Anlagen zum Jahresbericht 1996
Auszug aus : Recht der Datenverarbeitung Heft 1/97
Dr. Eckart Werthebach, Bonn
20 Jahre Bundesdatenschutzgesetz - vom Stiefkind zum Exportmodell
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Wir planen, das BDSG nur in dem Umfang zu novellieren, der durch
die Richtlinie vorgegeben ist.
Wie bereits erwähnt, wird sich an der Struktur des BDSG -
Differenzierung zwischen den Vorschriften für den öffentlichen
und den nicht-öffentlichen Bereich - nichts ändern.
Dies gilt ebenso für das bestehende Kontrollsystem. Das Nebeneinander
von Selbst- und Fremdkontrolle bleibt bestehen und auch an eine
Änderung des Status und der Befugnisse der Kontrollbehörden
ist nicht gedacht.
Forderungen aus den Reihen der Datenschutzbeauftragten, die Aufsichtsbehörden
der Länder als unabhängige Behörden auszugestalten,
werden wir eine Absage erteilen. Diese Forderung findet keine
Grundlage in der Richtlinie, vielmehr war gerade das deutsche
Problem des Bestehens weisungsunterworfener Kontrollbehörden
Anlaß, den entsprechenden Art. 28 der Richtlinie zu modifizieren.
Die Formulierung "die Kontrollstellen nehmen ihre Aufgaben
in völliger Unabhängigkeit wahr" anstelle des früheren
Wortlauts "jeder Mitgliedstaat benennt eine unabhängige
staatliche Behörde" sollte sicherstellen, daß
der Status der Aufsichtsbehörden unberührt bleibt. Dem
Unabhängigkeitserfordernis ist damit genügt, wenn es
sich auf die Aufgabenwahrnehmung - auf das Verhältnis zu
der zu überprüfenden Stelle - beschränkt.
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