Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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BERLINER SICHERHEITSÜBERPRÜFUNGSGESETZ - BSÜG

(Auszug)

Vom 2. März 1998

Das vollständige Gesetz ist im Netz verfügbar unter:

 
Inhaltsübersicht:

  • § 8
    [Rechte und Pflichten des Betroffenen und der einbezogenen Person]
  • § 13
    [Datenerhebung]


Gesetz
über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG)

(...)

 § 8
[Rechte und Pflichten des Betroffenen und der einbezogenen Person]

(l) Der Betroffene ist über Art und Umfang der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über die damit verbundene Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten und die weitere Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung als ursprünglich vorgesehen notwendig (§ 9 Abs.2), so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.

(2) Die Einwilligung des Betroffenen ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung, die Gegenstand der Unterrichtung war, sowie auf die Befragungen, die nach Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben sind. Willigt der Betroffene in die Sicherheitsüberprüfung nicht ein, so ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Dem Betroffenen darf dann keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden.

(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs.l der Strafprozeßordnung oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.

(5) Sollen Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner erhoben oder soll einer von diesen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze l bis 4 entsprechend.

(6) Die Abs.ätze l bis 5 gelten auch für die Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfungen.

(...)

 § 13
[Datenerhebung]

(l) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffene, die einzubeziehende Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 4 Abs.4 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz des Betroffenen oder der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich beim Betroffenen, und, falls es darüber hinaus erforderlich ist gesondert bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Ehegatten oder Lebenspartner. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden. Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerläßlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nicht zulässig.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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