Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
|
GRUNDBUCHORDNUNG - GBO |
(Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, S.1114),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I, S.778)
(...)
§ 12
[Grundbucheinsicht; Abschriften]
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden,
auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträgen
gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Einsicht des Grundbuchs und der im Absatz 1 Satz 2 genannten
Schriftstücke sowie die Erteilung von Abschriften auch darüber hinaus für zulässig erklären.
(...)
|