Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten

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ANTRAG DER FRAKTION BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ÜBER
BUNDESRATSINITATIVE ZUR ÄNDERUNG DES MELDERECHTSRAHMENGESETZES
VOM 26.8.1998

Abgeordnetenhaus von Berlin
Drucksache 13/2988

13. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

über Bundesratsinitiative zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Senat von Berlin wird beauftragt, über eine Bundesratsinitiative die Änderung des § 22 Absatz 1 Melderechtsrahmengesetzes mit folgendem Inhalt zu veranlassen:

"Die Weitergabe der Daten nach Satz 1 ist nur nach schriftlicher Einwilligung des Wahlberechtigten zulässig. Der Wahlberechtigte ist bei An- und Ummeldung auf die Erforderlichkeit der Einwilligung hinzuweisen.Der Wahlberechtigte kann seine Einwilligung jederzeit schriftlich zurücknehmen."

Begründung:

Gemäß § 22 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) können Meldebehörden, Parteien und Wählergruppen auf deren Antrag hin vor Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europaparlament kostenlos Auskunft über nach Lebensalter geordnete Gruppen von Bürgerinnen und Bürgern erteilen, sofern diese der Übermittlung nicht widersprochen haben.

Diese Regelung widerspricht grundsätzlich dem Gedanken des informationellen Selbstbestimmungsrechtes, wonach die Datenweitergabe grundsätzlich nur dann erlaubt ist, wenn der/die Betroffene zustimmt. In der Tat, haben - wie den zahlreichen Beschwerdebriefen zu entnehmen ist - nur wenige Bürgerinnen und Bürger Kenntnis davon, daß sie dieses Widerspruchsrecht haben und sind entsetzt über die Berge unaufgeforderten Papiers, die ihnen in Zusammenhang mit den Wahlen in das Haus geflattert kommen. Die Erfahrung hat außerdem gelehrt, daß insbesondere rechtsradikale Parteien diese Möglichkeiten nutzen, da sie nicht willens oder nicht in der Lage sind, einen argumentativen Wahlkampf zu führen.

Ferner muß bedacht werden, daß mit dem Erhalt der Adressen die Verpflichtung verbunden ist, diese ausschließlich für Wahlwerbung zu verwenden und spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Sowohl die Einhaltung der Zweckbestimmung als auch die Beachtung der Löschungsfristen sind unter den gegebenen technischen und personellen Bedingungen in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der Parteienlandschaft nur sehr schwer zu kontrollieren. Eine im ganzen Bundesgebiet zugelassene Partei kann sich somit kostenlos eine beinah komplette Datei aller Bundesbürger zulegen. Es kann davon ausgegangen werden, daß die jetzt vorgeschlagene Lösung das Problem rein quantitativ erheblich reduziert, eine Kontrolle also möglich macht.

Berlin, den 26. August 1998

Künast Dr.Schreyer Lottenburger und die
übrigen Mitglieder der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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