Anlage zum Jahresbericht 1997
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Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(ASOG - Berliner Polizeigesetz)

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Zweiter Abschnitt:
Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei

Erster Unterabschnitt:
Allgemeine und besondere Befugnisse

 § 17
[Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51 ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs.2), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind

  1. Verbrechen,
  2. Vergehen, die auf Grund ihrer Begehungsweise, ihrer Dauer oder Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders stören; dies gilt insbesondere für Straftaten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder in anderer Weise organisiert begangen werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten, die sich auf eine Schädigung der Umwelt oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbesondere illegale Beschäftigung beziehen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich.

 § 18
[Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach Absatz 3 und 4 durchführen. Sie können in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten über die in den §§ 13, 14 und 16 genannten und andere Personen erheben, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, zum Schutz privater Rechte oder zur Leistung von Vollzugshilfe erforderlich ist.

(2) Ermittlungen sind offen durchzuführen. Verdeckt dürfen sie außer in den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen nur durchgeführt werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre oder wenn anzunehmen ist, daß dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.

(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann der Befragte angehalten werden. Der Befragte ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und Wohnungsanschrift anzugeben. Zu weiteren Auskünften ist er nur verpflichtet, soweit für ihn gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

(4) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten; ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person

  1. nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,
  2. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen,
  3. die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.

(5) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf

  1. die Rechtsgrundlagen der Befragung,
  2. eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft
hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.

(6) Die §§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

 § 19
[Erhebung von Daten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen]

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können über

  1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
  3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
  4. Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen,
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit das zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig. Sind die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden, ist ihr dies sowie der Zweck der beabsichtigten Nutzung mitzuteilen. Gegen die Datenerhebung nach Satz 1 ist der Widerspruch zulässig.

 § 20
[Vorladung]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
  2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Bei der Vorladung soll deren Grund und die Art der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Maßnahmen angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie von der Polizei zwangsweise durchgesetzt werden,

  1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind,
  2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

(4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.

 § 21
[Identitätsfeststellung]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs.2) erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen,

  1. wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
    1. von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
      aa) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
      bb) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
      cc) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    2. an dem Personen der Prostitution nachgehen,
  2. wenn das zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs.4) oder zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs.5) erforderlich ist,
  3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
  4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs.1 Nr.1 oder 2 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß solche Straftaten begangen werden sollen. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres zulässig.

(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, daß sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

 § 22
[Prüfung von Berechtigungsscheinen]

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

 § 23
[Erkennungsdienstliche Maßnahmen]

(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. eine nach § 21 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
  2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art oder Begehensweise der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.

(2) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist zu Zwecken des Absatzes 1 Nr.2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. Messungen und die Feststellung anderer äußerer körperlicher Merkmale.

(4) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind unzulässig.

 § 24
[Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen]

(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsgesetz unterliegenden Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten durch Ermittlungen oder durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dabei Straftaten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig.

(2) Bild- und Tonaufzeichnungen, daraus sowie bei Ermittlungen nach Absatz 1 gewonnene personenbezogene Daten sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.

(3) § 42 Abs.4 sowie § 48 Abs.6 und 7 bleiben unberührt.

 § 25
[Datenerhebung durch längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel]

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch

  1. eine planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
  2. einen verdeckten Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
nur erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll. Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die vorbeugende Bekämpfung der Straftat auf andere Weise aussichtslos erscheint und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können sich richten gegen

  1. Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden,
  2. andere Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten läßt, daß die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten beitragen wird,
  3. jede Person, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung nach Absatz 1 durchführen zu können.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet, soweit nicht nach Absatz 5 eine Anordnung des Richters erforderlich ist.

(4) In oder aus Wohn- und Nebenräumen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen kann die Polizei Daten nur erheben, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerläßlich ist. Dies gilt nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36 Abs.5.

(5) Maßnahmen nach Absatz 4 sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Hat die Polizei bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(6) Einer Anordnung nach Absatz 3 oder 5 bedarf es nicht, wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person mitgeführt oder verwendet wird.

(7) Nach Abschluß der Maßnahme ist diejenige Person, gegen die die Maßnahme angewandt worden ist, zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder sie und Unterlagen über hieraus gewonnene Erkenntnisse unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt, entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der Unterrichtung.

(8) Sind Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 5 und 6 genannten Art erlangt worden sind, für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich, so sind sie zu vernichten. Sind die Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung verwendet worden, so ist vor ihrer Vernichtung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Eine Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig.

(9) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.

 § 26
[Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist und durch Einsatz Verdeckter Ermittler]

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch

  1. Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen),
  2. Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler), erheben über die in § 25 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. § 17 Abs.4 findet keine Anwendung.

