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Anlage 2.1 zum Jahresbericht 1997
Entschließungen der 53.Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder am 17./18.April 1997
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wenden
sich entschieden gegen die Entwicklung, im Gesetzgebungsverfahren
zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz 1996, die Gewährleistung
der informationellen Selbstbestimmung im Strafverfahren nicht
nur nicht zu verbessern, sondern vielmehr bestehende Rechte sogar
noch zu beschränken. Dies gilt insbesondere für den
Beschluß des Bundesrates, der gravierende datenschutzrechtliche
Verschlechterungen vorsieht.
Bereits der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird in Teilbereichen
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht und fällt
teilweise hinter den bereits erreichten Standard der allgemeinen
Datenschutzgesetze und anderer bereichsspezifischer Regelungen
(wie z.B. dem Bundeszentralregistergesetz und den Polizeigesetzen
der Länder) zurück.
Kritik erheben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder insbesondere an folgenden Punkten:
- Die Voraussetzungen für Maßnahmen der Öffentlichkeitsfahndung
sind nicht hinreichend bestimmt. So wird z.B. nicht angemessen
zwischen Beschuldigten und Zeugen differenziert.
- Für Privatpersonen und Stellen, die nicht Verfahrensbeteiligte
sind, wird als Voraussetzung zur Auskunfts- und Akteneinsicht
lediglich ein vages "berechtigtes" statt eines rechtlichen
Interesses gefordert.
- Die Regelungen über Inhalt, Ausmaß und Umfang von
Dateien und Informationssystemen mit personenbezogenen Daten bei
Staatsanwaltschaften sind unzureichend. Das hat zur Folge, daß
nahezu unbeschränkt Zentraldateien oder gemeinsame Dateien
eingerichtet und Daten ohne Berücksichtigung der Begehungsweise
und Schwere von Straftaten gespeichert werden können. Die
Zugriffsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden
auf diese Daten gehen zu weit. Darüber hinaus werden Standardmaßnahmen
des technischen und organisatorischen Datenschutzes (z.B. Protokollierung,
interne Zugriffsbeschränkungen etc.) weitgehend abgeschwächt.
Die Bedenken und Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder fanden in den ersten Beratungen des
Bundesrates zum Gesetzentwurf nahezu keinen Niederschlag.
Darüber hinaus hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme
weitergehende datenschutzrechtliche Verschlechterungen beschlossen,
die vor allem die Entfernung mehrerer im Gesetzentwurf noch vorhandener
Beschränkungen und verfahrensrechtlicher Sicherungen zum
Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Rechtes auf informationelle
Selbstbestimmung der Betroffenen zum Inhalt haben.
Beispiele hierfür sind:
- Der Richtervorbehalt für die Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung
und der längerfristigen Observation soll gestrichen werden.
- Die Verwendungsbeschränkungen bei Daten, die mit besonderen
Erhebungsmethoden nach dem Polizeirecht gewonnen wurden, sollen
herausgenommen werden.
- Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht auch für öffentliche
Stellen soll erheblich erweitert werden.
- Detaillierte Regelungen für Fälle, in denen personenbezogene
Daten von Amts wegen durch Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden
an andere Stellen übermittelt werden dürfen, die im
weitesten Sinne mit der Strafrechtspflege zu tun haben, sollen
gestrichen werden.
- Das Verbot soll gestrichen werden, über die Grunddaten
hinausgehende weitere Angaben nach Freispruch, endgültiger
Verfahrenseinstellung oder unanfechtbarer Ablehnung der Eröffnung
des Hauptverfahrens Daten in Dateien zu speichern.
- Speicherungs- und Löschungsfristen für personenbezogene
Daten in Dateien sollen ersatzlos gestrichen werden.
- Kontrollverfahren für automatisierte Abrufverfahren sollen
aufgehoben werden und die Verwendungsbeschränkungen für
Protokolldaten sollen entfallen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern
die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, bei den anstehenden
weiteren Beratungen des Gesetzentwurfes die vom Bundesrat empfohlenen
datenschutzrechtlichen Verschlechterungen nicht zu übernehmen
und die noch bestehenden datenschutzrechtlichen Mängel zu
beseitigen.
Hingegen sollten Vorschläge des Bundesrates für Regelungen
für den Einsatz von Lichtbildvorlagen und für die Datenverarbeitung
zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs aufgegriffen
werden.
