Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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DURCHFÜHRUNGSVERODNUNG ZUM BAUGESETZBUCH - DVO BauGB

(Auszug)

Vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331)

Die vollständige Verordnung ist im Netz abrufbar unter:

 
Inhaltsübersicht:

  • § 17
    [Kaufpreissammlung]
  • § 18
    [Auskünfte aus der Kaufpreissammlung]


Verordnung
zur Durchführung des Baugesetzbuchs - DVO BauGB

(...)

 § 17
[Kaufpreissammlung]

(1) Die Kaufpreissammlung wird im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt. Die Auswertungsdaten nach § 16 sind in die Kaufpreissammlung zu übernehmen.

(2) Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Abs.1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Erwerberdatei geführt, in der Name und Anschrift des Erwerbers, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe nach § 16 Abs.6, Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen.

(3) Der Vorsitzende und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, auf die Kaufpreissammlung zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 15 und Bediensteten in den Bezirken, denen Aufgaben nach § 15 Abs.2 Nr.2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang den Zugriff auf die Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(4) Auf Anforderung erhalten die Mitglieder des Gutachterausschusses für den Einzelfall von der Geschäftsstelle Auszüge aus der Kaufpreissammlung in schriftlicher Form oder als Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern in dem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Umfang.

(5) Der Zugriff auf die Kaufpreissammlung ist zur Datenschutzkontrolle so in einer Datei zu protokollieren, daß die zugriffsberechtigten Personen, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Fälle und das Datum des Zugriffs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend auswertbar sein. Die Nutzung der protokollierten Angaben zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Die Angaben sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.

(6) Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind von demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu vernichten oder, bei Abgabe der Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern, zu löschen. Ein dem Beschluß des Gutachterausschusses zugrunde liegender Auszug aus der Kaufpreissammlung ist zu den Akten zu nehmen.

 § 18
[Auskünfte aus der Kaufpreissammlung]

(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Form anonymisierter Daten erteilt werden. Die Daten sind anonymisiert, wenn sie nicht auf bestimmbare Personen und Grundstücke bezogen werden können. Die Anonymität der Daten ist programmtechnisch und organisatorisch zu gewährleisten. Die auf bestimmbare Personen und Grundstücke beziehbaren Daten der Kaufpreissammlung sind insoweit gesperrt.

(2) Die mit Wertermittlungsaufgaben beauftragten Bediensteten der Behörden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auskunft durch Zugriff auf anonymisierte Daten aus der Kaufpreissammlung. Die Zugriffserlaubnis wird dem jeweiligen Bediensteten von der Geschäftsstelle erteilt. § 17 Abs.5 und Abs.6 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die in Berlin bestellt sind, sowie von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstückswertermittlungen kann auf Antrag gestattet werden, auf anonymisierte Daten aus der Kaufpreissammlung zuzugreifen. Der Zugriff ist nur für die Erstattung von Gutachten über den Wert von Grundstücken zulässig. In dem Antrag sind die Personen zu benennen, die mit dem Zugriff beauftragt werden. Jeder Person ist eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Für den Zugriff darf nur ein von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung freigegebenes Teilhaber-Programmsystem eingesetzt werden. § 17 Abs.5 und Abs.6 Satz 1 sowie § 18 Abs.2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Zugriffserlaubnis ist zu widerrufen, wenn

  1. ein nicht freigegebenes Programmsystem eingesetzt wird,
  2. andere als die im Antrag benannten Personen auf die Daten der Kaufpreissammlung zugreifen sowie
  3. die Daten zu anderen Zwecken verwendet werden.

(4) Auf schriftlichen Antrag werden bei Darlegung eines berechtigten Interesses für die Erfüllung des angegebenen Zwecks schriftliche Auskünfte aus der Kaufpreissammlung gegeben, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen. Bei umfangreichen Auskünften können die Daten auch auf maschinenlesbaren Datenträgern abgegeben werden. § 17 Abs.6 Satz 1 gilt entsprechend.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 22.03.1999
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