Tätigkeitsbericht 1998
Startseite

Wir über uns und Impressum
Berlin
Deutschland
Europa
International
Recht
Technisch-Organisatorische Maßnahmen
Aktuelles
Adressen von Datenschutzbehörden
Materialien
Service und Verweise
Datenschutz nach Themen

Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

Zur Inhaltsübersicht

EHESCHLIESSUNGSRECHTSGESETZ - EheschlRG

Vom 4. Mai 1998 (BGBl. I, S. 833)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 
Inhaltsübersicht:

  • Artikel 1:
    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • Artikel 2:
    Änderung des Personenstandsgesetzes
  • Artikel 3:
    Änderung der Zivilprozeßordnung
  • Artikel 4:
    Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Artikel 5:
    Änderung des Rechtspflegergesetzes
  • Artikel 6:
    Änderung des Gerichtskostengesetzes
  • Artikel 7:
    Änderung der Kostenordnung
  • Artikel 8:
    Änderung der Verordnung über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung
  • Artikel 9:
    Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  • Artikel 10:
    Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes
  • Artikel 11:
    Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
  • Artikel 12:
    Änderung des Konsulargesetzes
  • Artikel 13:
    Änderung des Transsexuellengesetzes
  • Artikel 14:
    Aufhebung von Vorschriften
  • Artikel 15:
    Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  • Artikel 16:
    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  • Artikel 17:
    Übergangsregelungen
  • Artikel 18:
    Inkrafttreten


Gesetz
zur Neuordnung des Eheschließungsrechts
(Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG)

Artikel 1:
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I, S.666), wird wie folgt ändert:

  1. § 1300 wird aufgehoben.
  2. Im Ersten Abschnitt des Vierten Buches werden der Zweite, Dritte und Vierte Titel wie folgt gefaßt:

    „Zweiter Titel
    Eingehung der Ehe
    I. Ehefähigkeit
    § 1303

    (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

    (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.

    (3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.

    (4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.

    § 1304

    Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

    § 1305 (weggefallen)

    II. Eheverbote
    § 1306

    Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.

    § 1307

    Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbür-tigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

    § 1308

    (1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

    (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

    III. Ehefähigkeitszeugnis
    § 1309

    (1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, daß der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrages erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

    (2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

    IV. Eheschließung
    § 1310

    (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, daß die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen; er muß seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, daß die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre.

    (2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Heiratsbuch eingetragen hat.

    (3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

    1. der Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch oder in das Familienbuch eingetragen hat,
    2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenbuch eingetragen hat oder
    3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung frleill worden ist
    und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

    § 1311

    Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

    § 1312

    (1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, daß sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

    (2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.

    Dritter Titel
    Aufhebung der Ehe
    § 1313

    Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

    § 1314

    (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307,1311 geschlossen worden ist.

    (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

    1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
    2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt;
    3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
    4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
    5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, daß sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

    § 1315

    (1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen

    1. bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs. 2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
    2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
    3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegat-. te nach Wegfall der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
    4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
    5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
    Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.

    (2) Eine Aufhebung der Ehe ist femer ausgeschlossen

    1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
    2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.

    § 1316

    (1) Antragsberechtigt

    1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306. 1307, 1311 sowie in üen Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
    2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

    (2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

    (3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.

    § 1317

    (1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden, für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

    (2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.

    (3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

    § 1318

    (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

    (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung

    1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Auf-hebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
    2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.
    Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.

    (3) Die §§ 1363 bis 1390 und die §§ 1587 bis 1587p finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.

    (4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.

    (5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§1304,1306,1307 oder 1311 oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.

    Vierter Titel
    Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung
    § 1319

    (1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wußten, daß der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.

    (2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, daß beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wußten, daß der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.

    § 1320

    (1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß er bei der Eheschließung wußte, daß der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat. Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. § 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend.

    (2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend."

  3. § 1353 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung."

  4. § 1379 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend."

  5. § 1389 wird wie folgt gefaßt:

    „§ 1389

    Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, daß seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden."

  6. § 1390 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

    „(4) Ist die Klage auf vüf^eitiyen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder. der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche verlangen."

  7. § 1509 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat."

  8. § 1593 Abs. 2 wird aufgehoben; die bisherige Absatzbezeichnung „(1)" in § 1593 entfällt.
  9. In § 1600b Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis „Abs. 1" gestrichen.
  10. In § 1610 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „oder ihre Ehe für nichtig erklärt worden ist" gestrichen.
  11. In § 1626a Abs. 1 Nr. 2 werden der Strichpunkt und die Worte „dies gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird" gestrichen.
  12. In §1766 wird Satz 2 gestrichen.
  13. § 1933 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Das gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte."

