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Anlage 2.1 zum Jahresbericht 1997

Entschließungen der 53.Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder am 17./18.April 1997

2.1.1 Entschließung zu den Beratungen zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1996

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wenden sich entschieden gegen die Entwicklung, im Gesetzgebungsverfahren zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz 1996, die Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung im Strafverfahren nicht nur nicht zu verbessern, sondern vielmehr bestehende Rechte sogar noch zu beschränken. Dies gilt insbesondere für den Beschluß des Bundesrates, der gravierende datenschutzrechtliche Verschlechterungen vorsieht.

Bereits der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird in Teilbereichen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht und fällt teilweise hinter den bereits erreichten Standard der allgemeinen Datenschutzgesetze und anderer bereichsspezifischer Regelungen (wie z.B. dem Bundeszentralregistergesetz und den Polizeigesetzen der Länder) zurück.

Kritik erheben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder insbesondere an folgenden Punkten:

  • Die Voraussetzungen für Maßnahmen der Öffentlichkeitsfahndung sind nicht hinreichend bestimmt. So wird z.B. nicht angemessen zwischen Beschuldigten und Zeugen differenziert.
  • Für Privatpersonen und Stellen, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, wird als Voraussetzung zur Auskunfts- und Akteneinsicht lediglich ein vages "berechtigtes" statt eines rechtlichen Interesses gefordert.
  • Die Regelungen über Inhalt, Ausmaß und Umfang von Dateien und Informationssystemen mit personenbezogenen Daten bei Staatsanwaltschaften sind unzureichend. Das hat zur Folge, daß nahezu unbeschränkt Zentraldateien oder gemeinsame Dateien eingerichtet und Daten ohne Berücksichtigung der Begehungsweise und Schwere von Straftaten gespeichert werden können. Die Zugriffsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden auf diese Daten gehen zu weit. Darüber hinaus werden Standardmaßnahmen des technischen und organisatorischen Datenschutzes (z.B. Protokollierung, interne Zugriffsbeschränkungen etc.) weitgehend abgeschwächt.

Die Bedenken und Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fanden in den ersten Beratungen des Bundesrates zum Gesetzentwurf nahezu keinen Niederschlag.

Darüber hinaus hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme weitergehende datenschutzrechtliche Verschlechterungen beschlossen, die vor allem die Entfernung mehrerer im Gesetzentwurf noch vorhandener Beschränkungen und verfahrensrechtlicher Sicherungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen zum Inhalt haben.

Beispiele hierfür sind:

  • Der Richtervorbehalt für die Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung und der längerfristigen Observation soll gestrichen werden.
  • Die Verwendungsbeschränkungen bei Daten, die mit besonderen Erhebungsmethoden nach dem Polizeirecht gewonnen wurden, sollen herausgenommen werden.
  • Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht auch für öffentliche Stellen soll erheblich erweitert werden.
  • Detaillierte Regelungen für Fälle, in denen personenbezogene Daten von Amts wegen durch Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden an andere Stellen übermittelt werden dürfen, die im weitesten Sinne mit der Strafrechtspflege zu tun haben, sollen gestrichen werden.
  • Das Verbot soll gestrichen werden, über die Grunddaten hinausgehende weitere Angaben nach Freispruch, endgültiger Verfahrenseinstellung oder unanfechtbarer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens Daten in Dateien zu speichern.
  • Speicherungs- und Löschungsfristen für personenbezogene Daten in Dateien sollen ersatzlos gestrichen werden.
  • Kontrollverfahren für automatisierte Abrufverfahren sollen aufgehoben werden und die Verwendungsbeschränkungen für Protokolldaten sollen entfallen.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, bei den anstehenden weiteren Beratungen des Gesetzentwurfes die vom Bundesrat empfohlenen datenschutzrechtlichen Verschlechterungen nicht zu übernehmen und die noch bestehenden datenschutzrechtlichen Mängel zu beseitigen.

Hingegen sollten Vorschläge des Bundesrates für Regelungen für den Einsatz von Lichtbildvorlagen und für die Datenverarbeitung zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs aufgegriffen werden.


