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Anlagen zum Jahresbericht 1996

§§ 119, 123, 535, 554 a BGB

Der Mieter ist bei den Vertragsverhandlungen nicht verpflichtet, über seine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland unaufgefordert oder auf Nachfrage Auskunft zu geben.

(AG Wiesbaden, Urteil vom 31. 7. 1992 - 98 C 251/92)

Die Beklagte ist Mieterin in Wiesbaden. Das Mietverhältnis begann ausweislich des Mietvertrages v. 28. 2. 1991 am 1. 3. 1991 und sollte am 1. 3. 1992 enden, wobei es sich um jeweils ein Jahr verlängern soll, sofern es nicht gekündigt wird.

Mit Schreiben v. 12. 11.. 1991 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen zu 1. 3. 1992. Die Beklagte widersprach der Kündigung. Mit anwaltlichen Schreiben v. 2. 6. 1992 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut fristlos. Von der Ausländerbehörde will die Klägerin mitgeteilt bekommen haben, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, sich in Deutschland aufzuhalten. Die Klägerin behauptet weiter, dies sei der Beklagten bereits bei Abschluß des Mietvertrages bekannt gewesen. Sie habe deshalb die Klägerin über ein wichtiges Merkmal getäuscht.

Die Beklagte bestreitet die Behauptung der Klägerin und beruft sich darauf, daß ihr Aufenthalt derzeit in Deutschland geduldet werde.

Aus den Gründen:

Das Mietverhältnis ist nicht durch das Kündigungsschreiben v. 12. 11. 1991 zum 1.

3. 1992 beendet worden, da die Kündigung unwirksam ist. Weder enthält sie irgendwelche Angaben über Kündigungsgründe noch ist der Hinweis auf ein Widerspruchsrecht erfolgt.

Das Mietverhältnis ist auch nicht aufgrund der fristlosen Kündigung v. 2. 6. 1992 beendet worden. Der von der Klägerin behauptete Grund, nämlich, daß sich die Beklagte rechtswidrig

in Deutschland aufhalte, trifft nicht zu, da sie derzeit eine Aufenthaltsgenehmigung hat.

Schließlich ist das Mietverhältnis auch nicht als von Anfang nichtig anzusehen. Sofern die Klageschrift v. 10. 3. 1992 als an Anfechtung des Mietverhältnisses verstanden werden soll, löst diese jedenfalls nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Mietvertrages aus.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bei Abschluß des Mietvertrages davon ausging, daß die Beklagte sich rechtmäßig in Deutschland aufhalte und sie möglicherweise zu dem damaligen Zeitpunkt eine Aufenthaltsgenehmigung noch nicht hatte.

Die Beklagte hatte die Klägerin über die Umstände ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht aufzuklären. Den Mieter treffen nämlich Aufklärungspflichten nur über solche Umstände, die

für den Vermieter bei objektiver Wertung unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Mieters der Auskunft bedürfen. Das ist bezüglich solcher Umstände zu bejahen, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind und deren Offenbarung dem Mieter zuzumuten sind. Selbst hierüber ist der Mieter nicht verpflichtet, ungefragt Angaben zu machen.

Auch ist das Informationsinteresse des Vermieters gegen das Interesse des Mieters, seine Privatsphäre zu schützen, abzugrenzen. Fragen nach seinem persönlichen Status sind deshalb

unzulässig, soweit sie sich nicht auf besondere Qualifikationsmerkmale beziehen, die nach dem Gesetz oder nach der Art des Mietobjektes gegeben sein müssen oder die den Mietgebrauch betreffen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin bei Abschluß des Mietvertrages die Beklagte überhaupt fragte, inwieweit diese sich rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Nicht ersichtlich ist jedenfalls, inwieweit dies Einfluß auf das Mietverhältnis haben könnte, da der Abschluß des

Mietvertrages es nicht erfordert, daß der Mieter seinen berechtigten Aufenthalt nachweist.

Sofern die Klägerin sich über die Berechtigung geirrt haben mag, handelt es sich hier um einen unbeachtlichen Motivirrtum , der sie nicht zur Anfechtung berechtigt. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Mitgeteilt von RAen Fallak, Berchtold und Hessenauer, Wiesbaden

Zuletzt geändert:
am 20.02.97

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