(2) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(4) Der Einsatz von V-Personen darf nur durch einen Beamten des höheren Dienstes, der Einsatz von Verdeckten Ermittlern nur durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden.

(5) § 25 Abs.7 und 8 gilt entsprechend. Eine Unterrichtung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben von Personen gefährdet wird.

 § 27
[Polizeiliche Beobachtung]

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs sowie den Anlaß der Beobachtung in einer als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Datei zur Polizeilichen Beobachtung speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), damit andere Polizeibehörden sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn das bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlaß festgestellt wird.

(2) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung ist zulässig, wenn

  1. die Person auf Grund einer Gesamtwürdigung und ihrer bisherigen Straftaten als gefährlicher Intensivtäter anzusehen und zu erwarten ist, daß sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
  2. die Voraussetzungen für die Anordnung einer längerfristigen Observation (§ 25 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 Nr.1) gegeben sind
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die auf Grund der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(3) Die Ausschreibung darf nur durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils zwölf Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen.

(5) § 25 Abs.7 und 8 gilt entsprechend.

 § 28
[Datenabfragen, Datenabgleich]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten in einer von ihnen automatisiert geführten Datei abfragen und mit deren Inhalt abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Datei erforderlich ist. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten im Fahndungsbestand abfragen und mit dessen Inhalt abgleichen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Abfrage oder der Abgleich sachdienliche Hinweise erwarten läßt. Die betroffene Person kann für die Dauer der Abfrage und des Abgleichs angehalten werden. § 21 bleibt unberührt.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.

 § 29
[Platzverweisung]

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.

 § 30
[Gewahrsam]

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerläßlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
  2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern,
  3. das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 29 durchzusetzen,
  4. das unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme oder Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

 § 31
[Richterliche Entscheidung]

(1) Wird eine Person auf Grund von § 20 Abs.3, § 21 Abs.3 Satz 3 oder § 30 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.

(2) Ist die Freiheitsentziehung vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, daß die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

(3) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Amtsgericht Tiergarten zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. In Fällen des Absatzes 2 ist die sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt.

 § 32
[Behandlung festgehaltener Personen]

(1) Wird eine Person auf Grund von § 20 Abs.3, § 21 Abs.3 Satz 3 oder § 30 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben. Sie ist über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren. Zu der Belehrung gehört der Hinweis, daß eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt.

(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist ein Betreuer für sie bestellt, so ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.

(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

 § 33
[Dauer der Freiheitsentziehung]

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  1. sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
  2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
  3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

 § 34
[Durchsuchung von Personen]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
  2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs.3 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

  1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
  2. sie sich an einem der in § 21 Abs.2 Nr.1 genannten Orte aufhält,
  3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs.2 Nr.3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
  4. sie an einer Kontrollstelle nach § 21 Abs.2 Nr.4 angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten der in § 21 Abs.2 Nr.4 genannten Art oder nach § 27 Versammlungsgesetz begangen werden sollen.

(3) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

 § 35
[Durchsuchung von Sachen]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn

  1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 34 durchsucht werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist,
  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.

(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs.3 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
  2. sie sich an einem der in § 21 Abs.2 Nr.1 genannten Orte befindet,
  3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs.2 Nr.3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
  4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 21 Abs.2 Nr.4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder eine anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

 § 36
[Betreten und Durchsuchung von Wohnungen]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 38 Nr.1 sichergestellt werden darf,
  2. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
  3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20 Abs.3 vorgeführt oder nach § 30 in Gewahrsam genommen werden darf.

(3) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs.3 der Strafprozeßordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 3 zulässig.

(4) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
    1. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    2. sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    3. sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
  2. sie der Prostitution dienen.

(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs.1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

 § 37
[Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen]

(1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Stelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betroffenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Ordnungsbehörde oder Polizei sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

 § 38
[Sicherstellung]

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
  3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll und die Sache verwendet werden kann, um
    1. sich zu töten oder zu verletzen,
    2. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
    3. fremde Sachen zu beschädigen,
    4. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

 § 39
[Verwahrung]

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Ordnungsbehörde oder der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.

 § 40
[Verwertung, Vernichtung]

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

  1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
  2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
  3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
  4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
  5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

  1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
  2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Absatz 2 gilt entsprechend.

 § 41
[Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten]

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

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Zweiter Unterabschnitt:
Befugnisse für die weitere Datenverarbeitung

 § 42
[Allgemeine Regeln über die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können rechtsmäßig erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden und die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie die Daten erlangt haben. Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Ordnungsbehörden und die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben und nutzen dürfen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist.

(3) Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozeßordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs.3) erforderlich ist.

(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über die zulässige Speicherungsdauer hinaus zur Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form nutzen.

(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, soweit die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, daß die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

 § 43
[Besondere Regeln für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten in Dateien]

(1) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 25 Abs.2 Satz 1 Nr.2 genannten Personen sowie über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen.