Immer häufiger wird bei der Verfolgung von Straftaten am
Tatort oder beim Opfer festgestelltes, sog. biologisches Material
als Spurenmaterial durch die Polizei sichergestellt, mittels DNA-Analyse
untersucht und mit anderen DNA-Materialien verglichen. Die DNA-Analyse
ist zur Standardmethode geworden, um die Herkunft von Spurenmaterial
von bestimmten bekannten Personen (Verdächtigen, Opfern,
unbeteiligten Dritten) oder die Identität mit anderem Spurenmaterial
unbekannter Personen feststellen zu können.
Der Gesetzgeber hat zwar vor kurzem im Strafverfahrensänderungsgesetz
-DNA-Analyse ("Genetischer Fingerabdruck")- die Voraussetzungen
und Grenzen genetischer Untersuchungen im Strafverfahren geregelt.
Eine Festlegung, ob und in welchen Grenzen die Speicherung und
Nutzung der durch eine DNA-Analyse gewonnenen Untersuchungsergebnisse
in Datenbanken der Polizei zu erkennungsdienstlichen Zwecken zulässig
ist, enthält dieses Gesetz jedoch nicht.
Bezüglich des Aussagegehalts der gespeicherten Daten der
Analyseergebnisse ist ein grundsätzlich neuer Aspekt zu berücksichtigen:
Die automatisiert gespeicherten Informationen aus DNA-Merkmalen,
die zum Zweck der Identitätsfeststellung erstellt worden
sind, ermöglichen derzeit tatsächlich zwar keine über
die Identifizierung hinausgehenden Aussagen zur jeweiligen Person
oder deren Erbgut. In Einzelfällen können die analysierten
nicht codierenden persönlichkeitsneutralen DNA-Merkmale jedoch
mit codierenden Merkmalen korrespondieren. In Anbetracht der weltweiten
intensiven Forschung im Bereich der Genom-Analyse ist es nicht
ausgeschlossen, daß künftig auch auf der Basis der
Untersuchung von bisher als nicht codierend angesehenen Merkmalen
konkrete Aussagen über genetische Dispositionen der betroffenen
Personen mit inhaltlichem Informationswert getroffen werden können.
Dieses Risiko ist deshalb nicht zu vernachlässigen, weil
gegenwärtig weltweit mit erheblichem Aufwand die Entschlüsselung
des gesamten menschlichen Genoms vorangetrieben wird.
Dieser Gefährdung kann dadurch begegnet werden, daß
bei Bekanntwerden von Überschußinformationen durch
die bisherigen Untersuchungsmethoden andere Untersuchungmethoden
(Analyse eines anderen Genomabschnitts) verwendet werden, die
keine Informationen über die genetische Disposition liefern.
Derartige Ausweichstrategien können jedoch zur Folge haben,
daß die mit anderen Methoden erlangten Untersuchungsergebnisse
nicht mit bereits vorliegenden vergleichbar sind. Datenspeicherungen
über verformelte Untersuchungsergebnisse könnten daher
dazu führen, daß einmal verwendete Untersuchungsformen
im Interesse der Vergleichbarkeit beibehalten werden, obwohl sie
sich als problematisch herausgestellt haben und unproblematische
Alternativen zur Verfügung stehen, z.B. durch Verschlüsselung
problematischer Informationen.
In Anbetracht dieser Situation und angesichts der Tendenz, mittels
der DNA-Analyse gewonnene Daten nicht nur in einem bestimmten
Strafverfahren zu verwenden, sondern diese Daten in abrufbaren
Datenbanken auch für andere Strafverfahren zugänglich
zu machen, fordern die Datenschutzbeauftragten des Bundes und
der Länder ergänzend zu §§ 81 e und f StPO
für die automatisierte Speicherung und Nutzung von DNA-Identitätsdaten
eine spezielle gesetzliche Regelung in der Strafprozeßordnung,
um das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu schützen:
- Es muß ein grundsätzliches Verbot der Verformelung
und Speicherung solcher Analyseergebnisse statuiert werden, die
inhaltliche Aussagen über Erbanlagen ermöglichen.
Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit
künftiger Rückschlüsse auf genetische Dispositionen
ist bereits jetzt ein striktes Nutzungsverbot für persönlichkeitsrelevante
Erkenntnisse zu statuieren, die aus den gespeicherten Verformelungen
der DNA resultieren.
