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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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ABGABENORDNUNG - AO |
(Auszug)
Vom 16. März 1976 (BGBl. I, S.613; 1977 I, S. 269),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6.StrRG)
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S.164)
Das vollständige Gesetz ist im Internet abrufbar unter:
Inhaltsübersicht:
- § 33a
[Schutz von Bankkunden]
- § 88a
[Sammlung von geschützten Daten]
- § 102
[Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse]
Abgabenordnung - AO
§ 33a
[Schutz von Bankkunden]
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88)
haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen
den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten
zum Zwecke der allgemeinen Überwachung die einmalige oder
periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.
(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung
nach § 154 Abs.2 vorgenommen worden ist,
dürfen anläßlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut
nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt
oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.
(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe
der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei
Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit
nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend
gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.
(5) Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93.
Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat
oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren
nach § 208 Abs.1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst
um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den
Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.
(...)
§ 88a
[Sammlung von geschützten Daten]
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und
Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden
nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke
künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1
Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder
Akten sammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne
des § 30 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a und b zulässig.
(...)
§ 102
[Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse]
(1) Die Auskunft können ferner verweigern:
- Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger
anvertraut worden oder bekanntgeworden ist,
- Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen,
die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst,
-
- Verteidiger,
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer,
- Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen,
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist,
- Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von
periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken
oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder
Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen
im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich
um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil handelt; § 160 bleibt unberührt.
(2) Den im Absatz 1 Nr.1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und
die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der
berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung
des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden
die im Absatz 1 Nr.1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, daß diese
Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(3) Die in Absatz 1 Nr.3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht
verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden
sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.
(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare bleiben unberührt.
Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von
Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet.
(...)
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