Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten

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BESCHLUSSPROTOKOLL (AUSZUG) UNTERAUSSCHUSS DATENSCHUTZ 12.1.1999

Abgeordnetenhaus BERLIN

13. Wahlperiode

Plenar- und Ausschussdienst

Beschlussprotokoll

Unterausschuss "Datenschutz" des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung

24. Sitzung 12. Januar 1999

Beginn: 11.03 Uhr Schluß: 12.26 Uhr Vorsitz: Abg. Jakesch (CDU)

Punkt l der Tagesordnung

Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten zum 31. Dezember 1997

- Drs 13/2918 -

...

c) Einsatz des Senats für Datenschutzregelungen in der Abgabenordnung (TZ 4.3.2)

Der Vorsitzende teilt mit, dass sich Herr StS Bielka (SenFin) in einem Schreiben für die nichtkompetente Vertretung in der letzten Sitzung entschuldigt und gebeten hat, dass die Finanzverwaltung in der heutigen Sitzung von Herrn Hennig vertreten wird.

Herr Dr. Garstka (DSB) erläutert, dass in der Abgabenordnung (AO) keine datenschutzrechtlichen Regelungen enthalten sind. Die Datenschutzbeauftragten der Länder haben sich für eine solche Aufnahme in die AO eingesetzt, was unter Hinweis auf die bereits vorhandenen Regelungen der AO von den Steuerverwaltungen stets abgelehnt wurde. Obwohl die Abgabenordnung Bundesrecht ist, gibt es eine Arbeitsgruppe der Bundes- und Länderreferenten, in der sich der Senat für eine Änderung bzw. für eine datenschutzfreundliche Haltung einsetzen soll. Auf Fragen des Vorsitzenden zu den Vorgaben des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts erläutert Herr Dr. Garstka (DSB), die Finanzverwaltung ste- he auf dem Standpunkt, dass der Bürger kein Einsichts- oder zumindest Auskunftsrecht bei seinen Akten oder Daten hat, obwohl dies im Landesdatenschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Finanzverwaltung argumentiert, die AO gehe als Bundesrecht vor und enthalte kein Auskunfts- oder Einsichtsrecht. Dabei werde übersehen, dass das Bundesverfassungsgericht dieses Recht für einen Verfassungsgrundsatz gehalten hat.

Herr Hennig (SenFin) führt aus, dass nach Erörterung der Problematik im Arbeitskreis der Bund-/Länderreferenten man sich darauf geeinigt habe, dass das Steuergeheimnis in §§ 30, 31 AO grundsätzlich dieses Thema voll abdeckt - auch unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dabei ist der Bundesdatenschutzbeauftragte beteiligt worden.

Herr Daumke (SenFin) ergänzt als zuständiger Referent Berlins bei der Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Referenten, dass es zum Akteneinsichtsrecht in Nr. 4 zu § 91 AO der Anwendungsvorschriften eine Regelung gibt, wonach ein Akteneinsichtsrecht im Steuerfestsetzungsverfahren nicht gewährt wird; in der AO selbst ist nichts geregelt. Die Kommentare sagen aus, dass ein Akteneinsichtsrecht nach Ermessen gewährt werden kann. In § 78 FGO gibt es im Finanzgerichtsverfahren ein Akteneinsichtsrecht.

Herr Dr. Garstka (DSB) vertritt die Auffassung, dass in den Regelungen über Akteneinsichts- und -auskunftsrecht in der AO die Grundsätze der Normenklarheit nicht gewahrt sind, z. B. welche Daten erforderlich sind. Auch der verfassungsgerichtlich geforderte Auskunfts- und Einsichtsanspruch, soweit er mit den Verwaltungsabläufen vereinbar ist, sei nicht genügend geregelt. Da andererseits im Einzelfall nach Ermessen Akteneinsicht gewährt wäre, ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung in der AO.

Der Vorsitzende stellt das Meinungsbild des Unterausschusses fest, dass die Abgabenordnung geändert werden und entsprechende datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten muss. Der Vorsitzende bittet Dr. Garstka (DSB) dem Unterausschuss Unterlagen über entsprechende Initiativen des Bundesdatenschutzbeauftragten gegenüber dem neu gewählten Bundesfinanzminister zur Verfügung zu stellen. Dr. Garstka (DSB) sagt dies zu.

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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