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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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BUNDESKRIMINALAMTSGESETZ - BKAG |
(Auszug)
In der Fassung vom 7. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1650)
Inhaltsübersicht:
- § 8
[Dateien der Zentralstelle]
- § 34
[Errichtungsanordnung]
(...)
§ 8
[Dateien der Zentralstelle]
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs.1 bis 3
- die Personendaten von Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
- die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer,
- die Tatzeiten und Tatorte und
- die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung
der Straftaten in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen,
die einer Straftat verdächtig sind, kann das Bundeskriminalamt nur speichern, verändern und
nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit
des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß Strafverfahren gegen
den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.
(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens
gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung,
Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung
ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen
in Betracht kommen oder bei denen Anhaltspunkte bestehen, daß sie Opfer einer künftigen Straftat
werden könnten, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen der in Absatz 2 bezeichneten Personen,
Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen können nur gespeichert, verändert und genutzt
werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer
Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Speicherung nach Satz 1 ist zu beschränken
auf die in Absatz 1 Nr.1 und 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft
der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten
über Zeugen, mögliche Opfer, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1
dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,
wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
(5) Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann das Bundeskriminalamt in Dateien speichern, verändern
und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betroffenen
Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.
(6) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs.4 personenbezogene
Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind,
in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
dies erforderlich ist,
- weil bei Beschuldigten und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder
Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund
zu der Annahme besteht, daß gegen ihn Strafverfahren zu führen sind, oder
- zur Abwehr erheblicher Gefahren. Absatz 3 gilt entsprechend.
(...)
§ 34
[Errichtungsanordnung]
(1) Das Bundeskriminalamt hat für jede bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte
automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung
des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen:
- Bezeichnung der Datei,
- Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
- Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
- Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
- Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche
Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- Prüffristen und Speicherungsdauer,
- Protokollierung.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß einer Errichtungsanordnung anzuhören.
(2) Bei Dateien des polizeilichen Informationssystems bedarf die Errichtungsanordnung auch der Zustimmung
der zuständigen Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in den Absätzen 1
und 2 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundeskriminalamt, in den Fällen des Absatzes 2
im Einvernehmen mit den betroffenen Teilnehmern des polizeilichen Informationssystems, eine Sofortanordnung treffen.
Das Bundeskriminalamt unterrichtet gleichzeitig unter Vorlage der Sofortanordnung das Bundesministerium des Innern.
Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung
oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
(...)
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