2.1.2 Entschließung zu genetischen Informationen in Datenbanken der Polizei für erkennungsdienstliche Zwecke

Immer häufiger wird bei der Verfolgung von Straftaten am Tatort oder beim Opfer festgestelltes, sog. biologisches Material als Spurenmaterial durch die Polizei sichergestellt, mittels DNA-Analyse untersucht und mit anderen DNA-Materialien verglichen. Die DNA-Analyse ist zur Standardmethode geworden, um die Herkunft von Spurenmaterial von bestimmten bekannten Personen (Verdächtigen, Opfern, unbeteiligten Dritten) oder die Identität mit anderem Spurenmaterial unbekannter Personen feststellen zu können.

Der Gesetzgeber hat zwar vor kurzem im Strafverfahrensänderungsgesetz -DNA-Analyse ("Genetischer Fingerabdruck")- die Voraussetzungen und Grenzen genetischer Untersuchungen im Strafverfahren geregelt. Eine Festlegung, ob und in welchen Grenzen die Speicherung und Nutzung der durch eine DNA-Analyse gewonnenen Untersuchungsergebnisse in Datenbanken der Polizei zu erkennungsdienstlichen Zwecken zulässig ist, enthält dieses Gesetz jedoch nicht.

Bezüglich des Aussagegehalts der gespeicherten Daten der Analyseergebnisse ist ein grundsätzlich neuer Aspekt zu berücksichtigen:

Die automatisiert gespeicherten Informationen aus DNA-Merkmalen, die zum Zweck der Identitätsfeststellung erstellt worden sind, ermöglichen derzeit tatsächlich zwar keine über die Identifizierung hinausgehenden Aussagen zur jeweiligen Person oder deren Erbgut. In Einzelfällen können die analysierten nicht codierenden persönlichkeitsneutralen DNA-Merkmale jedoch mit codierenden Merkmalen korrespondieren. In Anbetracht der weltweiten intensiven Forschung im Bereich der Genom-Analyse ist es nicht ausgeschlossen, daß künftig auch auf der Basis der Untersuchung von bisher als nicht codierend angesehenen Merkmalen konkrete Aussagen über genetische Dispositionen der betroffenen Personen mit inhaltlichem Informationswert getroffen werden können. Dieses Risiko ist deshalb nicht zu vernachlässigen, weil gegenwärtig weltweit mit erheblichem Aufwand die Entschlüsselung des gesamten menschlichen Genoms vorangetrieben wird.

Dieser Gefährdung kann dadurch begegnet werden, daß bei Bekanntwerden von Überschußinformationen durch die bisherigen Untersuchungsmethoden andere Untersuchungmethoden (Analyse eines anderen Genomabschnitts) verwendet werden, die keine Informationen über die genetische Disposition liefern. Derartige Ausweichstrategien können jedoch zur Folge haben, daß die mit anderen Methoden erlangten Untersuchungsergebnisse nicht mit bereits vorliegenden vergleichbar sind. Datenspeicherungen über verformelte Untersuchungsergebnisse könnten daher dazu führen, daß einmal verwendete Untersuchungsformen im Interesse der Vergleichbarkeit beibehalten werden, obwohl sie sich als problematisch herausgestellt haben und unproblematische Alternativen zur Verfügung stehen, z.B. durch Verschlüsselung problematischer Informationen.

In Anbetracht dieser Situation und angesichts der Tendenz, mittels der DNA-Analyse gewonnene Daten nicht nur in einem bestimmten Strafverfahren zu verwenden, sondern diese Daten in abrufbaren Datenbanken auch für andere Strafverfahren zugänglich zu machen, fordern die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ergänzend zu §§ 81 e und f StPO für die automatisierte Speicherung und Nutzung von DNA-Identitätsdaten eine spezielle gesetzliche Regelung in der Strafprozeßordnung, um das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu schützen:

