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Artikel 1
Änderung des Straßvenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.Januar 1998 (BGBI. l S. 156, 340), wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
" (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb
gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde)
zum Verkehr zugelassen sein."
- §2 wird wie folgt gefaßt:
" § 2
[Fahrerlaubnis und Führerschein]
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis
(Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis
wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein)
nachzuweisen.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
- seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates
vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L237 S.1) im Inland hat,
- das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
- die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder
Erste Hilfe leisten kann und
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis
dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6
Abs.1 Nr.1 Buchstabe g können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen
oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C
und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf
Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und
kein Anlaß zur Annahme besteht, daß eine der aus den Sätzen 1 und 2
ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6
Abs.1 Nr.1 Buchstabe b und g kann für die Personenbeförderung in anderen
Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine
besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und
Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die
Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem können
Ortskenntnisse verlangt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse
entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und
geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher
oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt
die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen,
wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
- ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden
gesetzlichen Vorschriften hat,
- mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen
Verhaltensweisen vertraut ist,
- die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger,
erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
- über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise
verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder
einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder
Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der
Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h mitzuteilen und nachzuweisen
- Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift und
- das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben,
ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden
Führerschein besitzt.
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen,
gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist, und ob er bereits eine in- oder ausländische
Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister
und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem
insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen
Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde
nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers
begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, daß der Antragsteller ein Gutachten
oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen
nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden.
Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende
Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen
für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall
ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung
oder mit der Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4
gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr.2
beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren,
wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse
für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen
die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6
Abs.1 Nr.1 Buchstabe j berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen im Inland. Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten
Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6
Abs.1 Nr.1 Buchstabe j bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren
zu lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs.1 und 2 Nr.1 mitzuteilen.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel
hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen
von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit
dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden
Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung
nicht erforderlich sind, insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat,
sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr
oder Ortskenntnisse zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder
prüfen oder die in der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder Erster Hilfe
(§ 2 Abs.2 Satz 1 Nr.6) ausbilden, müssen für diese
Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum
Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs.5 prüfen,
müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen,
Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden
- soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6
Abs.1 Nr.1 Buchstabe k näher bestimmt.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen
und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe k
die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten und nutzen.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder
Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muß dabei
von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1
gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer
keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt."
- § 2a wird wie folgt geändert:
- Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
"
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre
vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten
Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis
auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der
Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von
Führerscheinen nach § 94 der Strafprozeßordnung, die vorläufige Entziehung
nach § 111a der Strafprozeßordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde
hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder
der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit,
jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder
Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs.3 Nr.1 bis 3
in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist,
die Fahrerlaubnisbehörde
- seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er
eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
- ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen
Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere
schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
- ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb
der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3
an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.
Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs.9 entsprechend.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach
Absatz 2 Satz 1 Nr.1 angeordnet worden ist.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde
nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen."
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) in Satz 1 werden die Angabe „§ 4 Abs.1" durch die Angabe „§ 3" und die Wörter „medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle" durch die Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Nachschulungskurs" durch das Wort „Aufbauseminar" ersetzt.
- Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
" (5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
- nach § 3 oder nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.3
dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach
§ 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
- nach Absatz 3 oder § 4 Abs.7, weil einer Anordnung zur Teilnahme
an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt,
wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder
die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen
worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3
entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung
erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung
einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7
beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde
hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit
erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1
und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und Absatz 3
haben keine aufschiebende Wirkung."
- § 2b wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Nachschulung" durch das Wort „Aufbauseminar" ersetzt.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Nachschulungskursen" wird durch das Wort „Aufbauseminaren" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten."
- Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt."
- Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend."
- Die §§2c und 2d werden aufgehoben.
- Der bisherige § 2e wird § 2c und wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Verwaltungsbehörden" durch das Wort „Fahrerlaubnisbehörden" ersetzt.
- In Satz 2 werden die Wörter „die in § 2c Abs. 2 genannten Daten" durch die Wörter „die notwendigen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister" ersetzt.
- Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
" § 3
[Entziehung der Fahrerlaubnis]
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen,
so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen
Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung
einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs.7
und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt
das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein
der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1
bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde
den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen.
Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder
der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen,
der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist,
so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung
des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens
oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für
Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung
der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche
Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall
für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe r
können Fristen und Bedingungen
- für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht,
- für die Erteilung des Rechts an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland, nach vorangegangener
Entziehung von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen,
bestimmt werden.
