Jahresbericht 1997
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Deutscher Bundestag - 13.Wahlperiode - Drucksache 13/7935

Entschließungsantrag

der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bundestagsdrucksachen 13/7385; 13/7934

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - luKDG)

Der Bundestag wolle beschließen:

  1. Der Bundestag stellt fest:
    Die neuen Informations- und Kommunikationsdienste entwickeln sich national wie international im Wettbewerb von privatwirtschaftlichen Unternehmen. Neue innovative Dienste mit den damit verbundenen Chancen für wirtschaftliches Wachstum und zukunftssichere Arbeitsplätze werden um so schneller entstehen, je verläßlicher die Rahmenbedingungen sind. Staatliche Aufgabe ist es daher, diese Bedingungen zu schaffen. Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (luKDG) gibt diesen rechtlichen Rahmen. Es verfolgt im wesentlichen folgende Ziele:
    • Rechts- und Planungssicherheit für Anbieter und Nutzer der neuen Dienste
    • Festigung der Standortvorteile Deutschlands vor dem Hintergrund der Globalisierung der Wirtschaft
    • Förderung von Innovationen
    • Gewährleistung der Sicherheit in den Netzen sowie Gewährleistung von Jugend-, Daten- und Verbraucherschutz.

    Mit dem Gesetzentwurf wird Neuland betreten. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter, zum bereichsspezifischen Datenschutz sowie für die Regelungen der digitalen Signaturen. Durch diese Regelungen sollen innovative Entwicklungen angestoßen und gefördert werden; sie leisten einen wichtigen Beitrag zu einer breiten Akzeptanz der neuen Dienste und stellen darüber hinaus Weichen für die Entwicklung von Leitlinien im internationalen Bereich. Letzteres gilt sowohl im Hinblick auf Überlegungen in der Europäischen Union als auch hinsichtlich der Schaffung eines globalen Ordnungsrahmens für die neuen Dienste.

    Angesichts der dynamischen Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien, der damit verbundenen Entwicklung neuer Nutzungsformen und der sich hieraus ergebenden neuen Fragestellungen, ist das luKDG der entscheidende Schritt zur Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für die Informationsgesellschaft. Die künftigen Entwicklungen bei den neuen Diensten und die Erfahrungen mit der jetzt zu beschließenden Regelung müssen - auch im Hinblick auf ihren teilweisen Experimentiercharakter - sorgfältig, auch durch begleitende wissenschaftliche Forschung, beobachtet werden, um gegebenenfalls erforderliche Anpassungen bzw. Ergänzungen des Rechtsrahmens in geeigneter Form aufgreifen zu können.

  2. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
    die Entwicklung bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten zu beobachten und darzulegen, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen Anpassungs- bzw. Ergänzungsbedarf bei den rechtlichen Rahmenbedingungen für die neuen Dienste besteht und hierüber dem Deutschen Bundestag bei Bedarf, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des luKDG einen Bericht vorzulegen. Dabei sollen auch die Erfahrungen der Länder bei der Umsetzung des Mediendienste-Staatsvertrages, die Entwicklung in Deutschland im Vergleich zu anderen Nationen sowie die folgenden Fragen Berücksichtigung finden:

