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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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BAUGESETZBUCH - BauGB |
(Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998, I, S.137, BGBl. III/FNA 213-1)
Inhaltsübersicht:
- § 28
[Verfahren und Entschädigung]
- § 195
[Kaufpreissammlung]
(...)
§ 28
[Verfahren und Entschädigung]
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags
unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch
die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei
Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur
eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des
Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird
es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten
darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt
als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer
ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs.2, §§ 506
bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach
Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres
Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das
Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung
der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht
übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des
Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird
die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als
Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur
Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch
eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen,
wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert
des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis
den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Falle
ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes
über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurücktreten. Auf das Rücktrittsrecht
sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktritts
nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem
Grundstück zu übertragen. In dieem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die
Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht in einer angemessenen Frist dem mit
der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in der Höhe
des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs.3 Satz 2
und 3, § 43 Abs.2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag
nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für
die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck
enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts
erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu
übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn
auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche
Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem
Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit
für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen.
Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekanntzumachen. Die
Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat
die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines
Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten
dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür
Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht
zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht
der Gemeinde aufgrund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher
Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden
sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(...)
§ 195
[Kaufpreissammlung]
(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich
jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch
im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen,
von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuß zu
übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines
Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für
die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß,
den Beschluß über die Vorwegnahme einer Entscheidung im
Umlegungsverfahren, den Beschluß über die Aufstellung eines
Umlegungsplans, den Grenzregelungsbeschluß und für den Zuschlag
in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für
Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen
Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind,
bleiben unberührt.
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs.2 Nr.4).
(...)
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