§ 4
[Punktsystem]
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern
und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen
(Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer
oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis
nach § 3 Abs.1, ergibt. Punktsystem und Regelungen über die
Fahrerlaubnis auf Probe finden nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Teilnahme
an einem Aufbauseminar nur einmal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbauseminar länger als
fünf Jahre zurückliegt oder wenn der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar nach
§ 2a Abs.2 Satz 1 Nr.1 oder an einem besonderen Aufbauseminar
nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b Abs.2 Satz 2 teilgenommen hat
und nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem besonderen
Aufbauseminar in Betracht kommt.
(2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister nach
§ 28 Abs.3 Nr.1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben
Punkten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6
Abs.1 Nr.1 Buchstabe s zu bewerten. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen
worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis
entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs.1 Satz 3 des Strafgesetzbuches) angeordnet worden,
so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht.
Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, daß der Betroffene nicht an einem angeordneten
Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs.3) teilgenommen hat.
(3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen
(Punktsystem) zu ergreifen:
- Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen
schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme
an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
- Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme
an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der
Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er
schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen
schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen
und ihn darüber zu unterrichten, daß ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
- Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen;
die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3
an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.
(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen
sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars
eine Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte,
bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. Hat der Betroffene vor Erreichen
von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber
der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor,
so werden zwei Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a
Abs.2 Satz 1 Nr.2 an einer solchen Beratung teilnimmt. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme
an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug.
Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum
der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.
(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde
die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1 ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er neun Punkte
hätte. Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folgezeit 18 Punkte, ohne daß die
Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 ergriffen hat,
wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte.
(6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen
der betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehörden
die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln.
(7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach
Absatz 3 Satz 1 Nr.2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2
sowie gegen die Entziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr.3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe
veranlaßt werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren
Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen
die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern
durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.
Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluß von Alkohol oder
anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe t
von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.
(9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlaßt werden, Mängel
in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft
zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt;
sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält.
Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen.
Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene
erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist
und folgende Voraussetzungen erfüllt:
- persönliche Zuverlässigkeit,
- Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
- Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe u.
(10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach
Absatz 3 Satz 1 Nr.3 erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.
Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis, daß die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung anzuordnen.
(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 entzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme
an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet
der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er
an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an
einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist,
weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Abweichend von Absatz 10
wird die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer
amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt."
- § 5 wird wie folgt gefaßt:
"
§ 5
[Verlust von Dokumenten und Kennzeichen]
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins,
Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins
oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher
Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht
deshalb nichtnachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis
oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der
Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses,
Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren
gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes
oder sonst abhandengekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung
oder ein neues Kennzeichen beantragt.
- § 5b wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
- In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über".
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"- die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
- Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs.1 Satz 1,
Anforderungen für das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfordernis der Begleitung und Beaufsichtigung durch einen Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 Satz 1,
- den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2 Abs.1 Satz 2
