Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten
- Staatssekretär - Betr.: Datenschutz für Mieter hier: Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Der Unterausschuß "Datenschutz" des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin hat sich in seiner 11. Sitzung am 9. Dezember 1997 unter Punkt 1 der Tagesordnung mit der Vorlage - zur Kenntnisnahme -über Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten zum 31. Dezember 1996 - Drs. 13/1721 - befaßt.
Im Ergebnis hat sich die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr bereiterklärt, die Geschäftsführungen und Vorstände der städtischen Wohnungsbaugesellschaften über den Inhalt zu informieren und zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen Handelns, diese zu einer Aktualisierung der Fragebögen für Mietwohnungsbewerber aufzufordern.
Übereinstimmung besteht darin, daß die Wohnungsuntemehmen Daten erfassen dürfen, die sie zum Nachweis der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen aus den Kooperationsverträgen zur Wohnungsüberlassung benötigen.
Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. hat dem Monitum des Datenschutzbeauftragten zugestimmt. Deshalb bitte ich die in der Anlage befindlichen Anmerkungen und Änderungen bei der Gestaltung der Fragebögen zu berücksichtigen und entsprechend umzusetzen.
Ergibt sich bei der Umsetzung der vorstehenden Kriterien aus der Sicht der einzelnen Wohnungsbaugesellschaften zusätzlicher Klärungsbedarf gegenüber dem Datenschutzbeauftragten, bitte ich Sie um entsprechende Darstellungen.
Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Ulrich Arndt
Anlage
Anlage l. Einzelne Vermieter haben in ihren Fragebögen nach der Religionszugehörigkeit des Wohnungsinteressenten gefragt. Auch katholische oder evangelische Einrichtungen haben nicht das Recht die Religionszugehöhrigkeit des Wohnungsinteressenten zu speichern. Einrichtungen, die die Religionszugehörigkeit eines Wohnungsinteressenten abfragen, versuchen offensichtlich , Wohnungen nur an Personen abzugeben, die einer bestimmten Religionsgemeinschaft (nämlich der des Wohnungsträgers) angehören. Während es im Arbeitsrecht anerkannt ist, daß Tendenzbetriebe bei Einstellungen überprüfen dürfen, ob ein Bewerber die Tendenz des Unternehmens glaubhaft nach außen vertritt, kennt das Mietrecht einen derartigen Tendenzschutz nicht, da ein Mieter einer religiösen Einrichtung in der Öffentlichkeit nicht als Vertreter der Einrichtung angesehen wird. Religiöse Einrichtungen müssen es also hinnehmen, daß in ihren Wohnungen Mieter wohnen, die nicht ihrer Religionsgemeinschaft angehören. 2. Auf fast allen Fragebögen wurden die Daten Geburtsort, Geburtsname abgefragt. Die Erhebung dieser Daten wurde damit begründet, daß größere Wohnungsbaugesellschafften so viele Bewerbungen von Mietinteressenten erhalten, daß es ohne diese Daten für sie nicht möglich sei, insbesondere die Bewerber, die einen häufig vorkommenden Namen haben, zu unterscheiden. Bei größeren Wohnungsbaugesellschafften ist es hinzunehmen, daß zur Unterscheidung der Mietinteressenten das Geburtsdatum gespeichert wird. Die Speicherung dieses Merkmals ist allerdings auch ausreichend, um selbst bei "Allerweltsnamen" eine ausreichende Unterscheidungsmöglichkeit der Mietinteressenten zu gewährleisten. Die zusätzliche Speicherung der Merkmale Geburtsort und Geburtsname ist zur Unterscheidung der Mietinteressenten nicht nötig. Die Frage nach dem Geburtsort oder dem Geburtsnamen ist somit rechtswidrig.
