Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten
Stellungnahme des Senats Der Senat ist mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten der Meinung, daß der Aufnahme von Mitarbeiterdaten (sog. Basiskommunikationsdaten: Nachname, Postanschrift und Raumnummer in der Dienststelle, Arbeitsgebiete, Telefon-, Faxnummern, E-Mail- und X400-Adressen) in interne gedruckte und elektronische Verzeichnisse keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Nicht übersehen werden darf jedoch, daß das gedruckte Telefonverzeichnis der Berliner Verwaltung vernünftigerweise allen Bürgern und Besuchern der Stadt in den öffentlichen Bibliotheken seit Jahrzehnten zur Verfügung steht. Die Modernisierung der Berliner Verwaltung, der länderübergreifende Informationsaustausch und insbesondere der Zwang zur Erhöhung der Bürgernähe (§ 2 GGO I) machen heutzutage darüber hinaus eine verbesserte Präsenz und Ansprechbarkeit aller derjenigen Mitarbeiter im staatlichen Bereich erforderlich,die Außenkontakte haben. Im wesentlichen sollte man deshalb von dem - auch § 2 IVG zugrundeliegenden - Prinzip ausgehen, daß die Basiskommunikationsdaten (wohlgemerkt einschließlich der Arbeitsgebiete) dieser Mitarbeiter auch im Intra- und Internet immer dann ohne Extra-Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, wenn diese Mitarbeiter in einem öffentlichen zugänglichen Dienstgebäude tätig sind, an dessen Zimmertüren Namensschilder angebracht sind. Nur bei internem Servicepersonal, Pförtnern, reinen Schreibkräften, Reinigungspersonal und bei Mitarbeitern mit besonderer Gefährdung des informationellen Selbstbestimmungsrechts wird man ihren eigenen Wunsch berücksichtigen müssen, der einerseits auf Nichtveröffentlichung, andererseits aber auch auf (selektive) Veröffentlichung gerichtet sein kann. Die Informationspflichten des Arbeitsgebers und Einsichtsrechte der Arbeitnehmer sieht der Senat ansonsten wie der Berliner Datenschutzbeauftragte. |
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Letzte Änderung: am 17.03.1999 |
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