und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs.3, die Gültigkeitsdauer
der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, ihrer Unterklassen und Anhängerklassen
und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs.3 sowie Auflagen und
Beschränkungen zur Fahrerlaubnis und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs.3,
- die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung
durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.3 in Verbindung mit Abs.4, 7 und 8,
- die Maßnahmen zur Beseitigung von Eignungsmängeln, insbesondere Inhalt und Dauer
entsprechender Kurse, die Teilnahme an solchen Kursen, die Anforderungen an die Kursleiter sowie
die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Akkreditierung der für die Qualitätssicherung
verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um die
ordnungsgemäße Durchführung der Kurse zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch
unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann,
- die Prüfung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere über
die Zulassung zur Prüfung sowie über Inhalt, Gliederung, Verfahren, Bewertung, Entscheidung
und Wiederholung der Prüfung nach § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.5
in Verbindung mit Abs.5, 7 und 8 sowie die Erprobung neuer Prüfungsverfahren,
- die Prüfung der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise nach § 2
Abs.2 Satz 1 Nr.5 in Verbindung mit Abs.5 Nr.4,
- die nähere Bestimmung der sonstigen Voraussetzungen nach § 2
Abs.2 Satz 1 und 2 für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Voraussetzungen der
Erteilung der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs.3,
- den Nachweis der Personendaten, das Lichtbild sowie die Mitteilung und die Nachweise über
das Vorliegen der Voraussetzungen im Antragsverfahren nach § 2 Abs.6,
- die Sonderbestimmungen bei Dienstfahrerlaubnissen nach § 2 Abs.10
und die Erteilung von allgemeinen Fahrerlaubnissen auf Grund von Dienstfahrerlaubnissen,
- die Zulassung und Registrierung von Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse und die Behandlung
abgelieferter ausländischer Führerscheine nach § 2 Abs.11
und § 3 Abs.2,
- die Anerkennung oder Beauftragung von Stellen oder Personen nach § 2 Abs.13,
die Aufsicht über sie, die Übertragung dieser Aufsicht auf andere Einrichtungen, die Zertifizierung
der Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten und die Akkreditierung der für die Qualitätssicherung
verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um die
ordnungsgemäße und gleichmäßige Durchführung der Beurteilung, Prüfung
oder Ausbildung nach § 2 Abs.13 zu gewährleisten, wobei ein
Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden
kann, sowie die Verarbeitung und Nutzung, personenbezogener Daten für die mit der Anerkennung
oder Beauftragung bezweckte Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs.14,
- Ausnahmen von der Probezeit, die Anrechnung von Probezeiten bei der Erteilung einer allgemeinen
Fahrerlaubnis an Inhaber von Dienstfahrerlaubnissen nach § 2a Abs.1,
den Vermerk über die Probezeit im Führerschein,
- die Einstufung der im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen über Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend für die Maßnahmen
nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs.2,
- die Anforderungen an die allgemeinen und besonderen Aufbauseminare, insbesondere über
Inhalt und Dauer, die Teilnahme an den Seminaren nach § 2b Abs.1 und 2,
die Anforderungen an die Seminarleiter und deren Anerkennung nach § 2b Abs.2 Satz 2
sowie die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür
erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Akkreditierung der für
die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt für
Straßenwesen, um die vorgeschriebene Einrichtung und Durchführung der Seminare zu gewährleisten,
wobei ein Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann,
- die Übermittlung der Daten nach § 2c, insbesondere über
den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung,
- Maßnahmen zur Erzielung einer verantwortungsbewußteren Einstellung im Straßenverkehr
und damit zur Senkung der besonderen Unfallrisiken von Fahranfängern
- durch eine Ausbildung, die schulische Verkehrserziehung mit der Ausbildung nach den Vorschriften
des Fahrlehrergesetzes verknüpft, als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis
im Sinne des § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.4 und
- durch die freiwillige Fortbildung in geeigneten Seminaren nach Erwerb der Fahrerlaubnis mit der Möglichkeit
der Abkürzung der Probezeit,
- die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder bei nicht befähigten Fahrerlaubnisinhabern
oder bei Zweifeln an der Eignung oder Befähigung nach § 3 Abs.1 sowie die Ablieferung,
die Vorlage und die weitere Behandlung der Führerscheine nach § 3 Abs.2,
- die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht
und die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer
ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen nach § 3 Abs.6,
- die Bewertung der im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen über Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs.2,
- die Anforderungen an die allgemeinen und besonderen Aufbauseminare, insbesondere über
Inhalt und Dauer, die Teilnahme an den Seminaren nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2,
die Anforderungen an die Seminarleiter und deren Anerkennung nach § 4 Abs.8 Satz 4
sowie die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür
erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Akkreditierung der für
die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt für
Straßenwesen, um die vorgeschriebene Einrichtung und Durchführung der Seminare zu gewährleisten,
wobei ein Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann,
- die Anforderungen an die verkehrspsychologische Beratung, insbesondere über Inhalt und Dauer der Beratung,
die Teilnahme an der Beratung sowie die Anforderungen an die Berater und ihre Anerkennung nach § 4 Abs.9,
- die Herstellung, Lieferung und Gestaltung des Musters des Führerscheins und dessen Ausfertigung
sowie die Bestimmung, wer die Herstellung und Lieferung durchführt, nach § 2 Abs.1 Satz 3,
- die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen,
Ausnahmen von § 2 Abs.1 Satz 3, Abs.2 Satz 1 und 2,
Abs.15, § 2a Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 3, § 2b Abs.1,
§ 4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 und 3, Abs.8 Satz 1, Abs.9 Satz 6 Nr.3,
Abs.10 sowie Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften zuzulassen,
- den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse sowie den Umtausch von Führerscheinen,
deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, und die Regelungen des Besitzstandes im Fall des Umtausches,
- Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten,
sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur
Teilnahme am Straßenverkehr sind;
cc) Nummer 1a wird aufgehoben.
dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
"- die Zulassung inländischer und ausländischer Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 1 Abs. 1 einschließlich Ausnahmen von der Zulassungspflicht;".
ee) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird wie folgt gefaßt:
- "die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung
einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen
Maßnahmen über den Straßenverkehr, und zwar hierzu unter anderem".
bbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
"
- über die Beschränkung des Straßenverkehrs zum Schutz von kulturellen Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt."
ff) Nach Nummer 5b werden die folgenden Nummern 5c und 6 eingefügt:
„5c. den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib der Fahrzeuge nach ihrer Stillegung oder Außerbetriebsetzung, um die umweltverträgliche Entsorgung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sicherzustellen;
6. Maßnahmen der mit der Durchführung der Untersuchungen, Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befaßten Stellen oder Personen zur Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, um ordnungsgemäße, nach gleichen Maßstäben durchgeführte Untersuchungen, Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu gewährleisten;".
gg)In Nummer 9 werden nach dem Wort „Vordrucke" die Wörter „sowie von auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu verwendenden Plaketten, Prüffolien und Stempel" eingefügt.
- In Absatz 2 wird Jeweils das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
- Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
„(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 5c und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b und 5c beziehen, und allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen."
§ 6a wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen" durch die Wörter „Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften" ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen."
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen" durch die Wörter „Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften" ersetzt.
- Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„ (4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die einzelnen
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen,
zulässigen Geühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen,
die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind,
und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden konnten oder abgebrochen werden mußten."
- In Absatz 6 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
„Neben der Gebühr je angefangene halbe Stunde kann eine pauschalierte Gebühr für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden."
§ 6b wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)" durch das Wort „Zulassungsbehörde" ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsbehörde" durch das Wort „Zulassungsbehörde" ersetzt.
In § 6c werden die Wörter „den Bundesminister" durch die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.
§ 25 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt."
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat."
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „In" die Wörter „anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten" eingefügt und das Wort „Fahrausweisen" durch das Wort „Führerscheinen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrausweis" durch das Wort „Führerschein" ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt sowie die Wörter „oder Fahrausweis" und „oder Fahrausweises" gestrichen.
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Fahrausweis" durch das Wort „Führerschein" ersetzt.
In § 26a Satz 1 und § 27 Abs. 1 und Satz 1 werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.
§ 28 wird wie folgt gefaßt:
"§ 28
[Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters]
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrszentralregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Verkehrszentralregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen,
- für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
- für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
- für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz,
Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr
bestehenden Vorschriften.
(3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über
- rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
- rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder
ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
- rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24
oder § 24a, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25
angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist, soweit § 28a
nichts anderes bestimmt,
- unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
- unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
- unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis durch
Verwaltungsbehörden,
- Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
- unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
- die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozeßordnung,
- unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern einer deutschen
Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen,
- Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2
und § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2,
- die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Art des Aufbauseminars und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung,
soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) und
des Punktsystems (§ 4) erforderlich ist,
- Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 12 genannten Eintragungen
beziehen.
(4) Die Gerichte und Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder
zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4
bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung
dieser Personen genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich,
dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden.
Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder.
Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen
über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 50 Abs.1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse
und Führerscheine der betreffenden Person im Verkehrszentralregister festzustellen und zu beseitigen und um das Verkehrszentralregister
zu vervollständigen."
Die §§29 und 30 werden wie folgt gefaßt:
"§ 29
[Tilgung der Eintragungen]
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
- zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
- fünf Jahre
- bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs.1 Nr.1
Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Abs.1
Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist,
- bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
- bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
- zehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a
Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 und § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2
werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach
§ 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4
dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen
der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c
Abs.1 Nr.2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder
fehlender Befähigung beruht.
(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen
Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt
- Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung
im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig aufgehoben wird,
- Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist
und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
- Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs.1 Nr.2 eine Änderung der zugrundeliegenden
Entscheidung Anlaß gibt,
- sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhemmung (Absatz 6) beginnen
- bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch
den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet
oder nach § 30 Abs.1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
- bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuches und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes
mit dem Tag der Entscheidung,
- bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen
mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
- bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und
- bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs.1 Satz 3
des Strafgesetzbuches oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde
verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre
nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs.3 Nr.1 bis 9 über eine Person eingetragen,
so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle
betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten
hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer
Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a -
wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit
unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist.
Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.
(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten gelöscht.
Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden,
es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.
(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und
die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs.2 nicht mehr vorgehalten
und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie
nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht,
nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum
Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet
werden.
§ 30
[Übermittlung]
(1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an die Stellen, die
- für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
- für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen
nach diesem Gesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder
- für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben
zu den in § 28 Abs.2 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
(2) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
des Fahrlehrergesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und
den Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes einschließlich der Verordnung (EWG) Nr.881/92 des Rates vom
26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen
aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L95 S.1), des Gesetzes über das Fahrpersonal
im Straßenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden,
soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28
Abs.2 Nr.2 und 4 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
(3) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen
übermittelt werden, soweit dies zu dem in § 28 Abs.2 Nr.2 genannten Zweck erforderlich ist.
(4) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen außerdem für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung,
Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrpersonal nach den Vorschriften des
Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen
übermittelt werten, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist.
(5) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen für die wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38
und für statistische Zwecke entsprechend § 38a übermittelt und genutzt werden.
Zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs dürfen die
Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt und genutzt werden.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung
sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten
und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger
eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für
andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.
(7) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden,
soweit dies
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen,
Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn
durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland
ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
(8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über den ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters und über
die Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.
(9) Übermittlungen von Daten aus dem Verkehrszentralregister sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund
besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt
die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft
die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt,
es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht."
§30a wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30 Abs. 1 und 3 obliegen, dürfen die für die Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden."
- In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)" durch die Angabe „(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)" ersetzt.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist zulässig, daß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen zugeteilt sind und die Kennungen auch von anderen Endgeräten derselben oder einer anderen Dienststelle verwendet werden, wenn eine vollständige Aufzeichnung der Abrufe nach Absatz 4 durch die abrufende Stelle gefertigt wird. Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens die für den Abruf verantwortliche Person und deren Dienststelle jeweils festgestellt werden können."
- Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Personendaten einer bestimmten Person gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen."
- In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 5)" durch die Angabe „(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)" ersetzt.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
" (5) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Verkehrszentralregister für die in § 30 Abs.7
genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden:
- die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
- die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten
Fahrerlaubnis,
- unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
- die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,
- die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte:
- die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis,
- die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre,
- die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,
- die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeßordnung,
- die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis und
- zusätzlich
- Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Entscheidung nach Nummer 1
oder Nummer 2 oder des Verzichts nach Nummer 4 ist, und
- Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Tag und Ort
der Geburt der Person, zu der eine Eintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
Der Abruf ist nur zulässig, soweit
- diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
- der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
(ABl. EG Nr. L281 S.31) anwendet.
Die Absätze 2, 2a und 3 sowie Absatz 4 wegen des Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen
des Absatzes 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem zehnten Abruf zu fertigen."
Nach § 30a werden die folgenden §§ 30b und 30c eingefügt:
"§ 30b
[Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt]
(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrszentralregister nach § 30 Abs.1 und 7
darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs.1 Nr.6
in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die
die zu übermittelnden Daten benötigt werden.
(2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, daß
- die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden und
- die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten
Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck
enthalten. § 30a Abs.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 30c
[Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften]
(1 ) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
- den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs.3,
- Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs.1 Satz 5 und über Tilgungen
ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs.3 Nr.3,
- die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Abs.1 bis 4 und 7
sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs.7,
- den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs.8,
- die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30a Abs.1, die Maßnahmen
zur Sicherung gegen Mißbrauch nach § 30a Abs.2, die weiteren Aufzeichnungen nach
§ 30a Abs.4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger
bei Übermittlungen nach § 30a Abs.5,
- die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs.1 und
die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch nach § 30b Abs.2 Nr.1.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates
- über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
- über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister
zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach
Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen."
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: .
- Die Wörter „Die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständigen Behörden (Zulassungsstellen)" werden durch die Wörter „Die Zulassungsbehörden" ersetzt.
- Am Ende wird das Wort „Zulassungsstellen" durch das Wort „Zulassungsbehörden" ersetzt.
In § 32 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort „und" durch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt durch das Wort „und" ersetzt sowie folgende Nummer 5 angefügt:
„5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften."
