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Anlage 3 zum Jahresbericht 1997

Arbeitsergebnisse der Europäischen Konferenz der Datenschutzbeauftragten

3.1 Stellungnahme vom 28.Februar 1997 zum Grünbuch über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten

(Zur Mitteilung an das Europäische Parlament u.a. über rechtswidrige und schädliche Inhalte im Internet sowie zur Ratsentschließung vom 28.November 1996 über rechtswidrige und schädliche Inhalte im Internet.)

(Übersetzung)

Die Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union erkennen die Notwendigkeit, Maßnahmen zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde in bezug auf die neuen audiovisuellen und Informationsdienste in Erwägung zu ziehen. Sie weisen auf die Tatsache hin, daß Art.1 Abs.1 der EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EC) die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre in bezug auf die Verarbeitung persönlicher Daten zu schützen.

Das Recht auf Datenschutz ist Teil der Menschenwürde. In diesem Zusammenhang bringen die Datenschutzbeauftragten ein besonderes Interesse am Grünbuch zum Jugendschutz und zum Schutz der menschlichen Würde in audiovisuellen und Informationsdiensten zum Ausdruck. In ihrer Stellungnahme zum Grünbuch berücksichtigen die Datenschutzbeauftragten die Mitteilung der Kommission zu rechtswidrigen und schädlichen Inhalten im Internet (KOM (96) 487), die gleichzeitig veröffentlicht wurde, und die Entschließung des Telekommunikations-Ministerrates vom 28.November 1996 zu rechtswidrigen und schädlichen Inhalten im Internet.

Die Datenschutzbeauftragten messen der richtigen Abwägung zwischen dem Datenschutz (einschließlich der Möglichkeit für Nutzer, ihre Anonymität in den Netzen beizubehalten) und der Notwendigkeit, die Haftung für rechtswidriges Verhalten durchzusetzen (Frage 3 des Grünbuchs), erhebliche Bedeutung bei. Im herkömmlichen Massenmedium Fernsehen verbleibt die Verantwortung für rechtswidrige Inhalte eindeutig beim Anbieter der Information. Fernsehen war für den Zuschauer immer spurlos möglich. Das Grünbuch weist zu Recht darauf hin, daß Online-Dienste zu einem neuen Modell der interaktiven Kommunikation führen: Jeder Nutzer wird zu einem potentiellen Anbieter von Informationen. Aber die Verantwortung für rechtswidrige Inhalte sollte auch im Zusammenhang mit den neuen Online-Diensten beim Urheber verbleiben. Sie sollte nicht auf den Nutzer verlagert oder erstreckt werden. Die Tatsache, daß das Internet oder andere Netze in gewissem Umfang dazu genutzt werden, um illegale Inhalte anzubieten, sollte nicht dazu führen, daß das Internet in ein nahtloses Netz der Überwachung verwandelt wird, in dem der gesamte Netzverkehr beobachtet wird, um rechtswidrige Verhaltensweisen aufzuspüren.


3.2 Entschließung der Konferenz am 19.September 1997 zum Entwurf der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (früher: ISDN-Richtlinie)

(Übersetzung)

Die Europäischen Datenschutzbeauftragten haben bei ihrer Konferenz in Brüssel am 19.September 1997 den gegenwärtigen Stand des Vermittlungsverfahrens zum Entwurf einer Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, insbesondere im diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN) und in öffentlichen digitalen Mobilfunknetzen erörtert.

Die Datenschutzbeauftragten stellen mit Besorgnis fest, daß das Vermittlungsverfahren aufgrund von Kontroversen hinsichtlich gewisser Detailfragen (z.B. Fernmeldegeheimnis; Schutz juristischer Personen; kostenloser Nichteintrag in öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen) noch immer nicht abgeschlossen worden ist.

Die Europäischen Datenschutzbeauftragten vertreten mit Nachdruck die Auffassung, daß die Annahme des Richtlinienentwurfs eine notwendige bereichsspezifische Maßnahme für den nDatenschutz im Binnenmarkt ist. Mit der vollen Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes im Januar 1998 ist ein spezieller Mindeststandard des Datenschutzes in diesem Bereich von entscheidender Bedeutung.

Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten ist die Vertraulichkeit von Daten, die aus der Kommunikation stammen, für den Schutz der Privatsphäre wesentlich, wie dies im Gemeinsamen Standpunkt mit den Änderungen des Europäischen Parlaments zum Ausdruck gekommen ist.

Es ist in höchstem Maße wünschenswert, daß die Richtlinie unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte in naher Zukunft verabschiedet wird, da die Umsetzungsfrist im Oktober 1998 abläuft. Jede weitere Verzögerung würde die Möglichkeiten einer rechtzeitigen Umsetzung in das Recht der Mitgliedstaaten reduzieren.

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