Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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LANDESHAUSHALTSORDNUNG |
(Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1995 (GVBl. I, S.805, 1996 S.118),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1997 (GVBl. S.320)
Inhaltsübersicht:
- § 1
[Bedeutung des Haushaltsplans]
- § 118
[Datenverarbeitung]
Landeshaushaltsordnung - LHO
§ 1
[Bedeutung des Haushaltsplans]
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben
Berlins im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für
die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(...)
§ 118
[Datenverarbeitung]
(1) Das Verarbeiten personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis für
die rechtmäßige Erfüllung der den zuständigen Stellen bei der Erhebung
von Einnahmen, insbesondere Gebühren, Kostenbeiträgen, Bußgeldern,
Zwangsgeldern und privatrechtlichen Entgelten sowie der Leistung von Ausgaben obliegenden
Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung
bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung
personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten,
ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern,
ihre Löschung sowie die Datensicherung.
(...)
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