- Wenn zum Zweck des Abgleichs mit Daten aus anderen Verfahren
(also zu erkennungsdienstlichen Zwecken) DNA-Informationen automatisiert
gespeichert werden sollen (DNA-Datenbank mit der Funktion, die
bei Fingerabdrücken die AFIS-Datenbank des BKA besitzt),
müssen darüber hinaus folgende Regelungen geschaffen
werden:
- Nicht jede DNA-Analyse, die zum Zweck der Aufklärung
einer konkreten Straftat erfolgt ist, darf in diese Datei aufgenommen
werden. Die Speicherung von Verformelungen der DNA-Struktur in
eine Datenbank darf nur dann erfolgen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschuldigte
künftig strafrechtlich in Erscheinung treten wird und daß
die Speicherung aufgrund einer Prognose unter Zugrundelegung des
bisherigen Täterverhaltens die künftige Strafverfolgung
fördern kann.
- Eine Speicherung kommt insbesondere dann nicht in Betracht,
wenn der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ausgeräumt wurde.
Bereits erfolgte Speicherungen sind zu löschen. Gleiches
gilt für den Fall, daß die Anordnung der DNA-Untersuchung
oder die Art und Weise ihrer Durchführung unzulässig
war.
- Die Aufbewahrungsdauer von Verformelungen der DNA-Struktur
ist konkret festzulegen (z.B. gestaffelt nach der Schwere des
Tatvorwurfs).
- Voraussetzung für Gen-Analysen muß in jedem Fall
mindestens die richterliche Anordnung sein, unabhängig davon,
ob die Daten in einem anhängigen Strafverfahren zum Zweck
der Straftatenaufklärung, wie in § 81 f Absatz 1 Satz
1 StPO normiert, oder ob sie zum Zweck der künftigen Strafverfolgung
(also zu Zwecken des Erkennungsdienstes) benötigt werden.
- Ein DNA-Screening von Personengruppen, deren Zusammensetzung
nach abstrakt festgelegten Kriterien ohne konkreten Tatverdacht
gegenüber einzelnen erfolgt, führt im Regelfall zur
Erhebung von DNA-Daten zahlreicher völlig unbeteiligter und
unschuldiger Bürger. Die Daten dieser Personen sind unmittelbar
dann zu löschen, wenn sie für das Anlaßstrafverfahren
nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen nicht in verfahrensübergreifenden
DNA-Dateien gespeichert werden und auch nicht mit solchen Datenbeständen
abgeglichen werden.
Der Entwurf der Bundesregierung für ein Teledienstedatenschutzgesetz
(Artikel 2 (§ 5 Absatz 3) des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes
vom 20.12.1996 - BR-Drs. 966/96) sieht vor, daß die Anbieter
von Telediensten (z.B. Home-Banking, Home-Shopping) dazu verpflichtet
werden sollen, insbesondere der Polizei und den Nachrichtendiensten
Auskunft über Daten zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung
oder Änderung der Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden
(sog. Bestandsdaten) zu erteilen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wenden
sich entschieden gegen die Aufnahme einer solchen Übermittlungsvorschrift
in das Teledienstedatenschutzgesetz des Bundes. Eine Folge dieser
Vorschrift wäre, daß Anbieter von elektronischen Informationsdiensten
(z.B. Diskussionsforen) offenlegen müßten, welche ihrer
Kunden welche Dienste z.B. mit einer bestimmten politischen Tendenz
in Anspruch nehmen. Darin läge ein massiver Eingriff nicht
nur in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern
auch in die Informations- und Meinungsfreiheit des Einzelnen.
Das geltende Recht, insbesondere die Strafprozeßordnung
und das Polizeirecht enthalten hinreichende Möglichkeiten,
um strafbaren und gefährlichen Handlungen auch im Bereich
der Teledienste zu begegnen. Über die bisherige Rechtslage
hinaus würde bei Verabschiedung der geplanten Regelung zudem
den Nachrichtendiensten ein nichtöffentlicher Datenbestand
offenstehen. In keinem anderen Wirtschaftsbereich sind vergleichbare
Übermittlungspflichten der Anbieter von Gütern und Dienstleistungen
hinsichtlich ihrer Kunden bekannt.
Mit guten Gründen haben deshalb die Länder davon abgesehen,
in den inzwischen von den Ministerpräsidenten unterzeichneten
Staatsvertrag über Mediendienste eine vergleichbare Vorschrift
aufzunehmen. In der Praxis werden sich aber für Bürger
und Online-Dienstanbieter schwierige Fragen der Abgrenzung zwischen
den Geltungsbereichen des Mediendienste-Staatsvertrags und des
Teledienstedatenschutzgesetzes ergeben. Auch aus diesem Grund
halten die Datenschutzbeauftragten eine Streichung der Vorschrift
des § 5 Absatz 3 aus dem Entwurf für ein Teledienstedatenschutzgesetz
für geboten.
