Jahresbericht 1997
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Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Artikel 1) Zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Artikel 1)

Artikel 2:
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBI. l S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. l S^ 2390), wird wie folgt geändert:

. 1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

„Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Fahrlehrerlaubnis

§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis § 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis § 4 Fahrlehrerprüfung

§ 5 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein § 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des

praktischen Fahrunterrichts

§ 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis § 8 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis § 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis § 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis § 9b Ausbitdungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung

Zweiter Abschnitt Fahrschulerlaubnis

§ 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis § 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis § 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis § 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde § 14 Zweigstellen

§ 15 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis

§ 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Aubildungsfc)etriebs

§ 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs

§23 §24 §25

§26

§27

§28 §29

§18 Aufzeichnungen § 19 Unterrichtsentgelte

§ 20 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis §21 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis,

Widerruf der Zweigstellenerlaubnis

§21a Ausbildungsfahrschule

Dritter Abschnitt Fahrlehrerausbildungsstätten

§22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten

Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung Antrag auf amtliche Anerkennung Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde

Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte

Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte Aufzeichnungen Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung

Vierter Abschnitt Sondervorschriften

§30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden

Fünfter Abschnitt Seminarerlaubnis

§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)

Sechster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 32 Zuständigkeiten § 33 Überwachung § 33a Fortbildung § 34 Ausnahmen §34a Kosten

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 36 Ordnungswidrigkeiten

Siebter Abschnitt Registrierung

Registerführung und Registerbehörden Zweck der Registrierung Inhalt der Registrierung Übermittlung der Daten zur Registrierung Übermittlung der Daten aus den Registern Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

§ 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlem

§ 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger

§ 47 Löschung der Daten § 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

§37 §38 §39 §40 §41 §42 §43

§44

Achter Abschnitt

Übergangs- und Schlußvorschriften § 49 Übergangsregelung §50 Inkrafttreten".

2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

„§1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Kraft-. räder), CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach § 9a. Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABI. EG Nr. L 237 S. 1).

(2) Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse für Krafträder erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h erwerben wollen.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 30 Abs. 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber.

§2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

1. mindestens 22 Jahre alt ist,

2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,

3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,

4. die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,

5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,

6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und

7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat.

Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt. Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.

(2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt

1. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE fünfeinhalb Mundle in einer Fahrlehrerausbil-dungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,

2. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse Azusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,

3. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.

Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt.

(4) Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossen Kursen und darf - abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat-nicht unterbrochen werden. Der Unterricht ist als Ganztagsunterricht durchzuführen.

(5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren

§ 4 wird wie folgt gefaßt:

einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule.

(6) Besitzt der Bewerber eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrlehrerlaubnis, so wird abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) erfüllt sind. Unterscheiden sich die bisherige Ausbildung und Prüfung des Bewerbers wesentlich von den Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung festlegen."

3. §3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Er hat dem Antrag beizufügen:

1. einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

2. einen Lebenslauf,

3. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung,

4. eine Ablichtung des Führerscheins; sie muß amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,

5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. t Satz 1 Nr. 5),

6. einen Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),

7. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4 und 5),

8. im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das Berichtsheft nach § 9a Abs. 3."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 beziehende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschluß der Ausbildung nachzureichen."

Ǥ4 Fahrlehrerprufung

(1) Die Prüfung muß den Nachweis erbringen, daß der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Der Bewerber hat

1. gründliche Kenntnisse

a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik,

b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der

Gefahrenlehre, c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,

d) der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise,

e) der Fahrphysik,

2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie

3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können,

nachzuweisen.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil) sowie - für die Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeominiotorium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung, zu regeln."

5. §5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:

„Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnisse und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden. Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

6. §6 wird wie folgt geändert:

a) In §6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe,,§3" durch die Angabe „§ 2 Abs. 15" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

7. Dem § 7 Abs. 2 werden die Wörter „oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt" angefügt.

8. §8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2 und 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

9. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5 bis 8 finden keine Anwendung."

