Jahresbericht 1997
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Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Zur Änderung des Fahrlehrergesetzes (Artikel 2) Zur Änderung des Fahrlehrergesetzes (Artikel 2)

Artikel 6:
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. l S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. l S. 2325), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Antrieb durch Verbrennungsmaschinen" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erforderlich, es sei denn, der Sachverständige oder Prüfer nimmt Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D ab; in diesem Fall genügt, daß er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulässungs-Ordnung erworben hat; im übrigen berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse C den Sachverständigen oder Prüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch zum Führen von Kraftomnibussen ohne Fahrgäste bei Fahrten zur Überprüfung des Fahrzeugs sowie bei Übungs- und Prüfungsfahrten im Rahmen von § 4."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Maschinenbaufachs" ein Komma und die Wörter „des Kraftfahrzeugbaufachs" eingefügt.

2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle" durch die Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt.

3. In §4 Abs. 4 werden die Wörter,,Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

4. §6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:

„(1 a) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer dürfen ihre Tätigkeiten - ausgenommen solche nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -nur im Bereich der Technischen Prüfstelle ausüben, der sie angehören. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden."

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Sachverständige und der Prüfer darf personenbezogene Daten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur für diese Tätigkeit verwenden."

5. §7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle" durch die Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der Sachverständige oder der Prüfer auf die Anerkennung verzichtet."

6. §8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt."

b) In Absatz 3 werden die Wörter „medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle" durch die Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt.

7. §9 wird wie folgt gefaßt:

Ǥ9 Erteilung einer neuen Anerkennung

Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berücksichtigen."

8. In §11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Technische Prüfstelle hat zur Gewährleistung ordnungsgemäßer und nach gleichen Maßstäben

1. durchzuführender Untersuchungen, Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie

2. durchzuführender Befähigungsprüfungen (§2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes)

Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies der Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu erlassen. Für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt für Straßenwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des Straßenverkehrsgesetzes) zuständig."

9. Dem §13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine entsprechende Verpflichtung gilt für die nach Anlage VIII Abschnitt 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, falls ihnen über Prüfingenieure nachteilige Tatsachen bekannt werden, die für die Betrauung mit der Durchführung von Untersuchungen oder Abnahmen von Bedeutung sein können."

10. In §16 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" und die Wörter „der Bundesminister" jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.

11. in §1^ Abs. 2 werden jeweils die Wörter,,Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" und die Wörter „der Bundesminister" durch die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.

12. §18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Im übrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. l S. 821), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. l S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden."

b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen" durch die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahreignung" ersetzt.

13. In §19 werden die Wörter „der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

1.

14. In §20 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende neue Nummer 3a eingefügt:

„3a. entgegen § 6 Abs. 1a Satz 1 als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer außerhalb des Bereichs der Technischen Prüfstelle, der er angehört, tätig wird,".

15. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

„§22

örtliche Kraftfahrsachverständigenregister (1) Die nach Landesrecht für die

1. amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach diesem Gesetz oder

2. amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

zuständigen Behörden dürfen ein Register (örtliches Kraftfahrsachverständigenregister) führen, in welchem die nach Absatz 2 aufgeführten Personen erfaßt sind. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sowie die nach § 16 zuständigen Behörden.

, (2) In dem Register werden

die den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahr-zeuoverkehr anr)phördenden amtlich oncrkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die Leiter der Technischen Prüfstellen und deren Stellvertreter sowie die Leiter und Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,

2. die von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen betrauten Personen (Prüfingenieure) sowie die technischen Leiter der Organisationen und deren Vertreter und

3. Personen, die von den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen zwecks Feststellung ihrer Eignung zu einer Prüfung angemeldet worden sind und diese Prüfung nicht bestanden haben,

erfaßt.

