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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens

Vom 6. September 1995

Das in Berlin am 21. Juli 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die

Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 1 und das Protokoll zur Durchführung des Abkommens vom selben Tag nebst Anlagen wird nach seinem Artikel 7 Abs. 1

am 21. September 1995

in Kraft treten; das Abkommen und das Protokoll nebst Anlagen werden nachstehend

veröffentlicht.

Bonn, den 6. September 1995

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag

Dr. Lehnguth

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -

in dem Bestreben, die guten bilateralen Beziehungen zu erhalten und weiterzuentwickeln,

in Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung vom 6. Januar 1995 über den Ausbau und die Vertiefung der deutsch-vietnamesischen Beziehungen,

in der Absicht, für die zuständigen Behörden auf der Grundlage der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und der bestehenden internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der vietnamesischen Staatsangehörigen, die keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz der Bundesrepublik Deutschland besitzen, abgestimmte Regelungen über die Rückführung und Rückübernahme zu treffen -

haben folgendes vereinbart:

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Artikel 1 Grundsätze der Rückübernahme

(1) Die vietnamesische Seite verpflichtet sich, vietnamesische Staatsangehörige, die keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland haben, entsprechend den

Bestimmungen dieses Abkommens zurückzunehmen.

(2) Die Rückführung hängt nicht von der Zustimmung dieser Personen ab, so daß auch diejenigen Personen, deren Rückführung nicht ihrem Willen entspricht, zurückzunehmen sind.

(3) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Rückführung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen in geordneter Weise, unter Beachtung der Sicherheit und Menschenwürde dieser Personen durchzuführen.

Artikel 2 Übernahme vietnamesischer Staatsangehöriger

Die vietnamesischen Behörden werden vietnamesische Staatsangehörige, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und deren Rückführung die deutschen Behörden beabsichtigen, übernehmen.

Artikel 3 Rasche Rückführung von Straftätern und Beschuldigten

Die Vertragsparteien stimmen überein, Straftäter und Beschuldigte möglichst rasch zurückzuführen, insbesondere bei schweren Straftaten.

Artikel 4 Übernahme von bereits ausreisepflichtigen Vietnamesen

Die bereits ausreisepflichtigen Vietnamesen (ca. 40 000 nach deutschen Angaben) werden bis zum Ende des Jahres 2000 zurückgeführt. Die Rückführung dieses Personenkreises beginnt

mit dem Jahre 1995 und wird so gestaltet, daß bis zum Jahre 1998 20000 Vietnamesen in Vietnam wieder aufgenommen worden sind. In den Jahren 1995 bis 1998 wird die Zahl der

zurückkehrenden Vietnamesen folgendermaßen aufgeteilt:

- 1995: 2500 Personen

- 1996: 5000 Personen

- 1997: 6000 Personen

- 1998: 6500 Personen

Die vietnamesische Seite bemüht sich, diese Jahresquoten entsprechend ihren Möglichkeiten zu erhöhen.

Artikel 5 Beweismittel und Mittel der Glaubhaftmachung

(1) Der Besitz der vietnamesischen Staatsangehörigkeit kann nachgewiesen werden durch

- rechtsgültige Staatsangehörigkeitsurkunden,

- echte Pässe aller Art (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe),

- Verbalnoten der vietnamesischen Auslandsvertretungen in Deutschland.

Bei Vorlage dieser Urkunden ist die so nachgewiesene vietnamesische Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien anerkannt.

(2) Die vietnamesische Staatsangehörigkeit kann glaubhaft gemacht werden durch echte Dokumente wie z. B.

- Personalausweise,

- Laissez-Passer mit Lichtbild,

- Grenzausweise,

- Militärausweise,

- Geburtsurkunden,

- Seefahrtspässe,

- Führerscheine.

Im Falle der Vorlage der oben genannten Dokumente gehen beide Seiten vorläufig davon aus, daß die betroffene Person im Besitz der vietnamesischen Staatsangehörigkeit ist.

Artikel 6 Anhörung der rückzuführenden Personen und Überprüfung in Zweifelsfällen

(1) Wenn die Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, nimmt die vietnamesische Seite unverzüglich eine Anhörung der betreffenden Person vor.

(2) Ergibt die Anhörung, daß die betroffene Person vietnamesischer Staatsangehöriger ist, wird sie von der vietnamesischen Seite übernommen.

(3) Bei der Feststellung der vietnamesischen Staatsangehörigkeit können als Anhaltspunkte insbesondere berücksichtigt werden:

- Zeugenaussagen,

- eigene Angaben der Betroffenen,

- die Sprache der Betroffenen.

Auf Grund dieser Angaben werden die vietnamesischen Behörden das Vorliegen der vietnamesischen Staatsangehörigkeit überprüfen und den zuständigen Behörden das Ergebnis mitteilen. Die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Vietnam werden den vietnamesischen Behörden bei der Überprüfung Hilfe leisten.

Artikel 7 Rückübernahme im Irrtumsfalle

Personen, die bereits nach Vietnam zurückgebracht worden sind, bei denen die Nachprüfung durch die vietnamesischen Behörden die vietnamesische Staatsangehörigkeit jedoch nicht bestätigt hat, werden von der deutschen Seite unverzüglich ohne jegliche besondere Formalität übernommen.

Artikel 8 Konsultationen

Die Vertragsparteien konsultieren sich in allen Fällen, in denen sie es für erforderlich halten.