10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b eingefügt: „§9a

Befristete Fahrlehrerlaubnis

(1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wird nach fünfmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt

1. mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis,

2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 4 Abs. 2) oder

3. durch Ablauf der Frist.

(2) Von der Erlaubnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers (§ 9b) Gebrauch gemacht wer- 3. den.

(3) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat 4. über seine praktische Ausbildung ein Berichtsheft zu führen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche einzuteilen und wöchentlich sowie nach Abschluß der Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom In- ^ haber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnen.

§9b

Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung

(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muß innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum' Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei überwiegend - theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben; er muß ferner an einem dreitägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben. Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule (§ 21 a) tätig werden.

(2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und ihn hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts ständig anwesend zu sein.

(3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung von Inhabern. einer befristeten Fahrlehrerlaubnis untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn er nicht die Gewähr bietet, daß er seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Absatz 2."

11. § 11 wird wie folgt gefaßt:

„§11

Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis (1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,

keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die Pflichten nach § 16 nicht erfüllen kann,

der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,

der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschuleriaubnis hauptberuflich als Fahrlehrertätig war,

der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrsöhulbe-triebswirtschaft teilgenommen hat,

6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. Ibis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verantwortliche Leiter muß nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß die Pflichten nach § 16 erfüllt werden.

(3) Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der gleichen Klassen können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Eine zusätzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der Fahrschulen."

12. §12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) in Satz 1 werden die Wörter „den Sitz" durch die Wörter „die Anschrift" ersetzt.

b)' Nach Satz 2 Nr. 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„2a. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteilnahme,".

13. In §13 Abs. 2 werden nach dem Wort „muß" die Wörter „den Namen und die Anschrift der Fahrschule," eingefügt.

14. §14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

„(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist, daß der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach §16 nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschafterzwei, nicht übersteigen."

15. in §15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.

16. §16 wird wie folgt gefaßt: „§16

Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs

(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß die Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 entspricht. Er hat die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis sowie bei der Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Er ist ferner dafür verantwortlich, daß sich die erforderlichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß die beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 33a Abs. 1 nachkommen und die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht überschritten werden.

(3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder Gesellschafter für den Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich. Die Gesellschafter haben aus ihrer Mitte einen Gesellschafter zu benennen, der die Gemeinschaftsfahrschule gegenüber der Erlaubnisbehörde vertritt, soweit die Überwachung nach § 33 betroffen ist, und ihn der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. 'Zu den Aufgaben des benannten Gesellschafters gehören insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen im Rahmen von § 33 mit Wirkung für und gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwahrung aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämtliche Gesellschafter nach § 18 sowie die Vorlage der Aufzeichnungen und Nachweise bei der Erlaubnisbehörde."

17. §17 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 37 Abs. 3" wird durch die Angabe „§ 49 Abs. 3" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäftigungsverhältnisses" die Wörter „oder Ausbildungsverhältnisses" eingefügt.

c) In Nummer 6 wird das Wort „eines" durch das Wort „des" ersetzt.

d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:

„9. Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule (§ 11 Abs. 3) und Änderungen des Gesellschaftsvertrags; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisurkunden beizufügen,".

e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

„10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu dep Voraussetzungen nach §21a Abs. 1 Nr. 1 bis 3."

18. §18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3" durch die Angabe „§ 49 Abs. 3" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen sowie die erhobenen Entgelte für die Aus-

bildung und die Vorstellung zur Prüfung erkennen lassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist."

b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

„Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom Fahrschüler die Ausführungen bezüglich seiner Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt werden. Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbildungsverhältnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist zusätzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahrlehrer in Minuten aufzuzeichnen."

c) In Absatz 3 wird die Angabe „zwei" durch die Angabe „vier" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und des Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß Absatz 2."