  1. Es muß ein grundsätzliches Verbot der Verformelung und Speicherung solcher Analyseergebnisse statuiert werden, die inhaltliche Aussagen über Erbanlagen ermöglichen.
    Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit künftiger Rückschlüsse auf genetische Dispositionen ist bereits jetzt ein striktes Nutzungsverbot für persönlichkeitsrelevante Erkenntnisse zu statuieren, die aus den gespeicherten Verformelungen der DNA resultieren.
  2. Wenn zum Zweck des Abgleichs mit Daten aus anderen Verfahren (also zu erkennungsdienstlichen Zwecken) DNA-Informationen automatisiert gespeichert werden sollen (DNA-Datenbank mit der Funktion, die bei Fingerabdrücken die AFIS-Datenbank des BKA besitzt), müssen darüber hinaus folgende Regelungen geschaffen werden:
    • Nicht jede DNA-Analyse, die zum Zweck der Aufklärung einer konkreten Straftat erfolgt ist, darf in diese Datei aufgenommen werden. Die Speicherung von Verformelungen der DNA-Struktur in eine Datenbank darf nur dann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschuldigte künftig strafrechtlich in Erscheinung treten wird und daß die Speicherung aufgrund einer Prognose unter Zugrundelegung des bisherigen Täterverhaltens die künftige Strafverfolgung fördern kann.
    • Eine Speicherung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ausgeräumt wurde. Bereits erfolgte Speicherungen sind zu löschen. Gleiches gilt für den Fall, daß die Anordnung der DNA-Untersuchung oder die Art und Weise ihrer Durchführung unzulässig war.
    • Die Aufbewahrungsdauer von Verformelungen der DNA-Struktur ist konkret festzulegen (z.B. gestaffelt nach der Schwere des Tatvorwurfs).
  3. Voraussetzung für Gen-Analysen muß in jedem Fall mindestens die richterliche Anordnung sein, unabhängig davon, ob die Daten in einem anhängigen Strafverfahren zum Zweck der Straftatenaufklärung, wie in § 81 f Absatz 1 Satz 1 StPO normiert, oder ob sie zum Zweck der künftigen Strafverfolgung (also zu Zwecken des Erkennungsdienstes) benötigt werden.
  4. Ein DNA-Screening von Personengruppen, deren Zusammensetzung nach abstrakt festgelegten Kriterien ohne konkreten Tatverdacht gegenüber einzelnen erfolgt, führt im Regelfall zur Erhebung von DNA-Daten zahlreicher völlig unbeteiligter und unschuldiger Bürger. Die Daten dieser Personen sind unmittelbar dann zu löschen, wenn sie für das Anlaßstrafverfahren nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen nicht in verfahrensübergreifenden DNA-Dateien gespeichert werden und auch nicht mit solchen Datenbeständen abgeglichen werden.


2.1.3 Entschließung zur geplanten Verpflichtung von Telediensteanbietern, Kundendaten an Sicherheitsbehörden zu übermitteln

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Teledienstedatenschutzgesetz (Artikel 2 (§ 5 Absatz 3) des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes vom 20.12.1996 - BR-Drs. 966/96) sieht vor, daß die Anbieter von Telediensten (z.B. Home-Banking, Home-Shopping) dazu verpflichtet werden sollen, insbesondere der Polizei und den Nachrichtendiensten Auskunft über Daten zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung der Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden (sog. Bestandsdaten) zu erteilen.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wenden sich entschieden gegen die Aufnahme einer solchen Übermittlungsvorschrift in das Teledienstedatenschutzgesetz des Bundes. Eine Folge dieser Vorschrift wäre, daß Anbieter von elektronischen Informationsdiensten (z.B. Diskussionsforen) offenlegen müßten, welche ihrer Kunden welche Dienste z.B. mit einer bestimmten politischen Tendenz in Anspruch nehmen. Darin läge ein massiver Eingriff nicht nur in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch in die Informations- und Meinungsfreiheit des Einzelnen. Das geltende Recht, insbesondere die Strafprozeßordnung und das Polizeirecht enthalten hinreichende Möglichkeiten, um strafbaren und gefährlichen Handlungen auch im Bereich der Teledienste zu begegnen. Über die bisherige Rechtslage hinaus würde bei Verabschiedung der geplanten Regelung zudem den Nachrichtendiensten ein nichtöffentlicher Datenbestand offenstehen. In keinem anderen Wirtschaftsbereich sind vergleichbare Übermittlungspflichten der Anbieter von Gütern und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Kunden bekannt.

Mit guten Gründen haben deshalb die Länder davon abgesehen, in den inzwischen von den Ministerpräsidenten unterzeichneten Staatsvertrag über Mediendienste eine vergleichbare Vorschrift aufzunehmen. In der Praxis werden sich aber für Bürger und Online-Dienstanbieter schwierige Fragen der Abgrenzung zwischen den Geltungsbereichen des Mediendienste-Staatsvertrags und des Teledienstedatenschutzgesetzes ergeben. Auch aus diesem Grund halten die Datenschutzbeauftragten eine Streichung der Vorschrift des § 5 Absatz 3 aus dem Entwurf für ein Teledienstedatenschutzgesetz für geboten.