In § 34 Abs.1 Satz 2, Abs.2 bis 4 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zulassungsstelle" durch das Wort „Zulassungsbehörde" ersetzt.
§ 35 wird wie folgt geändert:
- Im einleitenden Satzteil von Absatz 1 wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort „Zulassungsbehörde" ersetzt.
- In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Zulassungsstellen" durch das Wort „Zulassungsbehörden" ersetzt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsstellen" durch das Wort „Zulassungsbehörden" ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 Buchstabe d das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder §24a und".
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Polizeidienststellen der Länder" die Wörter „und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1" eingefügt.
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Abweichend von Absatz 5 Nr. 2 ist zulässig, daß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen zugeteilt sind und die Kennungen auch von anderen Endgeräten derselben oder einer anderen Dienststelle verwendet werden, wenn eine vollständige Aufzeichnung der Abrufe nach § 36 Abs. 7 durch die abrufende Stelle gefertigt wird. Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens die für den Abruf verantwortliche Person und deren Dienststelle jeweils festgestellt werden können."
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle" durch das Wort „Zulassungsbehörde" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten einer bestimmten Person oder von Fahrzeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen."
- Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern."
Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a und 36b eingefügt:
"§ 36a
[Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt]
Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach den §§ 35
und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 47 Abs.1 Nr.4a auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen.
Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs.1 Satz 2,
Abs.2 und 3 entsprechend.
§ 36b
[Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes]
(1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Informationssystem
gespeicherten Daten von Fahrzeugen, Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen, die zur Beweissicherung, Einziehung,
Beschlagnahme, Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten
dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeugregister erfaßten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren sowie mit den im Zentralen
Fahrerlaubnisregister erfaßten Führerscheinen.
(2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im automatisierten Verfahren erfolgen.&Quot;
§ 37 wird wie folgt gefaßt:
"§ 37
[Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes]
(1) Die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen von
den Registerbehörden an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
- zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist.
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen,
zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist."
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
"§ 37a
[Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes]
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37 Abs.1
genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung
erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs.1 Nr.5a
übermittelt werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten.
(3) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
- diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen
der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
- der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L281 S.31) anwendet.
§ 36 Abs.5, 5a und 6 sowie Abs.7 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.
In den Fällen des Absatzes 7 hat das Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem
zehnten Abruf zu fertigen."
§ 38 wird wie folgt gefaßt:
"§ 38
[Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung]
(1) Die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen,
andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit
- dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
- eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und
- das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß
der Übermittlung erheblich überwiegt.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit
erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs.2, 3 und 4 Nr.2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind.
Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf
der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen,
daß die Nutzung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder
Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist,
sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für
die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38
des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften
vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet."
Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:
"§ 38a
[Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke]
(1) Die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und
Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung
und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich ist.
(2) Es finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.
§ 38b
[Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke]
(1) Die nach § 33 Abs.1 in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten
dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden,
wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen
des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß
- die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,
- die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt werden,
- zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,
- diese Personen verpflinhtpt werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und
- die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet."
§ 39 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle" durch das Wort „Zulassungbehörde" ersetzt.
- In Absatz 2 Nr.1 werden nach den Wörtern „Teilnahme am Straßenverkehr" ein Komma und die Wörter
„dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs" eingefügt.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
a) von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
b) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes oder § 91 des Bundessozialhilfegesetzes übergegangenen Ansprüchen in Höhe von jeweils mindestens eintausend Deutscher Mark benötigt,".
bb) In Satz 3 wird das Wort „verwertet" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
§ 40 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 38 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 38a Abs.1" und die Angabe „§ 38" durch die Angabe „§ 38a" ersetzt.
- In Absatz 2 Nr.1 wird das Wort „Zulassungsstellen" durch das Wort „Zulassungsbehörden" ersetzt.
In § 41 Abs.2 und 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Belange" durch das Wort „Interessen" ersetzt.
§ 42 wird wie folgt geändert:
- Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen Halters mit dem Halter, auf den sich eine neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände des Verkehrszentralregisters und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zur Identifizierung dieser Halter genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Halter auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Halter nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Halter mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen."
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefaßt:
„(2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen den Zulassungsbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Register festzustellen und zu beseitigen und um diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 33 im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie das Zentrale Fahrzeugregister zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Register unrichtig oder unvollständig sind."
