Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales An die Bezirksämter von Berlin nachrichtlich Rundschreiben SenGesSoz-1 A (behördliche DSB) Fernruf 2122 - 2609 - intern (979) 2609 Im Vorgriff auf ein Rundschreiben, welches die Übermittlung von personenbezogenen Daten gemäß §§ 67 d bis 78 SGB X vom 4. November 1982 (BGB1. I S. 1950) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 1996 (BGB1. I S. 1254) umfassend erläutern wird, werden im folgenden die Übermittlungspflichten der Sozialleistungsträger an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG) in der Fassung vom 9. Juli 1990, zuletzt geändert durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGB1.1 S. 3186), näher ausgeführt. Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Leistungsträger im Sinne der §§12 und 18 bis 29 SGB I ist gemäß § 67 b Abs. l SGB X nur zulässig, soweit die §§ 67 c bis 78 SGB X oder eine andere Rechtsvorschrift des Sozialgesetzbuchs sie erlauben oder anordnen, oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Ergänzt wird diese Vorschrift durch § 67 d Abs. l SGB X, wonach eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig ist, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Vorschrift des Sozialgesetzbuches vorliegt. Die Zulässigkeit der Unterrichtung der Ausländerbehörde in bezug auf Ausländer beurteilt sich im wesentlichen nach § 71 Abs. 2 SGB X. Diese Vorschrift ist lex specialis zu § 68 SGB X, soweit es um die ausländerrechtlichen Regelungen der Übermittlung geht (§§ 76, 77 AuslG sowie Ausländerdateienübermittlungsverordnung vom 18.12.1990 (BGB1.1 S. 2997, ber. 1991 I S. 1216). Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz findet § 76 AuslG unmittelbar Anwendung (vgl. § 9 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz). Auf dieser rechtlichen Grundlage empfehlen wir wie folgt zu verfahren: I. Übermittlung von Daten ohne Ersuchen der Ausländerbehörde: l. bei unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 71 Abs. 2 Satz l Nr. 2 SGB X i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. l AuslG): § 76 Abs. 2 Nr. l AuslG lautet: Spricht ein Ausländer vor, der sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält, ist unverzüglich das Landeseinwohneramt Abt. IV Von einem unerlaubten Aufenthalt ist immer dann auszugehen, wenn der Vorsprechende
Muster der jeweiligen Identitätspapiere und Bescheinigungen sind in der Anlage 2 beigefügt. Liegen die Voraussetzungen vor, sind folgende Daten zu übermitteln:
2. bei unerlaubtem Aufenthalt in Berlin (§ 71 Abs. 2 Satz l Nr. 2 SGB X i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 2 AuslG): § 76 Abs. 2 Nr. 2 AuslG lautet:
Die unter Nummer l genannten gleichen Daten sind in den Fällen an o.a. Adresse zu übermitteln, in denen der tatsächliche Aufenthalt des Ausländers - nicht die Wohnsitznahme - ausweislich des vorgelegten Dokuments auf das Gebiet der ausstellenden Ausländerbehörde beschränkt ist und ausstellende Behörde nicht das Landeseinwohneramt Berlin ist (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Ob eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis im Einzelfall räumlich beschränkt ist, ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung im Ausweisdokument des Ausländers, ist also sofort erkennbar. Auch in den Fällen, in denen der Ausländer eine Duldung (§§ 56 Abs. 3 S. l, 69 Abs. 2 AuslG) oder Aufenthaltsgestattung (§ 56 AsylVfG) vorweist, die nicht von der Berliner Ausländerbehörde ausgestellt worden ist, ist der Aufenthalt der Ausländerbehörde mitzuteilen. Dies ergibt sich daraus, daß sowohl die Duldung als auch die Aufenthaltsgestattung von Gesetzes wegen auf das Bundesland beziehungsweise den Bezirk der ausstellenden Ausländerbehörde beschränkt sind. II. Übermittlung auf Ersuchen der Ausländerbehörde: Ersucht die Ausländerbehörde ausdrücklich um die Übermittlung der o.g. Daten so sollte wie folgt verfahren werden: Liegen die unter Abschnitt I. genannten Voraussetzungen vor sind die unter Abschnitt 1.1. genannten Daten auch dann zu übermitteln, wenn die Ausländerbehörde ausdrücklich darum ersucht. III. Allgemeine Hinweise Soweit Daten mündlich übermittelt worden sind, ist ein Vermerk über Umfang und Empfänger der Auskunft anzufertigen. Ist zweifelhaft, ob das Dokument echt ist oder der Ausländer sich unerlaubt im Bundesgebiet oder Berlin aufhält, kann telefonisch unter Fernruf 39733- 400 bzw. 424 - intern 91917- 400 bzw. 424 bei der Ausländerbehörde nachgefragt werden. Ergibt sich jedoch aus der vorgelegten Bescheinigung konkret die ausstellende Dienststelle und deren Telefonnummer (vgl. zum Beispiel in der Anlage 2 die Grenzübertrittsbescheinigung), so ist die Anfrage zunächst dorthin zu richten. In den Fällen, in denen lediglich die Erlaubnis sich in Berlin oder im Bundesgebiet aufzuhalten, in Frage steht, sind keine einzelfallbezogenen Angaben zu machen. Im Auftrag |
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Letzte Änderung: am 17.03.1999 |
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