Die DSB-Konferenz ist gemeinsam der Überzeugung, daß
hinsichtlich nicht Verdächtiger und hinsichtlich nicht kriminalitätsbezogener
Daten die Forderung des Europäischen Parlaments vom 17.09.1996
zu den Dateien von Europol unterstützt werden soll.
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung
zur Achtung der Menschenrechte gefordert, "alle Informationen
persönlichen Charakters, wie Angaben zur Religionszugehörigkeit,
zu philosophischen oder religiösen Überzeugungen, Rasse,
Gesundheit und sexuellen Gewohnheiten, von der Erfassung in Datenbanken
von EUROPOL auszuschließen."
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten
es für sehr problematisch, daß in Folge technischer
und gesellschaftlicher Veränderungen in einer zunehmenden
Anzahl von Konstellationen personenbezogene medizinische Patientendaten
außerhalb des ärztlichen Bereiches verarbeitet werden.
Sie fordern, daß zunehmend die Möglichkeiten einer
anonymen oder pseudonymen Datenverarbeitung mit Verschlüsselung
genutzt werden. Soweit dennoch Patientendaten personenbezogen
weitergegeben werden, ist ein wesentliches Problem, daß
außerhalb des ärztlichen Gewahrsams der von der Strafprozeßordnung
vorgesehene Schutz personenbezogener Patientendaten vor Inanspruchnahme
als Beweismittel durch Zeugeneinvernahme oder Beschlagnahme nicht
mehr zweifelsfrei sichergestellt ist bzw. überhaupt nicht existiert.
Die folgenden Beispiele machen dies deutlich:
- Ärzte bzw. Krankenhäuser haben z.B. keinen Gewahrsam
an den personenbezogenen Patientendaten, die der Patient auf einer
(freiwilligen) Patientenchipkarte bei sich trägt/besitzt
oder die von einer dritten Stelle außerhalb des ärztlichen
Bereichs im Auftrag verarbeitet werden, wie z.B. bei Mailbox-Systemen,
externer Archivierung oder der Vergabe von Schreibarbeiten an
selbständige Schreibbüros.
Fraglich ist auch die Aufrechterhaltung des ärztlichen Gewahrsams,
wenn Hilfspersonal des Arztes oder Krankenhauses Patientendaten
in der Privatwohnung bearbeitet.
- Zunehmend werden einzelne Unternehmensfunktionen bzw. fachliche
Aufgaben ausgelagert und einer externen Stelle - in der Regel
einem Privatunternehmen - übertragen (sog. Outsourcing),
- z.B. bei Einschaltung eines externen Inkassounternehmens, bei
externem Catering für stationäre Patienten, bei externer
Archivierung oder bei Vergabe von Organisationsanalysen an externe
Beratergesellschaften.
- Medizinische Daten mit Patientenbezug sollen an Forscher oder
Forschungsinstitute zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung übermittelt
werden. Je umfassender und komplizierter der Einsatz automatisierter
Datenverarbeitung für Forschungszwecke vorgesehen wird, desto
weniger werden die personenbezogenen Patientendaten ausschließlich
durch ärztliches Personal verarbeitet. Hier setzt sich vielmehr
die Verarbeitung durch Informatiker und Statistiker immer mehr
durch. Aber auch bei Verarbeitung durch Ärzte, die in der
Forschung tätig sind, ist keineswegs sichergestellt, daß
die personenbezogenen Patientendaten diesen Ärzten "in
ihrer Eigenschaft als Arzt" bekannt geworden sind, wie dies
durch die Strafprozeßordnung für den Beschlagnahmeschutz
als Voraussetzung festgelegt ist.
Die zunehmende Verlagerung personenbezogener Patientendaten aus
dem Schutzbereich des Arztgeheimnisses nach außen verstößt
nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten massiv gegen Interessen
der betroffenen Patienten, solange nicht ein gleichwertiger Schutz
gewährleistet ist.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bitten
daher den Bundesgesetzgeber - unabhängig von weiteren Fragen
des Datenschutzes, die mit der Verarbeitung medizinischer Daten
im Rahmen der Telemedizin verbunden sein können - für
die sich zunehmend entwickelnden modernen Formen der Auslagerung
medizinischer Patientendaten sowie für die Weitergabe medizinischer
Patientendaten für Zwecke wissenschaftlicher medizinischer
Forschung einen dem Arztgeheimnis entsprechenden Schutz der Patientendaten
zu schaffen.
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