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:
„(3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister oder im zuständigen örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Halter- und Fahrzeugdaten dürfen dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden, soweit dies für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den Datenbeständen der Finanzämter festzustellen und zu beseitigen und um diese Datenbestände zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind."
§ 43 wird wie folgt gefaßt:
„§43
Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeugregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle."
§ 46 wird aufgehoben.
§ 47 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt:
„Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen".
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,".
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch nach § 36a,".
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 30a Abs. 4 Satz 2 und" gestrichen.
ee) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a, 5b und 5c eingefügt:
„5a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1,
5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,
5c. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs.1 befugt sind,".
- Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen."
Nach Abschnitt V werden die folgenden Abschnitte VI und VII angefügt:
"VI. Fahrerlaubnisregister
§ 48
[Registerführung und Registerbehörden]
(1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs.1) führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit
ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über
- von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine,
- Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen.
Abweichend von Satz 1 Nr.2 darf die zur Erteilung einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeichnungen über von ihr
ausgegebene Bescheinigungen für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeugeführen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register (Zentrales Fahrerlaubnisregister) über
- von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen
mit ordentlichem Wohnsitz im Inland,
- von einer ausländischen Behörde oder Stelle erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen
mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, soweit sie verpflichtet sind, ihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen,
- von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine
von Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten.
Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle Führerscheinnummern der hergestellten Führerscheine speichern.
Die Speicherung der übrigen im Führerscheinenthaltenen Angaben beim Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und
vorübergehend der Herstellung des Führerscheins dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2
dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.1 an das Kraftfahrt-Bundesamt
zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen,
sofern dem Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die Daten nach der Übermittlung
zu löschen. Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis darf das Amt über
die Daten keine Auskunft erteilen.
§ 49
[Zweckbestimmung der Register]
(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind,
um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt.
(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
- für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.
§ 50
[Inhalt der Fahrerlaubnisregister]
(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregisterwerden gespeichert
- Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
- nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.2 Daten über Erteilung
und Registrierung (einschließlich des Umtauschs oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer,
Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis,
über Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen,
sowie Hinweise auf Eintragungen im Verkehrszentralregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.
(2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem gespeichert werden
- die Anschrift des Betroffenen sowie
- nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.2 Daten über
- Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme,
Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen sowie Maßnahmen nach § 2a Abs.2 und
§ 4 Abs.3,
- Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen.
§ 51
[Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister]
Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs.1 zu speichernden oder
zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister mit.
§ 52
[Übermittlung]
(1) Die in den Fahrerlaubnisregistem gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die
- für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
- für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
- für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse,
Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, geht,
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 49
genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs.1 und 2 Nr.2 genannten Zwecken
an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Des Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs.6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen
nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
§ 53
[Abruf im automatisierten Verfahren]
(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52 obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen Daten aus
dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49 genannten Zwecken
durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 63 Abs.1 Nr.4 gewährleistet ist, daß
- die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere durch Vergabe
von Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienststellen und die Datenendgeräte und
- die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.
Abweichend von Satz 1 Nr.1 ist eine Regelung entsprechend § 30a Abs.2a zulässig.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen,
die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten
enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor,
daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch
zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind über einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgewählten Teil der Abrufe weitere Aufzeichnungen
durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf
verantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.4 bestimmt,
insbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie ausgewählt werden und welche Stelle die Aufzeichnungen fertigt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Abrufen aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern.
(5) Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die Übermittlung der Daten durch Einsichtnahme in das Register außerhalb der üblichen Dienstzeiten
an die für den betreffenden Bezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn
- dies im Rahmen der in § 49 Abs.1 und 2 Nr.2 genannten Zwecke für die Erfüllung der Polizei
obliegenden Aufgaben erforderlich ist und
- ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet wäre.
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen;
die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten.
§ 54
[Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt]
Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55
darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.5 auch in einem automatisierten
Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs.l Satz 2,
Abs.2 und 3 entsprechend.
§ 55
[Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes]
(1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden an die hierfür
zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren,
Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist.
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen,
zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
§ 56
[Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes]
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs.1
genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.6 übermittelt werden.
(2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
- diese F.orm der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
- der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L281 S.31) anwendet.
§ 53 Abs.2 und 3 sowie Abs.4 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.
In den Fällen des § 53 Abs.4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über den Anlaß
bei jedem zehnten Abruf zu fertigen.