19. §19 wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§11 Abs. 3) entsprechend."

c) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: „Dabei ist das Entgelt

1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare (§ 31) sowie

2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten

anzugeben." d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Das Bundesministerium fürverkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5."

20. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet von Satz 3 von ihr keinen Gebrauch machen."

bb) in Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3" durch die Angabe „§ 49 Abs. 3" ersetzt.

21. §21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 und 5" durch die Angabe „Nr. 2 und 6" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3" durch die Angabe „§ 49 Abs. 3" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.

d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.

22. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:

„§21 a

Ausbildungsfahrschule

(1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis tätig ist (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer

1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

2. seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaubnis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des Ausüliaungsöetriebs einer Fahrschule tätig ist,

3. an einem mindestens dreitägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen hat.

Er muß ferner zuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten.

(2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß der Ausbildungsfahrlehrer seinen Verpflichtungen nach § 9b nachkommt.

(3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, daß er den Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt." \

23. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

„(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehreranwärter), ausbildet oder ausbilden läßt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die Erlaubnisbehörde."

24. §23 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde".

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

25. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Sitz" durch die Wörter „die Anschrift" ersetzt.

26. §25 wird wie folgt geändert:

a) In §25 Abs. 2 werden nach dem Wort „muß" die Wörter „den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte," eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten, in welchem Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie der Name des verantwortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt die regelmäßige Veröffentlichung des Verzeichnisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr). Die Erlaubnisbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach Satz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen."

27. In § 27 wird Nummer 5 gestrichen; die bisherige Nummer ö wird Nummer 5.

28. In § 29 Abs. 2 werden nach dem Wort „Inhaber" die Wörter „oder der verantwortliche Leiter" eingefügt.

29. §30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesminister" jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2 erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfällt, wenn der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tätig war und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers begründen. Das gilt auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des F^uhens der nach Absatz 2 / erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird."

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

„Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31 Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend."

d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:

„(7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei in der Klasse CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des Bewerbers muß in diesem Fall innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben."

e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in zusätzlichen Klassen erteilt werden."

30. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt: „Fünfter Abschnitt Seminarerlaubnis

§31

Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)

(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaub-» nis. Sie kann auf Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt werden. Die Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ord-nuncisoemäße Durchführung sicherzustellen.

(2) Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber

1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,

2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

3. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem viertägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils viertägigen programmspezifischen Kursen zur Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.

Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter. Die Träger der Kurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.

(3) Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Die Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von der

Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.

(4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars verwenden.

(5) Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2 Nr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. Die §§ 7 und 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung festlegen."

31. §32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

„(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen werden von den zuständigen obersten Landesbehörden, den von ihnen bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeführt. Die Ausführung des §30 Abs. 1, 2 und 6 obliegt den dort genannten Gebietskörperschaften und Behörden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „zuständig" werden die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 1 " eingefügt.

bb) Das Wort „Nachschulungserlaubnis" wird durch das Wort „Seminarerlaubnis" ersetzt.

32. §33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Nachschulung" durch das Wort „Aufbausemi'nare" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Nachschulung" durch die Wörter „den Aufbauseminaren" ersetzt.

cc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die in Satz 1 genannte Frist kann von der Erlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt wurden."

b) Absatz 2a wird gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „medizi psychologischen Untersuchungsstelle" dui Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreic ersetzt.

l 33. Nach §33 wird folgender §33a eingefügt:

„§33a Fortbildung

(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an l ' jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzur

(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1, so hat er außerdem binnen zwei Jahren nach Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden zusätzlichen dreitägigen programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil von einem Tag Dauer, teilzunehmen. Finden zwei programmspezifische Lehrgänge innerhalb eines Jahres statt, entfällt ein allgemeiner Teil.

(3) Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Die tägliche Dauer beträgt acht Stunden zu 45 Minuten. Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten. Der Träger der Lehrgänge bedarf einer Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von dieser bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden. Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die entsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen."

