Tätigkeitsbericht 1998
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VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIEN
FÜR DAS STRAFVERFAHREN UND DAS BUßGELDVERFAHREN VOM 18.5.1998

Senatsverwaltung für Justiz

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 18. Mai 1998

Just IV A l Telefon: 78 76 - 80 85 oder 78 76 - 1, intern 90 - 80 85

I.

Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz haben Änderungen der bundeseinheitlichen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977 in der ab 1. Oktober 1992 (bundeseinheitlich) geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 1997 (ABI. S. 387), vereinbart, die als Anlage abgedruckt sind.

 

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin

 

Anlage

Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

  1. In Nummer 4 wird in der ersten Klammer nach den Worten "und Fernmeldegeheimnis" ein Beistrich sowie das Wort "Pressefreiheit" eingefügt.

  2. Nach Nummer 73 wird ein Unterabschnitt 11 a und folgende Nummer 73 a eingefügt:

    "11 a Durchsuchung und Beschlagnahme 73 a

    Durchsuchung und Beschlagnahme stellen erhebliche Eingriffe in die Rechte des Betroffenen dar und bedürfen daher im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer sorgfältigen Abwägung. Bei der Prüfung, ob bei einem Zeugnisverweigerungsberechtigten die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen (§ 97 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 StPO), ist ein strenger Maßstab anzulegen."

  3. Nummer 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens ist dem Antragsteller (§ 171 StPO) im Regelfall formlos zu übersenden. Der Staatsanwalt soll die Zustellung nur dann anordnen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mit einer Beschwerde und einem Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens zu rechnen ist."

  4. Nummer 192 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Die Mitteilung nach § 8 EGStPO erfolgt auf dem Dienstweg."

  5. In Nummer 245 wird Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wie folgt gefaßt:

    "a) des Betriebs der Eisenbahnen des Bundes: mit der örtlichen Außenstelle des Eisenbahnbundesamtes;"

  6. Nummer 246 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    "Unfälle beim Betrieb von Eisenbahnen"

    b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Zur Aufklärung eines Unfalls beim Betrieb von Eisenbahnen, der wegen seiner Folgen oder aus anderen Gründen in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen kann, setzt sich der Staatsanwalt sofort mit der zuständigen Aufsichtsbehörde der Eisenbahn in Verbindung und begibt sich in der Regel selbst unverzüglich an den Unfallort, um die Ermittlungen zu leiten (vergleiche Nummer 3 und 11)."

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

    "(2) Soweit im weiteren Verfahren Sachverständige benötigt werden, sind in der Regel fachkundige Angehörige der zuständigen Aufsichtsbehörde heranzuziehen. Wenn andere Sachverständige beauftragt werden, so ist auch der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben."

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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