(3) Folgende Daten dürfen zu jeder eingetragenen Person gespeichert werden;

1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift,

2. zusätzlich bei den Sachverständigen und Prüfern nach Absatz 2 Nr. 1: Anerkennung, deren Art und Umfang, Änderung, Ruhen, Erlöschen, deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf, deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und deren Verzicht, jeweils mit Datum und befaßter

Behörde, sowie jeweils die Technische Prüfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststelle, der die Sachverständigen oder Prüfer angehören,

3. zusätzlich bei den Prüfingenieuren (Absatz 2 Nr. 2): Betrauung, deren Art und Umfang, Zustimmung der zuständigen Behörde zur Betrauung sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf der Zustimmung, Wegfall der Betrauung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, die Überwachungsorganisation, der sie angehören, sowie - bei angestellten Prüfingenieuren von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen - auch Name und Geschäftsanschrift des betreffenden Sachverständigen,

4. zusätzlich beim Leiter der Technischen Prüfstelle und dessen Stellvertreter, beim Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter sowie beim technischen Leiter der Überwachungsorganisation und dessen Vertreter: Bestellung, Bestätigung der zuständigen Behörde sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf der Bestellung oder Bestätigung, Wegfall der Bestellung oder Bestätigung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, sowie die betreffende Technische Prüfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststellen oder die betreffende Überwachungsorganisation,

5. zusätzlich bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (Absatz 2 Nr. 3): Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfungen,

6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 20, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,

7. Tatsachen nach § 13 Abs. 3 und

8. die den Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 28 Abs. 2 übermittelten Daten."

16. §23 wird wie folgt gefaßt: „§23

Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt

(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort erfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den - Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüfingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Behörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt hat.

(2) im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden

1. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,

2. bei den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen, Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und der Verzicht der Anerkennung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde,

3. bei den Prüfingenieuren die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der Zustimmung zur Betrauung jeweils mit Datum und befaßter Behörde und der Wegfall der Betrauung mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils mit Datum und Überwachungsorganisation und

4. bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (§ 22 Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung erfolgt, weil die Prüfung nicht bestanden worden ist,

erfaßt. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes."

17. Nach § 23 werden die folgenden §§ 24 bis 31 eingefügt:

„§24

Zweck der Registrierung Die Registrierung wird vorgenommen:

1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Be-trauurig mit <Jw Durchführung von Fahrzeuguntcr suchungen und von Ein- und Anbauabnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Personen hinsichtlich der Anerkennungen oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die zuständigen Behörden.

§25 Erhebung der Daten

Die in den Registern nach den §§ 22 und 23 zu erfassenden Personen haben die für die Speicherung nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten hinsichtlich der Anerkennung den zuständigen Behörden und hinsichtlich der Betrauung und Bestellung ihren Prüf- oder Dienststellen oder ihren Überwachungsorganisationen unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit die Daten von den zuständigen Behörden bereits im Rahmen von § 3 erfaßt werden. Außerdem sind alle Änderungen, die sich auf die erhobenen Daten beziehen, mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

§26 Übermittlung der Daten zur Registrierung

(1) Die Technischen Prüfstellen und die Überwachungsorganisationen haben die nach § 25 erhobenen Daten den zuständigen Behörden zur Speicherung in den Örtlichen Kraftfahrsachverständigenregistern mitzuteilen.

(2) Die für die Führung der Örtlichen Register zuständigen Behörden oder die Anerkennungsbehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 23 zu speichernden Daten (einschließlich jeder Änderung dieser Daten und des Zeitpunkts der Änderung) zu übermitteln. Werden keine örtlichen Register geführt, so ist zur Übermittlung die Behörde verpflichtet, die gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 befaßt ist.

(3) Ist ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur im Bereich mehrerer Anerkennungsbehörden tätig, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies und die nach § 22 zu speichernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbehörden oder den Behörden, die der Betrauung zugestimmt haben, mit.

§27 Übermittlung der Daten aus den Registern

(1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen den Stellen,

1. die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,

2. in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von 'Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder

3. die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften

zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes.

§28 Abgleich mit dem Verkehrszentralregister

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Verkehrszentralregister enthaltenen Eintragungen Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure betreffen.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.

§29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

(1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.

(2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.

(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.

§30 Löschung der Daten

Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten sind

1. zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der Anerkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestätigung, nach deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Rücknahme, deren unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfechtbare Versagung oder deren Verzicht,

2. fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 20,

3. fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß §13 Abs. 3,

4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der Bundeswehr,

5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Betroffenen

zu löschen. Die Daten über die nicht bestandenen Prüfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung des Betroffenen gelöscht. Für die Löschung der nach § 28 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

§31

Register über die Sachverständigen der Bundeswehr

(1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden.

