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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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JUGENDGERICHTSGESETZ |
(Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I, S.3427),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und
anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S.160)
Inhaltsübersicht:
Jugendgerichtsgesetz - JGG
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§ 3
[Verantwortlichkeit]
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er
zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung
reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser
Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels
Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter
dieselben Maßnahmen anordnen wie der Vormundschaftsrichter.
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