Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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BERLINER LANDESKRANKENHAUSGESETZ - LBG

(Auszug)

In der Fassung vom 1. September 1986 (GVBl. S. 1533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1998 (GVBl. S.102)

 
Inhaltsübersicht:

  • § 22
    [Aufnahme im Krankenhaus]
  • § 26
    [Krankengeschichten, Datenschutz]
  • § 27
    [Auskunftspflicht]


Landeskrankenhausgesetz - LKG

(...)

 § 22
[Aufnahme im Krankenhaus]

(1) Patienten, die nach ärztlichem Urteil unabweisbar einer Krankenhausversorgung bedürfen, sind zu jeder Zeit in einem Krankenhaus ihrer Wahl nach Maßgabe der stationären Behandlungsmöglichkeiten aufzunehmen.

(2) Ist der Patient auf Grund seines Krankheitszustandes außerstande, seine Angehörigen von der Aufnahme in das Krankenhaus zu unterrichten, so soll das Krankenhaus sofort die Angehörigen benachrichtigen. Stirbt ein Patient, so unterrichtet das Krankenhaus unverzüglich die Angehörigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die zuständige Polizeidienststelle, die ihrerseits die Angehörigen unverzüglich unterrichtet.

(3) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen getroffen über

  1. die Verpflichtung, der Krankenhäuser, der Rettungsleitstelle freie Betten zu melden und deren Vermittlungen sowie Noteinweisungen zu berücksichtigen,
  2. Meldungen der Krankenhäuser über die Belegungssituation an das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats,
  3. das Verfahren der Aufnahme von Patienten in Krankenhäusern,
  4. Krankentransportvermittlungen sowie Zusammenarbeit zwischen Krankenhausaufnahme und den Trägern des Rettungsdienstes.

(4) (aufgehoben)

(...)

 § 26
[Krankengeschichten, Datenschutz]

(1) Im Krankenhaus wird vom behandelnden Arzt und den verantwortlichen Pflegekräften über jeden Patienten für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes eine Krankengeschichte und eine Pflegedokumentation geführt.

(2) Die Krankenhausleitung gewährleistet, daß im Krankenhaus auf Patientendaten nur im erforderlichen Umfang zugegriffen wird. Im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärzten und Medizinalfachpersonen ist zu gewährleisten, daß auf Patientendaten nur insoweit zugegriffen wird, als dies für die dem Berufsbild entsprechenden Funktionen erforderlich ist.

(3) Eine Offenbarung von Patientendaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig

  1. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- oder Mitteilungspflicht,
  2. zur Durchführung des Behandlungsvertrages einschließlich einer Nachbehandlung oder zur Durchführung einer sich anschließenden häuslichen Krankenpflege, soweit nicht der Patient etwas anderes bestimmt hat,
  3. zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten sowie zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Katastrophenfall,
  4. zur Durchführung eines mit der Behandlung zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens.
Im übrigen ist eine Offenbarung nur mit Einwilligung des Patienten zulässig.

(4) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung dürfen Patientendaten nur offenbart werden, wenn der Patient ausdrücklich der personenbezogenen Offenbarung zugestimmt hat oder wenn die Anonymität des Patienten hinreichend gesichert ist.

(5) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen getroffen über die Art der Führung, den Inhalt, die Aufbewahrung und die Aufbewahrungszeit von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen.

 § 27
[Auskunftspflicht]

Die Krankenhäuser erteilen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Auskünfte, die sie für Zwecke der Krankenhausplanung, Investitionsplanung, Krankenhausförderung, Ordnungsbehördlichen Genehmigung von Krankenhäusern und Aufsicht über Krankenhäuser sowie für weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Patientenversorgung benötigen. Diese Auskünfte werden grundsätzlich anonymisiert erteilt. Im übrigen gilt § 26 Abs.3.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 19.03.1999
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