Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
|
GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ - GVG |
(Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077, BGBl. III/FNA 300-2),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S.1580).
Inhaltsübersicht:
- § 145
[Befugnisse der ersten Beamten]
- § 145a
(weggefallen)
- § 146
[Weisungsgebundenheit]
- § 147
[Dienstaufsicht]
(...)
§ 145
[Befugnisse der ersten Beamten]
(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt,
bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder
mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.
(2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.
§ 145a (weggefallen)
§ 146
[Weisungsgebundenheit]
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
§ 147
[Dienstaufsicht]
Das Recht der Aufsicht und der Leitung steht zu:
- dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
- der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes
- dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten
hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
(...)
|