§ 57
[Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke]
Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke
gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke
§ 38b jeweils entsprechend.
§ 58
[Auskunft über eigene Daten aus den Registern]
Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters
unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.
§ 59
[Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern]
(1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach § 51 bezieht,
dürfen die Datenbestände des Verkehrszentralregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt werden.
Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern
übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich
nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden,
werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 8 Abs.3 im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten
ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person
im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen.
(3) Die nach § 50 Abs.1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnisbehörden
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Registern festzustellen und zu beseitigen und
um diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 50 Abs.1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister
gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen
im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen. Die Übermittlungen
nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Register unrichtig oder unvollständig sind.
§ 60
[Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung -und Nutzung der Daten durch den Empfänger]
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift
wird bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.
In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt,
es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs.2.
§ 61
[Löschung der Daten]
(1 ) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn
- die zugrundeliegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs.1 Nr.1 gespeicherten Daten,
der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder
- eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.
Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.
(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur den Betroffenen Auskunft erteilt werden.
(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind,
gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.
§ 62
[Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr]
(1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein zentrales Register über die von den Dienststellen der Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse
und ausgestellten Dienstführerscheine. In dem Register dürfen .auch die Daten gespeichert werden, die in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
gespeichert werden dürfen.
(2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt werden nur die in § 50 Abs.1 Nr.1 genannten Daten,
die Tatsache des Bestehens einer Dienstfahrerlaubnis mit der jeweiligen Klasse und das Datum von Beginn und Ablauf einer Probezeit sowie die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
(3) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten
sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs.3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.
(4) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53 und 56
sinngemäß Anwendung. Durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.1 Nr.9 können Abweichungen
von den Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist.
§ 63
[Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften]
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
- über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung
nach § 48 Abs.3 Satz 4,
- darüber, welche Daten nach § 50 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Nr.2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister
jeweils gespeichert werden dürfen,
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55
sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch und die weiteren Aufzeichnungen
beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch nach § 54,
- darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,
- über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,
- über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und
- über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs.4 Satz 2.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über
die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.
VI. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
§ 64
[Gemeinsame Vorschriften]
Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens oder des Vornamens einer Person,
die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:
- Geburtsname,
- Familienname,
- Vornamen,
- Tag der Geburt,
- Geburtsort,
- Geschlecht,
- Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie
- Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsakts.
Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person,
so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden.
Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.
§ 65
[Übergangsbestimmungen]
(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden,
brauchen abweichend von § 2 Abs.9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden,
wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlaß mit dem Vorgang befaßt. Eine Überprüfung der Akten muß jedoch
spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren,
wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(2) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar 1999 begangen worden, .richten sich die Maßnahmen nach den Regelungen
über die Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
Treten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt
nach § 2a in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
(3) Die vor dem 1. Januar 1999 auf Grund von § 2c vom Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten
sind in das Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen.
(4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem
in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Treten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu,
die ab 1. Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4.
(5) Anerkennungen nach § 4 Abs.9 Satz 6 können unter den dort genannten Voraussetzungen ab dem 1. Mai 1998
vorgenommen werden.
(6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentralregister nach § 28 in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung
nicht einzutragen waren, werden solche Entscheidungen ab 1. Januar 1999 nur eingetragen, wenn die zugrundeliegenden Taten ab 1. Januar 1999 begangen wurden.
(7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 8 Abs.3 Nr.6 in das Verkehrszentralregister einzutragen sind,
werden nur solche berücksichtigt, die nach dem 1. Januar 1999 unanfechtbar oder sofort vollziehbar geworden sind.
(8) Eintragungen nach § 28 Abs.3 Nr.12 sind nicht vorzunehmen, wenn das Aufbauseminar vor dem 1. Januar 1999
abgeschlossen worden ist.
(9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen
des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
getilgt. Abweichend hiervon gilt § 29 Abs.7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.
(10) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs.1) darf nicht mehr geführt werden, sobald
- sein Datenbestand mit den in § 50 Abs.1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
- die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs.2 und § 4
Abs.3 in das Verkehrszentralregister übernommen worden sind und
- der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs.1 Nr.3 und § 52 Abs.1 Nr.3
aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis spätestens 31. Dezember 2005 geführt werden. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2a Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 und § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.1
und 2 werden erst dann im Verkehrszentralregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird."
Die Anlage zu § 2a wird aufgehoben.
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