3. Wohnungsinteressenten müssen häufig angeben, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Frage nach der Staatsangehörigkeit ist jedoch in der Regel rechtswidrig. Die Erhebung dieser Daten wurde damit begründet, daß man Ausländern keinen Wohnraum in ausländerfeindlichen Gegenden geben und ethnische Konflikte in einem Haus vermeiden wolle. Die Abfrage der Staatsangehörigkeit kann aber nicht verhindern, daß Mieter in auslanderfeindlichen Gegenden gefährdet sind. Ein Skinhead wird sich im Zweifel nicht darum kümmern, ob der Mieter ein Türke oder ein eingebürgerter ehemaliger Türke ist. Auch ethnische Konflikte in einem Haus werden hierdurch nicht verhindert. So haben z.B. Russen und Tschetschenen in der Regel denselben Paß. Ähnliche Probleme dürften bei Bosniern (Serben. Kroaten, Moslems) bestehen.
4. Teilweise wurde von Wohnungsbaugesellschaften die Befürchtung geäußert, ein Wohnkomplex, in dem sich zu viele Ausländer aufhalten würden, würde "umkippen". Die Gefahr wird gesehen, wenn in einem Haus zu viele Personen einer bestimmten ausländischen Nationalität wohnen. Hierbei wird übersehen, daß für die Stimmung der Mieter in einem Mietkomplex eher die Wohnqualität von Bedeutung ist als die nationale Zusammensetzung der Mieter.
5. Einige Wohnungsbauunternehmen fragen auf den Bewerberfragebögen Personalausweisnummer, Paßnummer und ausstellende Behörde des jeweiligen Dokumentes ab. Teilweise wird von dem zukünftigen Mieter sogar gefordert, eine Kopie des Personalausweises oder des Passes zu übersenden. Diese Daten werden von den Wohnungsbaugesellschaft in der irrigen Annahme gespeichert, mit Hilfe dieser Daten Mieter aufzuspüren, die mit einem Mietrückstand die Wohnung verlassen haben und sich nun an einem anderen Wohnsitz aufhalten. Nach den melderechtlichen Vorschriften (§ 28 Meldegesetz) benötigt der Vermieter weder Personalausweis- noch Paßnummer, um Auskunft über die gegenwärtige Anschrift zu erlangen. Auf für die möglicherweise notwendige Einleitung gerichtlicher Maßnahmen (Einleitung eines Strafverfahrens durch die Erstattung einer Strafanzeige, Klageerhebungen vor dem Zivilgericht) werden weder die Personalausweisnummer noch die Paßnummer benötigt.
6. In der Mehrzahl der Fragebögen wurden die Wohnungsbewerber nach ihren Motiven für den Wohnungswechsel befragt. So wurden etwa Daten über die bisherige Wohnung, die Höhe des monatlichen Mietzinses, die Anschrift und die Telefonnummer des bisherigen Vermieters sowie die Dauer des bisherigen Mietverhältnisses gespeichert. Keine dieser Daten wird für den Abschluß eines Mietvertrages benötigt.
7. Der in der bisherigen Wohnung gezahlte monatliche Mietzins mag zwar ein Indiz dafür sein, welche Miethöhe sich der Wohnungsbewerber leisten kann, trotzdem ist der Aussagewert dieser Daten relativ gering. So dürfte es häufig der Fall sein, daß der Wunsch eines Mieters, eine neue Wohnung zu beziehen, im Zusammenhang mit einer Veränderung (positiv oder negativ) seiner finanziellen Möglichkeiten steht.
8. Die Auskünfte über den Vermieter sollen offensichtlich dazu benutzt werden, sich bei dem ehemaligen Vermieter nach dem Verhalten des Mieters zu erkundigen. Eine derartige Datenerhebung hinter dem Rücken des Betroffenen widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (personenbezogene Daten sollten grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden) und ist nach § 28 Abs. l Satz 2 BDSG rechtswidrig.