2.1.4 Entschließung zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union

Die DSB-Konferenz ist gemeinsam der Überzeugung, daß hinsichtlich nicht Verdächtiger und hinsichtlich nicht kriminalitätsbezogener Daten die Forderung des Europäischen Parlaments vom 17.09.1996 zu den Dateien von Europol unterstützt werden soll.

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zur Achtung der Menschenrechte gefordert, "alle Informationen persönlichen Charakters, wie Angaben zur Religionszugehörigkeit, zu philosophischen oder religiösen Überzeugungen, Rasse, Gesundheit und sexuellen Gewohnheiten, von der Erfassung in Datenbanken von EUROPOL auszuschließen."


2.1.5 Entschließung zur Sicherstellung des Schutzes medizinischer Datenbestände außerhalb von ärztlichen Behandlungseinrichtungen

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es für sehr problematisch, daß in Folge technischer und gesellschaftlicher Veränderungen in einer zunehmenden Anzahl von Konstellationen personenbezogene medizinische Patientendaten außerhalb des ärztlichen Bereiches verarbeitet werden. Sie fordern, daß zunehmend die Möglichkeiten einer anonymen oder pseudonymen Datenverarbeitung mit Verschlüsselung genutzt werden. Soweit dennoch Patientendaten personenbezogen weitergegeben werden, ist ein wesentliches Problem, daß außerhalb des ärztlichen Gewahrsams der von der Strafprozeßordnung vorgesehene Schutz personenbezogener Patientendaten vor Inanspruchnahme als Beweismittel durch Zeugeneinvernahme oder Beschlagnahme nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist bzw. überhaupt nicht existiert.

Die folgenden Beispiele machen dies deutlich:

  1. Ärzte bzw. Krankenhäuser haben z.B. keinen Gewahrsam an den personenbezogenen Patientendaten, die der Patient auf einer (freiwilligen) Patientenchipkarte bei sich trägt/besitzt oder die von einer dritten Stelle außerhalb des ärztlichen Bereichs im Auftrag verarbeitet werden, wie z.B. bei Mailbox-Systemen, externer Archivierung oder der Vergabe von Schreibarbeiten an selbständige Schreibbüros.
    Fraglich ist auch die Aufrechterhaltung des ärztlichen Gewahrsams, wenn Hilfspersonal des Arztes oder Krankenhauses Patientendaten in der Privatwohnung bearbeitet.
  2. Zunehmend werden einzelne Unternehmensfunktionen bzw. fachliche Aufgaben ausgelagert und einer externen Stelle - in der Regel einem Privatunternehmen - übertragen (sog. Outsourcing), - z.B. bei Einschaltung eines externen Inkassounternehmens, bei externem Catering für stationäre Patienten, bei externer Archivierung oder bei Vergabe von Organisationsanalysen an externe Beratergesellschaften.
  3. Medizinische Daten mit Patientenbezug sollen an Forscher oder Forschungsinstitute zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden. Je umfassender und komplizierter der Einsatz automatisierter Datenverarbeitung für Forschungszwecke vorgesehen wird, desto weniger werden die personenbezogenen Patientendaten ausschließlich durch ärztliches Personal verarbeitet. Hier setzt sich vielmehr die Verarbeitung durch Informatiker und Statistiker immer mehr durch. Aber auch bei Verarbeitung durch Ärzte, die in der Forschung tätig sind, ist keineswegs sichergestellt, daß die personenbezogenen Patientendaten diesen Ärzten "in ihrer Eigenschaft als Arzt" bekannt geworden sind, wie dies durch die Strafprozeßordnung für den Beschlagnahmeschutz als Voraussetzung festgelegt ist.

Die zunehmende Verlagerung personenbezogener Patientendaten aus dem Schutzbereich des Arztgeheimnisses nach außen verstößt nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten massiv gegen Interessen der betroffenen Patienten, solange nicht ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bitten daher den Bundesgesetzgeber - unabhängig von weiteren Fragen des Datenschutzes, die mit der Verarbeitung medizinischer Daten im Rahmen der Telemedizin verbunden sein können - für die sich zunehmend entwickelnden modernen Formen der Auslagerung medizinischer Patientendaten sowie für die Weitergabe medizinischer Patientendaten für Zwecke wissenschaftlicher medizinischer Forschung einen dem Arztgeheimnis entsprechenden Schutz der Patientendaten zu schaffen.

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