Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER BERLIN |
(Auszug)
Vom 24. Januar 1996 (ABl. S. 4192), gemäß § 4a des Berliner Kammergesetzes
in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S.1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. April 1996 (GVBl. S.144)
Inhaltsübersicht:
- § 3
[Schweigepflicht]
- § 4
[Zusammenarbeit der Ärzte]
Berufsordnung der Ärztekammer Berlin
§ 3
[Schweigepflicht]
(1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft
als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dazu
gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen
über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Der Arzt hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch seinen
Familienangehörigen gegenüber zu beachten.
(3) Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung
auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen,
über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren
und dieses schriftlich festzuhalten.
(4) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht
entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines
höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage-
und Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(5) Der Arzt ist auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet,
wenn er im amtlichen oder privaten Auftrag eines Dritten tätig
wird, es sei denn, daß dem Betroffenen vor der Untersuchung
oder Behandlung bekannt war oder eröffnet wurde, inwieweit
die vom Arzt getroffenen Feststellungen zur Mitteilung an Dritte bestimmt sind.
(6) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben
Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander
von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis
des Patienten anzunehmen ist.
(7) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen
der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur so
weit mitgeteilt werden, als dabei die Anonymität des Patienten
gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt.
§ 4
[Zusammenarbeit der Ärzte]
(1) Der Arzt ist zu kollegialer Zusammenarbeit mit denjenigen
Ärzten verpflichtet, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten behandeln.
(2) Der Arzt ist verpflichtet, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen
oder den Patienten an einen anderen Arzt zu überweisen, wenn
dies nach seiner ärztlichen Erkenntnis angezeigt erscheint
und der Patient einverstanden oder sein Einverständnis anzunehmen
ist. Den Wunsch des Patienten oder seiner Angehörigen, einen
weiteren Arzt zuzuziehen oder einem anderen Arzt überwiesen
zu werden, soll der behandelnde Arzt in der Regel nicht ablehnen.
(3) Der Arzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Arzt auf
Verlangen die erhobenen Befunde zu übermitteln und ihn über
die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis
des Patienten anzunehmen ist. Bei Überweisungen, Krankenhauseinweisungen
und Krankenhausentlassungen gilt dies auch ohne ausdrückliches
Verlangen. Originalunterlagen sind zurückzugeben.
(...)
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