  14. § 2077 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Worte „nichtig oder wenn sie" gestrichen.
    2. Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
      „Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte."


Artikel 2:
Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S.2942), wird wie folgt geändert:

  1. Der Zweite Abschnitt und sein Unterabschnitt a erhalten folgende Überschriften:

    „Zweiter Abschnitt
    Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch
    a) Eheschließung".

  2. § 3 wird aufgehoben.
  3. § 4 wird wie folgt gefaßt:

    „§ 4

    Die Verlobten haben die beabsichtigte Eheschließung bei einem der Standesbeamten anzumelden, die nach § 6 Abs. 2 oder 3 für die Eheschließung zuständig sind."

  4. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Worte „bei der Bestellung des Aufgebots" durch die Worte „bei der Anmeldung der Eheschließung" ersetzt.
    2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht."
    3. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
      „(4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so kann der Standesbeamte die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind."
    4. Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Hat ein Verlobter für sein Kind die Vermögenssorge, so hat der Standesbeamte dem Familiengericht die Eheschließung mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verlobte zum Betreuer seines Kindes in Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder wenn er mit einem Abkömmling, der minderjährig oder für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt. In den Fällen des Satzes 2 tritt an die Stelle des Familiengerichts das Vormundschaftsgericht; das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1, wenn der Verlobte Vormund seines Kindes ist."
  5. § 5a wird wie folgt gefaßt:

    „§ 5a

    Will ein Verlobter von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden, so hat der Standesbeamte den Antrag entgegenzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierbei hat er alle Nachweise zu fordern, die für die Eheschließung erbracht werden müssen. Auch kann er eine Versicherung an Eides Statt über Tatsachen, die für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erheblich sind, verlangen."

  6. § 6 wird wie folgt gefaßt:

    „§ 6

    (1) Stellt der Standesbeamte ein Ehehindernis nicht fest, so teilt er den Verlobten mit, daß er die Eheschließung vornehmen kann. Sind seit der Mitteilung an die Verlobten mehr als sechs Monate vergangen, ohne daß die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung (§ 4) und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung (§ 5). Vor der Eheschließung soll der Standesbeamte die Verlobten befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

    (2) Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl.

    (3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Eheschließung der Standesbeamte des Standesamts l in Berlin oder der Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg zuständig.

    (4) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung nicht zuständig ist, so bescheinigt der zuständige Standesbeamte in der von ihm auszustellenden Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung, daß bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist.

    (5) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung zwar zuständig ist, bei dem die Eheschließung aber nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt der Standesbeamte, der die Anmeldung entgegengenommen hat, daß bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist."

  7. In § 7 Satz 1 wird der Satzteil vor dem ersten Komma wie folgt gefaßt:

    „Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten ohne abschließende Prüfung nach § 5 geschlossen werden".

  8. § 7a wird aufgehoben.
  9. In § 8 werden die Worte „würdigen und feierlichen Weise" durch die Worte „würdigen Form" ersetzt.
  10. § 9 wird wie folgt gefaßt:

    „§ 9

    Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten zu beurkunden. Erfolgt die Eheschließung in Gegenwart von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen."

  11. § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

    1. die Vor- und Familiennamen bei der Eheschließung anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,".
  12. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
      „Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das Familienbuch am 1. Juli 1998 bei einem anderen Standesbeamten, so kann es dort so lange verbleiben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständigen Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in das Familienbuch erforderlich wird oder der zuständige Standesbeamte das Familienbuch anfordert."
    2. Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
    3. In dem neuen Absatz 3 wird in Satz ? riia Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
    4. In dem neuen Absatz 4 werden die Worte „geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt" durch die Worte „geschieden oder aufgehoben" ersetzt.
  13. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen. Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 6 oder 7" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 5 oder 6" ersetzt.
  14. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem Geburtseintrag ergebenden Angaben über das Kind nur einzutragen, wenn die Ehegatten dies wünschen; die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist."

  15. § 15a wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
    2. In Absatz 3 Satz 3 werden ersetzt
      aa) die Angabe „§ 13 Abs. 5" durch die Angabe „§13Abs.4",
      bb) die Worte „der Scheidung, der Aufhebung oder der Nichtigerklärung" durch die Worte „der Scheidung oder der Aufhebung".
  16. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:

    „Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden Werktag erstattet werden."

