Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten
Abgeordnetenhaus von Berlin 13. Wahlperiode Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über Gesetz zur Änderung des MeldegesetzesDas Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz Vom ...... Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar 1985 (GVB1. S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 1997 (GVB1. S. 304), wird wie folgt geändert: § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 erhält folgende Fassung: "Die Weitergabe der Daten nach Satz 1 ist nur nach schriftlicher Einwilligung des Wahlberechtigten zulässig. Der Wahlberechtigte ist bei An- und Ummeldung auf die Erforderlichkeit der Einwilligung hinzuweisen." b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: "Der Wahlberechtigte kann seine Einwilligung jederzeit schriftlich zurücknehmen." c) Die bisherigen Sätze 5 bis 10 werden zu Sätzen 6 bis 11. Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Begründung: Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern im Vorfeld zu Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen auf Antrag Familienname, Vorname, akademische Grade und gegenwärtige Anschrift der Wahlberechtigten mitteilen. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Diese Regelung widerspricht grundsätzlich dem Verfassungsauftrag des informationellen Selbstbestimmungsrechts, wonach die Datenweitergabe grundsätzlich nur dann erlaubt ist, wenn der/die Betroffene zustimmt. In der Tat, haben - wie zahlreichen Beschwerdebriefen zu entnehmen ist - nur wenige Bürgerinnen und Bürger Kenntnis davon, daß sie dieses Widerspruchsrecht haben und sind entsetzt über die Berge unaufgeforderten Papiers, die ihnen in Zusammenhang mit den Wahlen in das Haus flattern. Die Erfahrung hat außerdem gezeigt, daß insbesondere rechtsradikale Parteien diese Möglichkeiten nutzen, da sie nicht willens oder nicht in der Lage sind, einen argumentativen Wahlkampf zu führen. Ferner muß bedacht werden, daß mit dem Erhalt der Adressen die Verpflichtung verbunden ist, diese ausschließlich für Wahlwerbung zu verwenden und innerhalb einer Woche nach der Wahl zu löschen. Sowohl die Einhaltung der Zweckbestimmung als auch die Beachtung der Löschungsfristen sind unter den gegebenen technischen und personellen Bedingungen in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der Parteienlandschaft nur sehr schwer zu kontrollieren. Eine im ganzem Bundesgebiet zugelassene Partei kann sich somit kostenlos eine beinah komplette Datei aller Bundesbürger zulegen. Es kann davon ausgegangen werden, daß die jetzt vorgeschlagene Lösung das Problem rein quantitativ erheblich reduziert, eine Kontrolle also möglich macht. Bündnis 90/Die Grünen haben sich bereits bei Verabschiedung des Gesetzes 1984 ausdrücklich gegen diese kostenlose amtliche Wahlkampfunterstützung durch Versendung der Melderegisterauszüge an die Parteien gewendet. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, daß dies möglich sein soll, da die Parteien einen grundgesetzlichen Auftrag haben, sich an der Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger zu beteiligen. Dies Kann doch aber im Sinne des informationellen Selbstbestimmungsrechtes nur heißen, daß Bürgerinnen und Bürger die persönliche Unterrichtung der Parteien vor den Wahlen wünschen, als wichtig ansehen und ihr ausdrückliches Einverständnis zu dem Datentransfer bekunden. Die Praxis der kostenlosen Datenweitergabe zu Wahlkampfzwecken ist ein unangemessenes Eindringen der Parteien in die Privatsphäre der Menschen dieser Stadt. Berlin, den 26. August 1998 Künast Dr.Schreyer Lottenburger |
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Letzte Änderung: am 17.03.1999 |
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