(2) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind.

(3) Werden personenbezogene Daten länger als fünf Jahre in automatisierten Dateien gespeichert, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten, soweit die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird und die Anschrift der betroffenen Person ohne erheblichen Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann.

 § 44
[Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs]

(1) Zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist; dies gilt auch für die Übermittlung von Daten an Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden eines anderen Landes oder des Bundes. § 42 Abs.2 gilt entsprechend. Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Behörde zwischen Stellen, die unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Im übrigen können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit das

  1. zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
  2. zur Abwehr einer Gefahr für oder durch den Empfänger,
  3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
  4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person
erforderlich ist.

(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit das

  1. zur Erfüllung einer Aufgabe der Ordnungsbehörde oder der Polizei,
  2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für oder durch den Empfänger erforderlich ist oder
  3. sie hierzu auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen über Datenübermittlungen berechtigt oder verpflichtet sind.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(4) Personenbezogene Daten über die in § 25 Abs.2 Satz 1 Nr.2 genannten Personen, Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen sowie wertende Angaben dürfen nur an andere Ordnungsbehörden und Polizeibehörden übermittelt werden.

(5) Die übermittelnde Stelle hat die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Im übrigen hat sie die Zulässigkeit der Übermittlung nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzung durch den Empfänger bestehen. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.

(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

(7) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

(8) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben unberührt.

 § 45
[Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das

  1. zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
  3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist oder
  4. der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen,
  5. der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, daß die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die betroffene Person eingewilligt hat oder in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.

(2) § 44 Abs.5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

 § 46
[Automatisiertes Abrufverfahren]

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. Der Abruf darf nur anderen Polizeibehörden gestattet werden.

(2) Die nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind schriftlich festzulegen.

(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(4) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren. Der Berliner Datenschutzbeauftragte ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(5) Die Polizei kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

 § 47
[Besondere Formen des Datenabgleichs]

(1) Die Polizei kann von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die ersuchte Stelle hat dem Verlangen zu entsprechen. Rechtsvorschriften über ein Berufs oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme darf außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Die Anordnung muß den zur Übermittlung Verpflichteten sowie alle benötigten Daten und Merkmale bezeichnen. Bei Gefahr im Verzug kann der Polizeipräsident oder sein Vertreter im Amt die Maßnahme anordnen. Er beantragt unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Der Berliner Datenschutzbeauftragte ist durch die Polizei über Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterrichten.

 § 48
[Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten]

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist,
  2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
War die Speicherung von Anfang an unzulässig, ist die betroffene Person vor der Löschung zu hören. Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr.1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr.2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bei Daten, die in Dateien oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen regelmäßig

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlaß der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung.

(5) Stellt die Ordnungsbehörde oder die Polizei fest, daß unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 zu löschende oder nach Absatz 3 Satz 1 zu sperrende Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, daß dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.

(6) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind,
  3. die Nutzung der Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.

(7) Anstelle der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 oder Absatz 3 Satz 2 können die Daten an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen das vorsehen.

 § 49
[Errichtungsanordnung]

(1) Für jede automatisierte Datei über personenbezogene Daten und solche nicht automatisierten Dateien über personenbezogene Daten, aus denen personenbezogene Daten an andere Stellen übermittelt werden, ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen. Ihr Inhalt bestimmt sich nach § 19 Abs.2 Nr.1 bis 4 sowie Nr.6 und 7 des Berliner Datenschutzgesetzes. Sie hat außerdem Prüffristen nach § 48 Abs.2 Satz 1 Nr.2 zu enthalten. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Dateibeschreibung nach § 19 Abs.2 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) Die Senatsverwaltung für Inneres regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. Sie übersendet die Errichtungsanordnung dem Berliner Datenschutzbeauftragten.

(3) Die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

 § 50
[Auskunftsrecht]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben der betroffenen Person auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen. In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Bei einem Antrag auf Auskunft aus Akten kann erforderlichenfalls verlangt werden, daß Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten ohne einen Aufwand ermöglichen, der außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Kommt die betroffene Person dem Verlangen nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung insoweit nicht, als durch die Mitteilung der Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.

(4) Wird Auskunft nicht gewährt, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Berliner Datenschutzbeauftragten wenden kann; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4. Dem Berliner Datenschutzbeauftragten sind die Gründe der Auskunftsverweigerung darzulegen. Die Mitteilung des Berliner Datenschutzbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(5) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

(6) Statt einer Auskunft über Daten in Akten können die Ordnungsbehörden und die Polizei unbeschadet des Absatzes 2 der betroffenen Person Akteneinsicht gewähren.

 § 51
[Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes]

Die Vorschriften des § 9 Abs.2 und der §§ 10 bis 17 des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden bei Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz keine Anwendung.


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