  17. § 21 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
      „(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der Vermerk eingetragen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen."
    2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
  18. § 24 wird aufgehoben.
  19. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe „24," gestrichen.
  20. § 69b wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 werden der Strichpunkt und die Worte „der Standesbeamte kann vom Ehehindernis der Wartezeit befreien" gestrichen.
    2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
      „(4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehe-fähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf."
  21. In § 70 Nr. 9 werden die Worte „das Aufgebot" durch die Worte „die Anmeldung der Eheschließung" ersetzt.


Artikel 3:
Änderung der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.666), wird wie folgt geändert:

  1. § 93a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder für nichtig erklärt" gestrichen.
    2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daß bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist."
    3. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
      „(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden."
  2. § 151 wird aufgehoben.
  3. § 152 wird wie folgt gefaßt:

    „§ 152

    Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt."

  4. In § 155 wird die Angabe „§§ 151 bis 153" durch die Angabe „§§ 152,153" ersetzt.
  5. In § 606 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma und die Worte „Aufhebung oder Nichtigerklärung" durch die Worte „oder Aufhebung" ersetzt.
  6. § 607 wird wie folgt geändert.
    1. In Absatz 1 werden der Strichpunkt und die Worte „dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 30 des Ehegesetzes nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren kann" gestrichen.
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Scheidungsantrag oder die Aufhebungsklage" durch die Worte „Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe" ersetzt.
  7. In § 620f wird das Wort „Scheidungsantrag" durch die Worte „Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe" ersetzt.
  8. Der Vierte Abschnitt des Sechsten Buches wird wie folgt gefaßt:

    „Vierter Abschnitt

    Verfahren
    auf Aufhebung und auf Feststellung
    des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
    § 631

    (1) Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

    (2) Das Verfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. § 622 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend. Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt, und sind beide Anträge begründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.

    (3) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.

    (4) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, so ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen.

    (5) In den Fällen, in denan die als Partei auftretende zuständige Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten nach den Vorschriften der §§ 91 bis 107 zu verurteilen.

    § 632

    (1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

    (2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist.

    (3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.

    (4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin' zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als zurückgenommen gilt."

  9. In § 641c Satz 2 werden vor den Worten „des Kindes" die Worte „des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist," eingefügt.


Artikel 4:
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S.786), wird wie folgt geändert:

  1. In § 44a Abs. 1 wird das Wort „Schwägerschaft" durch die Worte „der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie" ersetzt.
  2. §49 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
      1. Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat,
      2. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme als Kind (§ 1748),
      3. Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763),
      4. Rückübertragung der elterlichen Sorge (§ 1751 Abs. 3, §1764 Abs. 4)."
    2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Nr. 1 Buchstabe m" gestrichen.
  3. § 49a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    „(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

    1. Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§1303 Abs. 2),
    2. Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz),
    3. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
    4. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§1631 Abs. 3),
    5. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631 b, 1800,1915),
    6. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
    7. Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684, 1685),
    8. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
    9. elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs.1)
    10. Ruhen der elterlichen Sorge (§ l678 Abs.2),
    11. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, §1681),
    12. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3)."
  4. In § 52a Abs. 5 Satz 3 wird das Wort „Ehegatten" durch das Wort „Elternteils" ersetzt.


Artikel 5:
Änderung des Rechtspflegergesetzes

In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S.2065), das zuletzt durch Artikel 4 Abs.3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.666) geändert worden ist, werden die Nummern 12, 14 und 18 wie folgt gefaßt:

    "
  1. die Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Ehe (§1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
  1. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung);
  1. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Genehmigung einer ohne diese Befreiung vorgenommenen Eheschließung (§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie (§ 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);".


Artikel 6:
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S.3047), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Gliederung werden in dem Abschnitt „Teil 1" die Worte „V. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen" durch die Worte „V. Verfahren in Ehesachen und Folgesachen von Scheidungssachen" ersetzt.
  2. In Teil 1 Hauptabschnitt V wird die Überschrift wie folgt gefaßt:

    "V. Verfahren in Ehesachen und Folgesachen von Scheidungssachen".


Artikel 7:
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.666), wird wie folgt geändert:

  1. § 94 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
      „8. für die Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Ehe (§1315 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); für die Ersetzung der Zustimmung eines Vormundes oder Pflegers wird eine Gebühr nicht erhoben;".
    2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist nur der Elternteil, der heiraten will, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 nur der Elternteil, dessen Einwilligung, Genehmigung oder Zustimmung ersetzt wird, zahlungspflichtig."
  2. § 97 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
      "
    1. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder früherer Ehegatten zueinander oder das eheliche Güterrecht betreffen;".
  3. In § 97a werden die Überschrift und Absatz 1 wie folgt gefaßt:

    „§ 97a

    Befreiung vom Eheerfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft

    (1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie (§ 1303 Abs. 2 und § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)."

