Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten

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BESCHLUß BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 1 WB 71.95 (AUSZUG)

Bundesverwaltungsgericht
Beschluß

BVerwG 1 WB 71.95

...

Der somit zulässige Antrag ist auch begründet.

Der GB/BMVg hat zu Unrecht entschieden, daß das Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsrisiken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 WB 60.79 - m.w.N.). In erweiterte Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 SÜG soll auch der vollständige Ehegatte einbezogen werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG, Nr. 2404 ZDV 2/30). Die „zuständige Stelle“ - hier nach § 3 Abs. 1 SÜG, Nr. 2405 Abs. 4 ZDV 2/30 der GB - kann nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SÜG eine Ausnahme davon zulassen, d.h. auf die Einbeziehung des Ehegatten verzichten. Eine solche Ausnahme ist hier weder beantragt noch zugelassen worden.

Zur Einbeziehung des Ehegatten ist nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SÜG auch dessen Zustimmung erforderlich. Die Ehefrau des Antragstellers hat diese Zustimmung zunächst gänzlich versagt, am 22. April 1994 aber durch den Antragsteller erstmals erklären lassen, daß sie zwar der Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung, nicht aber einer Speicherung ihrer personenbezogenen Daten mittels EDV zustimme. Letzteres steht auf Grund der schriftlichen Erklärung der Ehefrau vom 31. Dezember 1995 fest. Damit hat sie nicht der Aufzeichnung sie betreffender Daten in anderer Form, insbesondere nicht der Aufnahme in Akten oder Aktensammlungen widersprochen. Diese Modifizierung der ursprünglichen Haltung ist im vorliegenden Falle nicht berücksichtigt worden, obwohl sie durch den Antragsteller vor dem hier (bei einem Anfechtungsantrag) maßgebenden Zeitpunkt der Vorlage an den Senat (Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 -

Die Einschränkung der Zustimmung steht entgegen der Ansicht des GB/BMVg einer Durchführung der Aktualisierung (§ 17 SÜG, Nr. 2801 i.V.m. Nr. 3005 ZDV 2730) unter Ein- beziehung der Ehefrau grundsätzlich nicht entgegen, rechtfertigt es also nicht, das Sicher- heitsüberprüfungsverfahren deswegen anzubrechen.

Nach § 17 SÜG, Nr. 2801 und 2802 ZDV 2/30 besteht das Verfahren bei der Aktualisierung aus der Abgabe einer Erklärung durch die betroffene Person über eventuelle Änderungen oder Ergänzungen der Sicherheitserklärung, aus der Mitteilung des Sicherheitsbeauftragten an den MAD und aus der Überprüfung, ob sich Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben. Nach § 18 Abs. 1 SÜG führt die „zuständige Stelle“ über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen auf- zunehmen sind. Zu den in diese Akte aufzunehmenden Vorgängen gehören auch Informationen über die nach § 2 Abs. 2 SÜG einbezogene Ehefrau. Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte, die gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 SÜG die „mitwirkende Behörde“ - hier nach § 3 Abs. 2 SÜG der MAD - führt, müssen nicht als Gesamtheit von Informationen in einem Datenverarbeitungssystem, sondern können auch in einer Akte als Sammlung von Schriftstücken ohne Zuhilfenahme eines EDV-Systems geführt werden. Dies ist hier nach der Zustimmungserklärung der Ehefrau des Antragstellers möglich. Ebenso erlaubt diese Zustimmungserklärung, die personenbezogenen Daten der Ehefrau des Antragstellers in eine manuelle Datei aufzunehmen, um neue Vorgänge den vorhandenen Akten zuordnen zu können. In § 20 Abs. 1 SÜG ist der „zuständigen Behörde“ lediglich die Ermächtigung erteilt, nicht eine Verpflichtung auferlegt, die in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 SÜG genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der „mitwirkenden Behörde“ sowie die Beschäftigungsstelle, die Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und die beteiligten Behörden in Dateien zu speichern, zu verändern und zu nutzen. Die „mitwirkende Behörde“ darf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG nach die in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 SÜG genannten personenbezogenen Daten des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten in Dateien speichern, verändern und nutzen sowie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SÜG die Daten sogar in Verbunddateien speichern. Von dieser Ermächtigung müssen die „mitwirkende“ und die „zuständige Behörde“ aber nicht Gebrauch machen, sondern dürfen sich auf die manuelle Datenverarbeitung beschränken. Verzichten sie auf die Speicherung der Daten in EDV-gestützten Dateien, so mag dies ihre Arbeit erschweren. Sie sind § 16 Abs. 1 SÜG verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen (Nachberichtspflicht). Solche späteren Erkenntnisse müssen zugeordnet werden können. Diese Zuordnung wird, wie der BMVg zutreffend ausführt, erschwert, wenn die „mitwirkende Behörde“ nicht allein eine automatisierte Datei zugrunde legen kann, sondern jedesmal prüfen muß, ob nicht neben dieser automatisierten eine manuellen Datei zur betroffenen Person existiert. Entgegen der Meinung des BMI in dessen Schreiben vom 20. November 1995 und in Übereinstimmung mit dem BfD in dessen Schreiben vom 27. September 1995 ist der Senat über der Auffassung, daß der „mitwirkenden Behörde“ dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unmöglich oder in einer unzumutbaren Weise erschwert würde. Dabei ist zu bedenken, daß es sich stets nur um Einzelfälle handeln wird, so daß die zeitliche Verzögerung durch die zusätzliche Heranziehung manueller Unterlagen in Grenzen gehalten werden kann.

Ist die EDV-gestützte Datenspeicherung demnach weder gesetzlich zwingend vorgeschrieben noch unerläßlich, um die Sicherheitsüberprüfung durchzuführen und die Sicherheitsakte sowie die Sicherheitsüberprüfungsakte später auf dem laufenden zu halten, so verletzt es die Rechte des Betroffenen, wenn das Aktualisierungsverfahren allein wegen der (von ihn selbst im übrigen nicht vertretenden) Weigerung seiner Ehefrau, der elektronischen Speicherung ihrer personenbezogenen Daten zuzustimmen, abgebrochen wird. Eine solche Maßnahme wirkt sich nämlich in erheblichem Maße auf die persönliche Situation des Betroffenen aus, weil er als Soldat der Bundeswehr in sicherheitsempfindlichen Bereichen nicht mehr verwendet werden dürfte, so daß seine militärischen Fortkommensmöglichkeiten empfindlich eingeschränkt würden. Andererseits nimmt die Ehefrau des Antragstellers mit der Verweigerung ihrer Zustimmung zur elektronischen Speicherung ihrer personenbezogenen Daten lediglich ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Anspruch. Unter solchen Umständen ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck nicht vereinbar, eine derart einschneidende Maßnahme lediglich zur Erleichterung der behördlichen Arbeit zu treffen.

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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