Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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JUGENDGERICHTSGESETZ

(Auszug)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I, S.3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S.160)

 
Inhaltsübersicht:

  • § 3
    [Verantwortlichkeit]


  Jugendgerichtsgesetz - JGG

(...)

 § 3
[Verantwortlichkeit]

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Vormundschaftsrichter.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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