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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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AUSLÄNDERGESETZ - AuslG |
(Auszug)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1354),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Ersten SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S.2970)
Inhaltsübersicht:
- § 28
[Aufenthaltsbewilligung]
- § 70
[Mitwirkung des Ausländers]
- § 75
[Erhebung personenbezogener Daten]
- § 76
[Übermittlungen an Ausländerbehörden]
- § 84
[Haftung für Lebensunterhalt]
(...)
§ 28
[Aufenthaltsbewilligung]
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn
einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner
Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt
wird. § 10 bleibt unberührt.
(2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet.
Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils
längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck
noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die
Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut
erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf
eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden;
dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn
es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 finden keine
Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Einem Ausländer, der sich aus beruflichen oder familiären
Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten will, kann ein Visum mit
der Maßgabe erteilt werden, daß er sich bis zu insgesamt drei
Monaten jährlich im Bundesgebiet aufhalten darf. Einem Ausländer,
der von einem Träger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der
familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein Visum nach Satz 1 erteilt.
(...)
§ 70
[Mitwirkung des Ausländers]
(1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn günstige
Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe
nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und
die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen
Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse
sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich
beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene
Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und
beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der
Ausländer soll auf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen werden.
Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben
für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über
die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände
unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung
bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer
geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung
in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben.
Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten
Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend
machen kann, bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen
nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen
Gesetzen erforderlich ist, kann das persönliche Erscheinen des
Ausländers bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates,
dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, angeordnet werden. Leistet der Ausländer einer Anordnung
nach Satz 1 ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.
§ 40 Abs.1 und 2, die §§ 41, 42 Abs.1 Satz 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes
finden entsprechende Anwendung.
(...)
§ 75
[Erhebung personenbezogener Daten]
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden
dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und
ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene
Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.
(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen auch ohne
Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen,
ausländischen Behörden und nicht-öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
- dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,
- es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausgegangen werden kann,
daß dieser in Kenntnis des Verwendungszwecks seine Einwilligung erteilt hätte,
- die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde,
- die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist.
Nach Satz 2 Nr.3 oder 4 dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben,
die zur Auskunft verpflichtet, ist der Betroffene auf diese Rechtsvorschrift hinzuweisen.
Werden personenbezogene Daten bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben,
so ist die Stelle auf die der Erhebung zugrundeliegende Rechtsvorschrift, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 76
[Übermittlungen an Ausländerbehörden]
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 75 Abs.1)
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen.
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige
Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von
- dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt,
- dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
- einem sonstigen Ausweisungsgrund;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz
strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die
zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in
§ 63 Abs.6 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die
Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.
(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen ist nach
den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis
angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die
Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
der Ausländerbeauftragte des Landes und die Ausländerbeauftragten
von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen
Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde
aufhält oder der sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.
(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Strafund eines
Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständigen
Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des
Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei
Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen
Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung
eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht
für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einem
Bußgeld bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden kann.
(5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, daß die
- Meldebehörden,
- Staatsangehörigkeitsbehörden,
- Paß- und Personalausweisbehörden,
- Sozial- und Jugendämter,
- Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
- Arbeitsämter,
- Finanz- und Hauptzollämter und
- Gewerbebehörden
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von
Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber
Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen
haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der
Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.
Die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen
und die sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind.
(...)
§ 84
[Haftung für Lebensunterhalt]
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat,
die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentliche
Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung
mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden,
auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen,
die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollsteckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu,
die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über
eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach
Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen unverzüglich die öffentliche
Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt
ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte.
Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten
öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
(...)
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