34. §34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

„Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des §11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des § 21a Abs. 1 Nr. 2 und des §31 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie von Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnung zulassen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 4a" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

„3. § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nachweist, daß er die erforderlichen Kenntnisse aufandere Weise erworben hat;".

cc) In Nummer 4 wird das Wort „Nachschulungskurse" durch das Wort „Aufbauseminare" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung (§ 33 Abs. 2) absehen, wenn eine Fahrschule sich einem von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystem anschließt. Die

Befugnis der für die Überwachung zuständigen Behörde, solche Fahrschulen im Rahmen einer Stichprobe oder bei besonderem Anlaß einer Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 2 zu unterziehen, wird durch die Regelung nach Satz 1 nicht berührt.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „der Bundesminister" werden jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.

bb) Nach der Angabe „§ 6 Abs. 2" werden die Angaben „§ 18 Abs. 1 und 2, § 21 a Abs. 1 Nr. 1 und 3" eingefügt.

35. §34a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

„(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen sind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „medizinischpsychologischen Untersuchungsstellen" durch die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahreignung" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Ferner können in der Rechtsverordnung die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden."

36. In §35 werden die Wörter,,der Bundesminister" durch die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.

37. §36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

„1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,".

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

„5. ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden läßt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 von der Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet,".

cc) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3" durch die Angabe „§ 11 Abs. 4" ersetzt.

dd) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 angefügt:

„16. entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht mindestens alle vier Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Deutsche Mark geahndet werden."

c) Absatz 3 wird gestrichen.

38. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Siebter Abschnitt Registrierung

§37 Registerführung und Registerbehörden

(l) Die nacn ^ 32 zuständigen Behörden oder Stellen dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,

2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.

§38

Zweck der Registrierung Die Eintragungen erfolgen

1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der

Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen • nach diesem Gesetz, und

2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz. §39

Inhalt der Registrierung

(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die erteilende Behörde gespeichert.

(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden gespeichert:

1. unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung oder wegen geistiger oder körperlicher Mängel,

2. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Fahrlehrerlaubnis,

3. das Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehr^rlaubnis,

4. Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis,

5. Rücknahmen eines Antrages auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,

6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §36 Abs. 1, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,

7. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtliche Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätl sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.

Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. des Straßenverkehrsgesetzes.

(3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfei soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegebe ist, gespeichert werden:

1. Fahrlehrerlaubnisse,

2. Seminarerlaubnisse,

3. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu ein' Gemeinschaftsfahrschule,

4. Zweigstellenerlaubnissp,

5. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,

6. Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit be fristeter Fahrlehrerlaubnis,

7. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,

8. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,

9. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbil-dungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche Leiter,

10. die nach §42 übermittelten Daten.

§40 Übermittlung der Daten zur Registrierung

(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder len teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzügli< nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und ( einer Änderung oder Löschung einer Eintra führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnis ster und für das Verkehrszentralregister mit.

(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrere laubnisbehörden tätig, so teilen sich diese ge seitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten soweit dies für die Überwachung nach § 33 erfor lieh ist.

§41 Übermittlung der Daten aus den Registerr

Die in den Registern nach §39 gespeicl l Daten dürfen den Stellen, die

1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder Fahrlehrerausbildungsstätte besteht,

2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder

3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 38 genannten Zwecken Jeweils erforderlich ist.

§42

Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Verkehrszentralregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.

§43

Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

Für die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig sind, gilt § 5ö des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

§44

Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 39 gespeicherten Daten

1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie

2. zu statistischen Zwecken §38a des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

§45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

(1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.

(2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen zum örtlichen Fahrlehrerregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.

(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.

§46

Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger

Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.

§47 Löschung der Daten Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind

1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7,

2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6,

3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. Ibis 9 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5,

4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Erlaubnisinhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienstfahrlehrerlaubnissen der Bundeswehr,

5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen

zu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

§48

Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

Das Bundesministerium für Verkehr erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen."

