Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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BERLINER BETRIEBEGESETZ - BerlBG

(Auszug)

Vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S.69)

 
Inhaltsübersicht:

  • § 1
    [Errichtung, Rechtsform, Sitz]
  • § 2
    [Aufgaben]
  • § 19
    [Verarbeitung von Daten]


Berliner Betriebegesetz - BerlBG

 § 1
[Errichtung, Rechtsform, Sitz]

(1) Das Land Berlin errichtet zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit den Namen

  1. Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe (BEHALA),
  2. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR),
  3. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),
  4. Berliner Wasserbetriebe (BWB).

(2) Die Sondervermögen der bisherigen Eigenbetriebe

  1. Behala Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe,
  2. Berliner Stadtreinigungs-Betriebe (BSR),
  3. Berliner Verkehrs-Betriebe (BVG),
  4. Berliner Wasser-Betriebe (BWB)
gehen zum gleichen Zeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweils ihre Aufgaben übernehmende Anstalt über.

(3) Sitz der Anstalten ist Berlin.

 § 2
[Aufgaben]

(1) Die vom Gewährträger vorgegebenen öffentlichen Aufgaben sind von den Anstalten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung ihrer Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, kunden- und umweltfreundlichen Leistungserbringung. Die Anstalten können am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen.

(2) Die Geschäfte der Anstalten sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen.

(3) Aufgaben der Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe sind

  1. der Betrieb von öffentlichen Häfen, Lagerei und Umschlag einschließlich des Bauschuttumschlags,
  2. der Handel mit Brennstoffen.

(4) Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sind

  1. die Durchführung der Abfallentsorgung und -verwertung für Berlin,
  2. die Straßenreinigung für Berlin,
  3. die Durchführung sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadtgebietes sowie der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen (Sonderdienste).
Darüber hinaus können Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernommen werden.

(5) Aufgabe der Berliner Verkehrsbetriebe ist die Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr für Berlin mit dem Ziel kostengünstiger und umweltfreundlicher Verkehrsbedienung sowie aller hiermit in technischem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

(6) Aufgaben der Berliner Wasserbetriebe sind die Wasserversorgung Berlins und die Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers einschließlich des Betriebes und der Unterhaltung von Oberflächenwasser-Aufbereitungsanlagen. (7) Die Anstalten können im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung

  1. mit den Betriebszwecken zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen,
  2. auch außerhalb Berlins tätig werden,
  3. sich an andere Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen beteiligen,
  4. Tochterunternehmen gründen, erwerben und betreiben,
  5. Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen.

(8) Die Anstalten halten und verwalten ihre Beteiligungen und Tochterunternehmen in eigener Verantwortung.

(9) Näheres regeln die Satzungen, die öffentlich bekanntgemacht werden.

(...)

 § 19
[Verarbeitung von Daten]

(1) Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere ihre Leistungspflichten einschließlich der Herstellung, Überwachung, Veränderung und Wartung der technischen Anlagen sowie zur Verfolgung ihrer und zur Abwehr fremder Forderungen erforderlich ist.

(2) Durch Rechtsverordnungen wird das Nähere geregelt, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 19.03.1999
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