Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
|
BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ |
(Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. I S.1, 902),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S.3210)
§ 83
[Einsicht in die Personalakten]
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten
Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied
des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat
über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren,
soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte
sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
(...)
|