Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten
Gesetzentwurf der Bundesregierung ... Artikel 37 Fernmeldegeheimnis 1841.Die Mitglieder verpflichten sich, alle nur möglichen Maßnahmen zu treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu gewährleisten. 1852.Sie behalten sich jedoch das Recht vor, den zuständigen Behörden von diesem Nachrichtenverkehr Kenntnis zu geben, um die Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Ausführung internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu sichern. ... |
|||
|
|||
Letzte Änderung: am 17.03.1999 |
|||