39. Die Überschrift vor dem bisherigen § 37 wird wie folgt gefaßt:

„Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften".

40. § 37 wird § 49; ihm werden nach Absatz 5 die folgenden Absätze 6 bis 15 angefügt:

„(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 30 Abs. 2 vor dem 1. Januar 1999 begonnen und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen haben, richtet sich die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser zwei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften.

(7) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in den beiden Jahren vor dem 1. Januar 1999 regelmäßig Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse ausgebildet oder seine fachliche Eignung in einer Lehrprobe nachgewiesen hat. Das Bundesministerium für Verkehr kann nähere Anforderungen an die Lehrprobe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen. Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.

(8) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder verantwortlichen Leiters. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(9) Hat eine juristische Person als Inhaberin der Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 mehr als einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt, darf sie den Ausbildungsbetrieb in der an diesem Tage vorhandenen Organisationsform bis spätestens zwei Jahre nach dem genannten Zeitpunkt fortsetzen.

(10) Ist vor dem 1. Januar 1999 der Betrieb einer Gemeinschaftsfahrschule aufgenommen worden, haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages (§17 Nr. 9) innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten Zeitpunkt zu erfolgen.

(11) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis.

(12) Wer als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis am 1. Januar 1999 auf Grund einer Anerkennung oder eines Auftrages der zuständigen Landesbehörde berechtigt war, Nachschulungen gemäß dem Modell für ein Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) zu veranstalten, darf Seminare nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes durchführen. Entsprechende Verwaltungsakte der zuständigen Landesbehörde bleiben wirksam; sie berechtigen zur Durchführung dieser Seminare auch in allen übrigen Bundesländern.

(13) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der jeweiligen entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(14) Die Vorschriften über die Fahrlehrerausbildung nach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober 1999 anzuwenden.

(15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht an einer Fortbildung nach § 33a teilgenommen haben, müssen der Verpflichtung zur Fortbildung bis spätestens 1. Januar 2001 nachkommen."

41. §39 wird aufgehoben; §40 wird §50.

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Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. l S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBI. l S. 164, 704), wird wie folgt geändert:

1. §44 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

b) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz: im lfildnd hat.

cc) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort „In" das Wort „anderen" eingefügt und das Wort „Fahrausweisen" durch das Wort „Führerscheinen" ersetzt.

c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fahrausweis" durch das Wort „Führerschein" ersetzt.

2. In §69 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort,.erteilter" durch das Wort „ausgestellter" ersetzt.

3. In § 69a Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „drei" ersetzt.

4. §69b wird wie folgt gefaßt: „§69b

Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

(1 ) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt."


Artikel 4
Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. l S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBI. l S. 164), wird wie folgt geändert:

1. § lila wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „erteilten" wird durch das Wort „ausgestellten" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „In" die Wörter „anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten" eingefügt und das Wort „Fahrausweisen" durch das Wort „Führerscheinen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrausweis" durch das Wort „Führerschein" ersetzt.

2. §153a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 4 wird das Komma am Schluß durch das Wort „oder" ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:

„5. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen,".

c) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „Nr. 1 bis 3 und 5" ersetzt.

d) In Satz 6 werden nach dem Wort „gilt" die Wörter „in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4" eingefügt.

3. In § 268c wird die Angabe „(§ 44 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches)" durch die Angabe „(§ 44 Abs. 3, Satz 1 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.

4. §463b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches" durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe,,(§44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)" durch die Angabe „(§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)" und das Wort „Fahrausweise" durch das Wort „Führerscheine" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter weis" gestrichen.

,oder der Fahraus-


Artikel 5
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 52 Abs.2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. l S. 1229, 1985 l S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBI. l S. 160), wird wie folgt gefaßt:

„(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden."


Zur Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (Artikel 6) Zur Änderung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes (Artikel 6)
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