Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)(Auszug)
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Nr. 8 | Form der Mitteilungen |
Nr. 12a | Mitteilungen zum Wählerverzeichnis |
(1) Die Mitteilung wird, soweit dies möglich und nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Übersendung einer Abschrift des mitzuteilenden Schriftstücks bewirkt.
(2) Abschriften sind nur zu beglaubigen, wenn es besonders bestimmt wird.
(3) Soweit es nicht der Übersendung einer Abschrift bedarf, sollen Vordrucke verwendet werden.
(4) Die Mitteilung wird in einem verschlossenen Umschlag übersandt. Auf dem Schriftstück wird ein grüner Klebezettel
oder ein Aufdruck mit folgendem Inhalt angebracht:
"(Ansendende Stelle) .............................................. , den ............. 19...... | |
An ................................................. |
- vertraulich zu behandeln - |
in ............................................. | |
Zum dortigen Aktenzeichen: .................................................................... | |
Mitteilung nach Nr. ................................................................................. | |
der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen. Die Mitteilung darf nur im Rahmen Ihrer gesetzlichen Aufgaben verwertet werden und ist zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr benötigt wird." |
(1) In Strafsachen gegen deutsche Staatsangehörige ist der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatsache
der rechtskräftigen Verurteilung (ohne Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der
angewendeten Strafvorschriften) mitzuteilen, wenn
(2) Der zuständigen Verwaltungsbehörde ist eine Mitteilung zu machen, wenn ein Verurteilter nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. In diesen Fällen ist auch die Entlassung des Verurteilten mitzuteilen.
(3) Die Mitteilungen sind der Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk der Verurteilte seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung inne hat. Hat der Verurteilte keine Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließliche des Landes Berlin oder läßt sich eine solche Wohnung nicht feststellen, so sind die Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk der Verurteilte seine letzte Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine letzte Hauptwohnung gehabt hat.
Zur Inhaltsübersicht des Jahresberichtes 1997 |