    • Es ist zwischen Bund und Ländern eine grundsätzliche Zuordnung der neuen Dienste zum Geltungsbereich des luKDG und des Mediendienste-Staatsvertrages vereinbart worden. Vor diesem Hintergrund ist zu verfolgen, ob sich diese Zuordnung in der Praxis bewährt und welcher Korrekturbedarf möglicherweise besteht. Für den Fall, dass Anpassungen bei der Anwendung der jeweiligen Regelungen notwendig werden, soll rasch eine Einigung zwischen Bund und Ländern auf politischer Ebene herbeigeführt werden.
    • Mit der Regelung der Verantwortlichkeiten der Diensteanbieter wird ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet. Angesichts der raschen Veränderungen hinsichtlich des Angebots und der Struktur der neuen Dienste - insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen - ist auch hier sorgfältig zu beobachten, inwieweit sich die Regelung über die Verantwortlichkeit bewahrt. Besondere Aufmerksamkeit ist der Verantwortlichkeit für diejenigen Inhalte zu widmen, die zur Verbesserung der Zugriffszeit aus dem Internet für mehr oder weniger lange Zeit auf Servern in Deutschland zwischengespeichert werden (Newsgroups, Proxy-Cache-Speicher). Hierbei sind die wissenschaftliche Diskussion, die Verwaltungspraxis, die Entwicklung der Rechtsprechung sowie die internationale Entwicklung und Diskussion mit einzubeziehen und vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob und inwieweit die Regelung anzupassen bzw. zu ergänzen ist.
    • Die Regelung des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) zeichnet sich durch vier Kernelemente aus den Systemdatenschutz, das Prinzip der Datenvermeidung, die Sicherung der Anonymität und die Möglichkeit zur elektronischen Einwilligung. Der Nutzer wird die neuen Dienste nur dann in Anspruch nehmen, wenn seine Daten nicht über das absolut notwendige Maß hinaus gespeichert und verarbeitet werden. Andererseits ist die Entwicklung und Anwendung bestimmter neuer Dienste, die auf die speziellen Bedürfnisse des Nutzers eingehen, nur möglich, wenn Nutzerprofile erstellt werden. Die Einwilligungsmöglichkeit des Nutzers muß deshalb so weit gefaßt sein, dass die Entwicklung und Anwendung intelligenter nutzerorientierter Dienste nicht behindert wird. Es ist laufend zu prüfen, wie sich hierdurch die Akzeptanz der neuen Dienste bei Nutzern und Unternehmen entwickelt hat und inwieweit gegebenenfalls Vorschriften auch unter Berücksichtigung europäischer Überlegungen zu ändern sind, um die Entwicklung neuer Dienste zu fordern.
    • Mit den Regelungen im Gesetz über die Verwendung sicherer digitaler Signaturen wird eine wichtige Grundvoraussetzung für die Entwicklung des digitalen Rechts- und Geschäftsverkehrs geschaffen. Die Entwicklung digitaler Signaturen ist zu beobachten, und aufgrund gemachter Erfahrungen sind gegebenenfalls vorzunehmende Änderungen und Ergänzungen vorzuschlagen. Dabei ist besonders die Frage der Haftung der Zertifizierungsstellen gegenüber Dritten aufmerksam zu beobachten. Von der Regelung werden wichtige Impulse für das bürgerliche Recht, das Zivilprozeßrecht und das öffentliche Recht erwartet. Die Ergebnisse der hierzu vorzunehmenden Prüfungen sind in den Bericht einzubeziehen.
    • Angesichts des Gefährdungspotentials der neuen Dienste und des praktisch ungehinderten und unkontrollierbaren internationalen Informationsflusses im Internet kommt dem Jugendschutz besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das geltende Jugendschutzrecht den heutigen und künftigen Anforderungen genügt. Dabei sind die zunehmende Bedeutung von Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, die spezifischen Technologien (z.B. Filtertechnologien) sowie die internationale Diskussion und Entwicklung in diesem Bereich einzubeziehen. Außerdem sind eine weitere Vereinfachung des Indizierungsverfahrens der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen. Im Zusammenhang mit dem Jugendschutz ist auch zu berichten, wie die Länder die Verfolgung strafbarer Inhalte im Internet handhaben.
    • Zentrale Ziele des luKDG sind die Stärkung der privat-wirtschaftlichen Unternehmen im nationalen wie internationalen Wettbewerb, die Entwicklung innovativer Dienste und die Schaffung zukunftssicherer Arbeitsplätze. Das luKDG soll insbesondere dem Mittelstand und Existenzgründern eine Chance in diesem innovativen und rasch wachsenden Markt bieten. Im Vordergrund stehen sollte die Erfahrung mit der wirtschaftlichen Praktikabilität des Gesetzes, Regulierungen und Bürokratie sollten minimiert werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Diensteanbieter zu stärken und um dem Dienstenachfrager ein kostengünstiges und qualitativ gutes Angebot zu bieten. Es ist darzulegen, ob diese Ziele im erwarteten Umfang erreicht werden konnten. Neue technische wie wirtschaftliche Entwicklungen müssen dabei berücksichtigt werden. Dabei ist auch die Frage einzubeziehen, ob die beschlossenen Regelungen in internen Netzen und geschlossenen Nutzergruppen wirtschaftlich praktikabel sind und ggf. ergänzt oder angepaßt werden müssen.

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 Letzte Änderung:
 am 05.03.1999
 
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