9. Die Frage nach dem Zeitraum des bisherigen Mietverhältnisses wird von den Wohnungsbaugesellschaften gestellt, weil man sich hierdurch Rückschlüsse auf die von dem Mieter angestrebte Länge des Mietverhältnisses erhofft. Grundsätzlich hat ein Vermieter aber kein Recht, von dem Mieter beim Abschluß eines unbefristeten Mietvertrages eine bestimmte Mindestvertragsdauer zu fordern. Aus diesem Grunde ist auch die Frage nach der bisherigen Vertragsdauer seiner Mietverträge rechtswidrig. Falls der Vermieter eine gewisse Konstanz in der Besetzung seiner Mietwohnungen anstrebt, so hat er die Möglichkeit, durch Befristung des Mietverhältnisses eine gewisse Mindestlänge zu gewährleisten.
10. Soweit Wohnungsbaugesellschaften Kontingente einhalten müssen, etwa für Asylbewerber oder Aussiedler, ist eine entsprechende Abfrage im Fragebogen ausnahmsweise rechtmäßig.
11. Informationen über Einrichtungsgegenstände (z.B. Fernsehen und die Frage der Eigentumsverhältnisse) dürfen nicht abgefragt werden. Durch diese Datenerhebung will sich der Vermieter darüber informieren, an welchen eingebrachten Sachen er im Falle eines Mietrückstandes ein Vermieterpfandrecht gem. § 559 BGB erwerben würde. Zu einem so frühen Zeitpunkt (vor Abschluß des Mietvertrages!) ist die Frage nach möglichen Pfandgegenständen unverhältmäßig (zumal Vermieter in der Regel eine Kaution fordern).
12. Die Frage nach Haustieren ist nur zulässig, soweit deren Haltung verboten werden kann. Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere bei Hunden, nicht aber bei Kleintieren wie Katzen, Vögeln oder Zierfischen der Fall. Wenn die Haltung generell verboten ist, erübrigt sich die Frage, weil sie unterstellt, der Mieter werde sich über das Verbot hinwegsetzen. Nur wenn eine Wohnungsbaugesellschaft in einzelnen Häusern Haustiere in der Hausordnung verbietet, in andern aber zuläßt, ist die Frage nach der Haltung von Haustieren zulässig.
13. Die Frage nach dem monatlichen zur Verfügrung stehenden Geldbetrag ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Durch diese Frage informiert sich der Vermieter, ob der Wohnungsbewerber über eine ausreichende Bonität für die gewünschte Wohnung verfügt. Bei Wohnungsinteressenten ist allerdings auf eine genaue Aufgliederung des verfügbaren Einkommens (Ratenzahlung, Teilrente etc.) zu verzichten. Für den Vermieter ist nur von Bedeutung, daß der Mieter über ausreichendes Einkommen verfügt, nicht jedoch, wie sich das Einkommen zusammensetzt.
14. Insbesondere ist die Frage nach dem Beruf oder nach einem konkreten Arbeitgeber rechtswidrig. Es besteht kein Sicherungsbedürfnis des Vermieters dahingehend, daß der Mieter an einem bestimmten Arbeitsplatz seinen Lebensunterhalt verdient. Insofern besteht auch keine Pflicht des Mieters mitzuteilen, wo er angestellt ist.
15. Bei der Datenerhebung von Mitmietern ist zu beachten, daß diese grundsätzlich beim jeweiligen Betroffenen erhoben werden sollten. Bei Untermietern und sonstigen Mitbewohnern ist zu beachten, daß die Vermieter anders als bei Mitmietern keinen Anspruch auf Mietzahlungen gegenüber diesen Personen haben und deshalb auch keine Informationen über das verfügbare Monatseinkommen benötigen.
16. Auch sollten zu sehr ins Detail gehende Angaben zu Familienangehörigen nicht gefordert werden. So hat der Vermieter kein rechtliches Interesse daran zu erfahren, ob sein Mieter mit seiner Schwester, seiner Ehefrau, seiner Verlobten oder seiner Freundin zusammenlebt."
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Letzte Änderung: am 17.03.1999 |
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