Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
(Auszug)
§ 23
[Bekanntmachung des Urteils]
(1) Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die
Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgegeben wird.
(2) Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden
Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der
unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
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