[Ordnungswidrigkeiten]
(...)
§ 5
[Verantwortlichkeit]
(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten
Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich
den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine
automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund
Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs.3 bleibt unberührt.
(...)
§ 17
[Datenschutz-Audit]
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können
Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre
technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene
Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung
veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an
die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl
und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(...)
§ 20
[Ordnungswidrigkeiten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Mediendienste ohne die nach § 6 Abs.1 und 2 erforderliche
Kennzeichnung anbietet,
- Mediendienste entgegen § 8 Abs.1 Nrn.1, 2 oder 4 anbietet,
die wegen Verstoßes gegen §§ 130, 131 oder 184
StGB unzulässig sind,
- Mediendienste entgegen § 8 Abs.1 Nrn.3 oder 5 anbietet,
die wegen Kriegsverherrlichung oder wegen ihrer offensichtlichen
Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
unzulässig sind,
- Mediendienste entgegen § 8 Abs.1 Nr.6 anbietet, die
unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder
waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen
und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß
ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser
Form der Berichterstattung vorliegt,
- Mediendienste nach § 2 Abs.2 Nrn.1 bis 3, die geeignet
sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern
oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs.2
verbreitet, ohne auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise
Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche
die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
- Mediendienste nach § 2 Abs.2 Nr.4, die geeignet sind,
das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern
oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs.3
verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer
die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
- entgegen § 8 Abs.4 einen Jugendschutzbeauftragten nicht
bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
- entgegen § 12 Abs.4 die Erbringung von Mediendiensten
von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung
für andere Zwecke abhängig macht,
- den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 12 Abs.6 Sätze
1 und 2 unterrichtet,
- entgegen § 12 Abs.8 die Voraussetzungen für die
Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung
nicht beachtet,
- entgegen § 13 Abs.1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten
und ihre Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
- die in § 13 Abs.2 Nrn.1 bis 4 genannten technischen
und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
- entgegen § 13 Abs.4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfaßte
Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammenführt,
- personenbezogene Daten entgegen § 14 und § 15 Abs.1 bis 3 erhebt,
verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
- entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 18 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 ein Angebot nicht sperrt,
- entgegen § 18 Abs.6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf
durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(...)
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