(2) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemäß Anwendung."

18. Der bisherige § 22 wird § 32; nach seinem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, denen die Anerkennung vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist und die Prü-

fungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen abgenommen haben, benötigen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 keine Fahrerlaubnis der Klasse D, wenn sie Fahrerlaubnisprüfungen abnehmen."

19. Der bisherige §24 wird §33.

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Artikel 7:
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 52 Abs.3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. l S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. l S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

„Besteht ein solches Übereinkommen nicht oder soll abweichend von den Bedingungen des Übereinkommens grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgeführt werden, so kann das Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm beauftragte Behörde entsprechenden Anträgen stattgeben."


Artikel 8:
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBI. l S. 934), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.

2. §2 wird wie folgt gefaßt:

Ȥ2

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt

1. für Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr bestimmt sind,

a) die Typgenehmigung und die Typprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,

b) die Zertifizierung und Überwachung der Qualitätssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,

c) die Akkreditierung von Stellen, die Fahrzeuge oder Fahrzeugteile prüfen,

d) die Akkreditierung von Stellen, die die Qualitätssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zertifizieren und überwachen,

e) die Zertifizierung der Qualitätssicherung, um die ordnungsgemäße und gleichmäßige Untersuchung, Abnahme, Prüfung und Begutachtung

von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen auf ihre Vorschriftsmäßigkeit nach dem Straßenverkehrsrecht zu gewährleisten,

2. die Führung

a) des Verkehrszentralregisters nach Abschnitt IV des Straßenverkehrsgesetzes,

b) des Zentralen Fahrzeugregisters nach Abschnitt V des Straßenverkehrsgesetzes,

c) des Zentralen Fahrerlaubnisregisters nach Abschnitt VI des Straßenverkehrsgesetzes,

3. die Erstellung, die Veröffentlichung und die Auswertung von Statistiken

a) aus den Unterlagen, die bei der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Führung der zentralen Register anfallen, und

b) auf den Gebieten des Straßenverkehrs (§ 58 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBI. l S. 1839), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBI. l S. 3491), und § 7 des Gesetzes über eine Statistik des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs vom 21. Dezember 1973 (BGBI. l S. 1987), das durch Artikel 271 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. l S. 469) geändert worden ist) und des Kraftfahrsachverständigenwesens (§ 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes),

4. die Veröffentlichung der bei der Erteilung von Typgenehmigungen festgestellten Abgas- und Geräuschemissions- sowie Kraftstoffverbrauchswerte der Fahrzeuge einschließlich Statistiken über diese Werte,

5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die nach den §§ 8 und 9 des Produktsicherheitsgesetzes,

6. die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des Herstellers und Vertreibers von Führerscheinen,

7. die Zertifizierung der Qualitätssicherung bei der Herstellung und beim Vertrieb von Führerscheinen, Fahrzeugpapieren, Plaketten, Prüffolien und Stempel, um die vorgeschriebene und ordnungsgemäße Herstellung, Verwahrung und Verteilung dieser Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und Stempel zu gewährleisten,

8. die Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen ausländischer Staaten oder der Europäischen Union auf den Gebieten des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens auf Grund von multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staaten oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt durch andere Vorschriften zugewiesen werden, bleiben unberührt."


Artikel 9:
Neubekanntmachung von Gesetzen

Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachverständigengesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in der vom Tage des Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


Artikel 10:
Inkrafttreten

Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-des Kraftfahrsachverständigengesetzes und des Per- schritten ermächtigen, und Artikel 1 Nr. 11,30 Buchstabe c sonenbeförderungsgesetzes in der vom Tage des Inkraft- sowie Nr. 37 (soweit er § 65 Abs. 5 betrifft), Artikel 2 Nr. 2 tretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun- (hinsichtlich § 2 Abs. 6), die Artikel 7 und 8 treten am Tage desgesetzblatt bekanntmachen, nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 01.Januar 1999 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 24. April 1998

Der Bundespräsident Roman Herzog

Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister für Verkehr Wissmann

Der Bundesminister des Innern Kanther

Für den Bundesminister der Justiz: der Bundesminister des Innern Kanther

Der Bundesminister der Verteidigung Volker Ruhe

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel

Für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte


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 Letzte Änderung:
 am 21.09.1998
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