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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus : Recht der Datenverarbeitung Heft 1/97

Dr. Eckart Werthebach, Bonn

20 Jahre Bundesdatenschutzgesetz - vom Stiefkind zum Exportmodell

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Wir planen, das BDSG nur in dem Umfang zu novellieren, der durch die Richtlinie vorgegeben ist.

Wie bereits erwähnt, wird sich an der Struktur des BDSG - Differenzierung zwischen den Vorschriften für den öffentlichen und den nicht-öffentlichen Bereich - nichts ändern. Dies gilt ebenso für das bestehende Kontrollsystem. Das Nebeneinander von Selbst- und Fremdkontrolle bleibt bestehen und auch an eine Änderung des Status und der Befugnisse der Kontrollbehörden ist nicht gedacht.

Forderungen aus den Reihen der Datenschutzbeauftragten, die Aufsichtsbehörden der Länder als unabhängige Behörden auszugestalten, werden wir eine Absage erteilen. Diese Forderung findet keine Grundlage in der Richtlinie, vielmehr war gerade das deutsche Problem des Bestehens weisungsunterworfener Kontrollbehörden Anlaß, den entsprechenden Art. 28 der Richtlinie zu modifizieren. Die Formulierung "die Kontrollstellen nehmen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr" anstelle des früheren Wortlauts "jeder Mitgliedstaat benennt eine unabhängige staatliche Behörde" sollte sicherstellen, daß der Status der Aufsichtsbehörden unberührt bleibt. Dem Unabhängigkeitserfordernis ist damit genügt, wenn es sich auf die Aufgabenwahrnehmung - auf das Verhältnis zu der zu überprüfenden Stelle - beschränkt.

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Zuletzt geändert:
am 26.02.97

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