Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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BERLINER SICHERHEITSÜBERPRÜFUNGSGESETZ - BSÜG |
(Auszug)
Vom 2. März 1998
Das vollständige Gesetz ist im Netz verfügbar unter:
Inhaltsübersicht:
- § 8
[Rechte und Pflichten des Betroffenen und der einbezogenen Person]
- § 13
[Datenerhebung]
Gesetz
über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG)
(...)
§ 8
[Rechte und Pflichten des Betroffenen und der einbezogenen Person]
(l) Der Betroffene ist über Art und Umfang der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung
sowie über die damit verbundene Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten und die weitere
Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung als ursprünglich
vorgesehen notwendig (§ 9 Abs.2), so ist auch für diese eine entsprechende
Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Einwilligung des Betroffenen ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung.
Sie bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung, die Gegenstand der Unterrichtung war,
sowie auf die Befragungen, die nach Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben sind. Willigt
der Betroffene in die Sicherheitsüberprüfung nicht ein, so ist die Sicherheitsüberprüfung
undurchführbar. Dem Betroffenen darf dann keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden.
(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig
und wahrheitsgemäß zu machen.
(4) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs.l
der Strafprozeßordnung oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung,
der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht
ist der Betroffene zu belehren.
(5) Sollen Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner erhoben oder soll einer von diesen in die Sicherheitsüberprüfung
einbezogen werden, gelten die Absätze l bis 4 entsprechend.
(6) Die Abs.ätze l bis 5 gelten auch für die Ergänzung der Sicherheitserklärung und
Wiederholungsüberprüfungen.
(...)
§ 13
[Datenerhebung]
(l) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffene, die einzubeziehende Person sowie die sonstigen
zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten
nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht,
ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß
§ 4 Abs.4 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den
sonstigen zu befragenden Personen oder nicht öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz
des Betroffenen oder der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich beim Betroffenen,
und, falls es darüber hinaus erforderlich ist gesondert bei dem in die Sicherheitsüberprüfung
einzubeziehenden Ehegatten oder Lebenspartner. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige
Interessen des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners entgegen, können andere geeignete
Personen oder Stellen befragt werden. Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener
Daten unerläßlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen
nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nicht zulässig.
(...)
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