  4. In § 99 werden in der Überschrift das Komma und das Wort „Nichtigerklärung" gestrichen.
  5. In § 106a werden in der Überschrift das Komma und die Worte „des Erbersatzanspruchs und des Ausgleichsanspruchs" gestrichen.


Artikel 8:
Änderung der Verordnung über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung

Die Verordnung über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S.1325), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „nach Nummer 5" durch die Angabe „nach den Nummern 5 und 6" ersetzt.
  2. In § 9 Nr. 6 werden die Worte "in Ehe- und Kindschaftssachen sowie" gestrichen.
  3. Nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung) wird angefügt:

    Nr. Gegenstand Gebühren
    „6 Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
    (§ 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
    20 bis 600 DM".


Artikel 9:
Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S.820), wird wie folgt geändert:

  1. In § 33 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Kläger in Ehesachen oder" durch die Worte „Antragsteller in Ehesachen oder Kläger" ersetzt.
  2. In § 36 Abs. 2 werden die Worte „eine Klage" durch die Worte „ein Verfahren" ersetzt.


Artikel 10:
Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes

Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S.1374), wird wie folgt gefaßt:

„die Justizverwaltung kann den Nachweis verlangen, daß die Eheschließung angemeldet ist."


Artikel 11:
Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S.1325), wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz)" gestrichen.
  2. In § 25 werden die Worte „oder für nichtig erklärt" gestrichen.


Artikel 12:
Änderung des Konsulargesetzes

In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S.2317) werden die Worte „des Ehegesetzes" durch die Worte „des Bürgerlichen Gesetzbuchs" sowie die Worte „das Aufgebot" durch die Worte „die Anmeldung der Eheschließung" ersetzt.


Artikel 13:
Änderung des Transsexuellengesetzes

Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S.1654), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S.2942), wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 3 werden der Strichpunkt und die Worte „gleiches gilt für den Eintrag einer Totgeburt" gestrichen.
  2. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angäbe „§ 13 des Ehegesetzes" durch die Angabe „§ 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
    2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „bei einer Totgeburt in das Sterbebuch" und das nachfolgende Komma gestrichen.


Artikel 14:
Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S.2942),
  2. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und Ehescheidung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S.1421),
  3. die Verordnung zur Ausführung des Ehegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S.1421),
  4. Artikel 5 Abschnitt VI §§ 12 bis 16, 17 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 555 zur Angleichung des saarländischen Rechts an das in der Bundsrepublik Deutschland geltende Recht auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, des Zivil- und Strafverfahrens und des bürgerlichen Rechts (Rechtsangleichungsgesetz - RAG) vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667).


Artikel 15:
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S.2494, 1997 I S.1061), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.666), wird nach Artikel 225 folgender Artikel 226 eingefügt:

„Artikel 226

Überleitungsvorschrift zum Gesetz vom 4. Mai 1998 zur Neuordnung des Eheschließungsrechts

(1) Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem bis dahin geltenden Recht nicht hätte aufgehoben oder für nichtig erklärt werden können.

(2) Ist vor dem 1. Juli 1998 die Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage erhoben worden, so bleibt für die Voraussetzungen und Folgen der Niuhliyktiil uUci Aufhebung sowie für das Verfahren das bis dahin geltende Recht maßgebend.

(3) Im übrigen finden auf die vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Ehen die Vorschriften in ihrer ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung Anwendung."


Artikel 16:
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder-und Jugendhilfe-(Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S.1163, 1166) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S.477), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.666) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

    "
  1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,".


Artikel 17:
Übergangsregelungen

§ 1

Für ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Sterbebuch eingetragenes totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind sind auf Antrag einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, durch Randvermerk Vor- und Familienname einzutragen; § 15 Abs.1 und § 21 Abs.2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Standesbeamten zu stellen, der das Sterbebuch führt.

§ 2

Das Bundesministerium des Inneren wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Artikels Verwaltungsvorschriften zu erlassen.


Artikel 18:
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 2 tritt insoweit am Tage nach der Verkündung in Kraft, als die Landesregierungen in § 1316 Abs.1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden.

(2) Artikel 17 § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Krsft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 4. Mai 1998

Der Bundespräsident
Roman Herzog

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig

Der Bundesministar des Innern
Kanther

Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nolte

Seitenanfang
Zur Inhaltsübersicht des Jahresberichtes 1998 Zur Inhaltsübersicht des Jahresberichtes 1998
 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
E-Mail an den Berliner Datenschutzbeauftragten