Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
(Auszug) Vom 23. März 1992 (GVBl. 1992, S. 73) § 21(1) Gerichte und Staats- und Amtsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten aus bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren gemäß § 4 Abs.2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S.16, 54), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S.281), verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zur Erledigung der Verfahren, zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie zur Vorgangsverwaltung oder zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich ist. Hierzu dürfen Daten der Verfahrensbeteiligten und Daten über Dritte auch ohne deren Kenntnis und Einwilligung verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung kann automatisiert erfolgen. Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, daß ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, so sind die Kenntnisnahme, die Weitergabe und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, über Absatz 1 hinaus zulässig. (3) Nach Abschluß des Verfahrens dürfen Daten in automatisierten Dateien nur noch gespeichert werden, soweit dies zum Zwecke der Dokumentation erforderlich ist. In Strafsachen, in denen der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde, sind besondere Vorkehrungen zum Schutz vor rnißbräuchlicher Verwendung der Daten zu treffen. (4) Die Dienstkräfte der Gerichte und Staats- und Amtsanwaltschaften sowie deren Hilfsbeamte haben nur im Rahmen des eigenen Aufgabengebiets Zugriff auf Akten und Dateien. Die dienstaufsichtsführende Stelle trifft die notwendigen Regelungen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Zum Schutz von Daten, die unter ein besonderes Berufs- oder Amtsgeheimnis fallen, sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Verwendung zu treffen.
(5) Einsicht in Akten sowie Auskunft aus Akten und Dateien erhalten
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Letzte Änderung: am 17.03.1999 |
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