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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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BUNDESSOZIALHILFEGESETZ - BSHG |
(Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
vom 6. August 1998 (BGBl. I S.2005).
Inhaltsübersicht:
- § 15a
[Lebensunterhalt in Sonderfällen]
- § 116
[Pflicht zur Auskunft]
- § 117
[Überprüfung, Verwaltungshilfe]
(...)
§ 15a
[Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen]
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung
von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne
sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt ist; der Hilfesuchende
ist hiervon schriftlich zu unterrichten. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine KLage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses
nach § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, so teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger
der Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich
- den Tag des Eingangs der KLage
- die Namen und die Anschriften der Parteien
- die Höhe des monatlich zu entrichtenden Mietzinses
- die Höhe des geltend gemachten Mietzinsrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
- den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn
die Nichtzahlung des Mietzinses nach dem Inhalt der KLageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit
des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge
nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.
(...)
§ 116
[Pflicht zur Auskunft]
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und die
Kostenersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben,
soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die
Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf Verlangen
des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder
ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind auch Personen,
von denen nach § 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, daß sie Leistungen
zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen; die Auskunftspflicht
der Finanzbehörden nach § 21 Abs.4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe
über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte
und den Arbeitsverdienst des bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden
oder Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten
sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder
ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich
oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht, unrichtig,
unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 117
[Überprüfung, Verwaltungshilfe]
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die
Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig
im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen,
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume
von ihnen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Auskunftsstelle)
oder der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung
(Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden und in welchem Umfang
Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten einer
Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung
zusammentreffen. Sie dürfen für die Überprüfung
nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort,
Nationalität, Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer
der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, den
Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen führen
den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch
und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne
des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. Die ihnen überlassenen
Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs
unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu
vernichten. Die Sozialhilfeträger dürfen die ihnen übermittelten
Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten
Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen
abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich
zu löschen. Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren
des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln; dabei ist vorzusehen, daß die Zuleitung an die
Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle)
zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das
Gebiet eines Bundeslandes umfaßt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die
Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig
im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen,
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume
von ihnen Leistungen nach diesem
Gesetz durch andere Träger
der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen
die erforderlichen Daten gemäß Absatz 1 Satz 2 anderen
Sozialhilfeträgern oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 7 übermittelt werden.
Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten
Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden
Träger der Sozialhilfe zurück. Sind die ihnen übermittelten
Daten oder Datenträger für die Überprüfung
nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich
zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Überprüfungsverfahren
nach diesem Absatz können zusammengefaßt und mit Überprüfungsverfahren
nach Absatz 1 verbunden werden. Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere über
das Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet
die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die
Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der bei ihr geführten Datei
der geringfügig Beschäftigten (§ 105 Abs.3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), der Stammsatzdatei
(§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern
geführten Datei (§ 28p Abs.8 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nutzen, soweit die Daten für
die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger
gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluß der Datenabgleiche zu löschen.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung
rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen,
die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, bei anderen Stellen
ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei
den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen,
soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich
sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in
Absatz 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln. Die Überprüfung kann auch regelmäßig
im Wege des automatisierten Datenabgleiches mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen
die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen. Nach Satz 1
ist die Überprüfung folgender Daten zulässig:
- Geburtsdatum und-ort;
- Personen- und Familienstand;
- Wohnsitz;
- Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum;
- Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität,
Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallentsorgung;
- Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz
4 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben die ihnen im
Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten nach
Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine
Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
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