Jahresbericht 1997
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Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

(Auszug)

 
Inhaltsübersicht:

Nr. 8 Form der Mitteilungen
Nr. 12a Mitteilungen zum Wählerverzeichnis


 
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

 Nr. 8
[Form der Mitteilungen]

(1) Die Mitteilung wird, soweit dies möglich und nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Übersendung einer Abschrift des mitzuteilenden Schriftstücks bewirkt.

(2) Abschriften sind nur zu beglaubigen, wenn es besonders bestimmt wird.

(3) Soweit es nicht der Übersendung einer Abschrift bedarf, sollen Vordrucke verwendet werden.

(4) Die Mitteilung wird in einem verschlossenen Umschlag übersandt. Auf dem Schriftstück wird ein grüner Klebezettel oder ein Aufdruck mit folgendem Inhalt angebracht:

"(Ansendende Stelle) .............................................. , den ............. 19......
An
.................................................
- vertraulich zu behandeln -
in .............................................  
Zum dortigen Aktenzeichen: ....................................................................
Mitteilung nach Nr. .................................................................................
der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen. Die Mitteilung darf nur im Rahmen Ihrer gesetzlichen Aufgaben verwertet werden und ist zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr benötigt wird."

 Nr. 12a
[Mitteilungen zum Wählerverzeichnis]

(1) In Strafsachen gegen deutsche Staatsangehörige ist der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung (ohne Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften) mitzuteilen, wenn

  1. wegen eines Verbrechens auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt worden ist,
  2. einem Verurteilten die Fähigkeit aberkannt worden ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder
  3. einem Verurteilten das Recht aberkannt worden ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.
In den Fällen der Buchstaben b) und c) ist auch die Zeit mitzuteilen, für die die Aberkennung wirksam ist. Werden dem Verurteilten die vorstehend bezeichneten Fähigkeiten oder Rechte wiederverliehen, so ist diese Tatsache in gleicher Weise mitzuteilen.

(2) Der zuständigen Verwaltungsbehörde ist eine Mitteilung zu machen, wenn ein Verurteilter nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. In diesen Fällen ist auch die Entlassung des Verurteilten mitzuteilen.

(3) Die Mitteilungen sind der Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk der Verurteilte seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung inne hat. Hat der Verurteilte keine Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließliche des Landes Berlin oder läßt sich eine solche Wohnung nicht feststellen, so sind die Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk der Verurteilte seine letzte Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine letzte Hauptwohnung gehabt hat.

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 Letzte Änderung:
 am 11.12.1998
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