Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

Zur Inhaltsübersicht

MEDIENDIENSTE-STAATSVERTRAG - MDStV

(Auszug)

Vom 23. Juni 1997

Der vollständige Staatsvertrag ist im Netz abrufbar unter:

 
Inhaltsübersicht:

  • § 5
    [Verantwortlichkeit]
  • § 17
    [Datenschutz - Audit]
  • § 20
    [Ordnungswidrigkeiten]


Mediendienste - Staatsvertrag - MDStV

(...)

 § 5
[Verantwortlichkeit]

(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs.3 bleibt unberührt.

(...)

  § 17
[Datenschutz-Audit]

Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

(...)

 § 20
[Ordnungswidrigkeiten]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Mediendienste ohne die nach § 6 Abs.1 und 2 erforderliche Kennzeichnung anbietet,
  2. Mediendienste entgegen § 8 Abs.1 Nrn.1, 2 oder 4 anbietet, die wegen Verstoßes gegen §§ 130, 131 oder 184 StGB unzulässig sind,
  3. Mediendienste entgegen § 8 Abs.1 Nrn.3 oder 5 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung oder wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
  4. Mediendienste entgegen § 8 Abs.1 Nr.6 anbietet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
  5. Mediendienste nach § 2 Abs.2 Nrn.1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs.2 verbreitet, ohne auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
  6. Mediendienste nach § 2 Abs.2 Nr.4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs.3 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
  7. entgegen § 8 Abs.4 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
  8. entgegen § 12 Abs.4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke abhängig macht,
  9. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 12 Abs.6 Sätze 1 und 2 unterrichtet,
  10. entgegen § 12 Abs.8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,
  11. entgegen § 13 Abs.1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
  12. die in § 13 Abs.2 Nrn.1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
  13. entgegen § 13 Abs.4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
  14. personenbezogene Daten entgegen § 14 und § 15 Abs.1 bis 3 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
  15. entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 ein Angebot nicht sperrt,
  16. entgegen § 18 Abs.6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 22.03.1999
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