Artikel 9 Datenübermittlung, Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die zur Durchführung dieses Abkommens zu übermitteln sind, werden in einem Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen bezeichnet. Diese Informationen dürfen ausschließlich betreffen

1. Personalien der Person, deren Rückführung beabsichtigt ist, und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonyme,

Geburtsdatum und -ort, frühere und derzeitige Staatsangehörigkeit),

2. Paß, andere Papiere, die als Paßersatzdokument gelten und Personalausweis (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum und -ort, ausstellende Behörde usw.),

3. sonstige zur Identifizierung der Person, deren Rückführung beabsichtigt ist. erforderliche Angaben,

4. frühere ständige Wohnanschrift der betreffenden Person in Vietnam, Reisewege, Datum und Grund der Einreise, sowie der Aufenthaltsort in Deutschland,

5. Aufenthaltserlaubnisse oder die durch die Vertragsparteien erteilten Visa.

Artikel 10 Kosten

Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze Vietnams, einschließlich jener der Durchbeförderung durch dritte Staaten, werden von der deutschen Seite getragen. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme.

Artikel 11 Durchführungsmodalitäten

Die Einzelheiten der Durchführung der Rückführung werden in einem Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen niedergelegt.

Artikel 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen ist gültig bis zum 31. Dezember 2000 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gekündigt wird.

Artikel 13 Behandlung von Streitfragen

Alle mit der Auslegung und Anwendung der Artikel dieses Abkommens und des Protokolls zusammenhängenden Streitigkeiten werden von beiden Vertragsparteien im Rahmen der

Konsultationen geregelt.

Artikel 14 Suspendierung, Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsultation der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch Notifikation suspendieren oder kündigen.

(2) Die Suspendierung oder Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Berlin am 21. Juli 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Kanther, Hillgenberg

Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam

Dy Nien

Protokoll zur Durchführung des Abkommens vom 21. Juli 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -

auf der Grundlage von Artikel 11 des Abkommens vom 21. Juli 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen, im folgenden als Abkommen" bezeichnet -

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1 Verfahren bei Übernahmeersuchen und freiwilliger Rückkehr

1. Zur Rückführung von vietnamesischen Staatsangehörigen stellen die zuständigen deutschen Behörden über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi ein Übernahmeersuchen beim vietnamesischen Innenministerium (Amt für Ein-/Ausreise).

2. Hierfür und in den Fällen der freiwilligen Rückkehr weisen die zuständigen deutschen Behörden die rückzuführenden vietnamesischen Staatsangehörigen zur Ausfüllung des als Anlage 1 beigefügten Fragebogens (Muster H 03) an. Jede Person hat zwei Exemplare des Fragebogens auszufüllen. Jedes Exemplar ist mit zwei Paßbildern zu versehen. Sofern der Fragebogen nicht oder nicht vollständig ausgefüllt wird, sollten mindestens die Angaben entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Antrag auf Ausstellung eines Paßersatzes (Antrag auf Ausstellung eines Paßersatzes der Grenzschutzdirektion) gemacht werden.

Ist auch dies nicht möglich, so muß das Übernahmeersuchen entsprechend den vorhandenen Unterlagen und den Angaben der zu übergebenden Person folgende Angaben enthalten:

- die Personalien der zu übergebenden Personen (Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im Hoheitsgebiet Vietnams; soweit möglich, Angaben über nahe Verwandte der Rückkehrer in Vietnam),

- Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die Staatsangehörigkeit oder anderer Mittel, die auf die vietnamesische Staatsangehörigkeit schließen lassen,

- voraussichtlicher Tag und Uhrzeit der Übergabe.

3. Die nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben und die damit zusammenhängenden Unterlagen werden von der deutschen Seite den zuständigen vietnamesischen Behörden übergeben.

Artikel 2 Übermittlung von Listen der Rückkehrer

1. Für die vietnamesischen Rückkehrer wird eine Liste (Liste A) in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und in vietnamesischer Sprache der vietnamesischen Seite übermittelt. Die Übergabe wird sofort quittiert. Die Übermittlung der Liste A erfolgt zusammen mit der Übergabe der im Artikel 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Angaben. Jede Liste A umfaßt höchstens 350 Personennamen.

2. Nach dem Erhalt der in Artikel 1 bezeichneten Unterlagen werden die zuständigen vietnamesischen Behörden sie unverzüglich überprüfen und den zuständigen deutschen Behörden nach dem Erhalt der Liste A

- bei freiwillig zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen und bei denjenigen vietnamesischen Staatsangehörigen, bei denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen worden ist, innerhalb von sechs Wochen,

- bei Personen, bei denen die vietnamesische Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht worden ist, sowie bei allen übrigen Personen innerhalb von drei Monaten

eine Liste der Personen übergeben, bei denen die Überprüfung ergeben hat, daß die betroffenen Personen vietnamesische Staatsangehörige sind und deshalb nach Vietnam zurückkehren können (Liste B).

3. Anhand der Liste B wird die deutsche Seite eine Liste der rückzuführenden Personen aufstellen (Liste C). Die zuständigen vietnamesischen Behörden werden diesen Personen einen Passierschein (Laissez-Passer) ausstellen und über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi der deutschen Seite zuleiten.

4. Die deutsche Seite wird der vietnamesischen Seite vierzehn Tage vor dem Flug folgendes mitteilen: Auf der Grundlage der Liste B gefertigte Liste der Rückkehrer (Liste C), Einreisedatum und Flugdaten, die Personalien des von deutscher Seite beauftragten Begleitpersonals (Name und Vorname, Geburtsdatum, Paßnummer, Aufenthaltsdauer in Vietnam).

5. Die vietnamesische Seite wird der deutschen Seite die in Absatz 4 dieses Artikels bezeichneten Einzelheiten sieben Tage vor dem geplanten Flug bestätigen.

Artikel 3 Übergabe

1. Die vietnamesische Seite wird die zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen zum vereinbarten Zeitpunkt am Flughafen Noi Bai/Hanoi übernehmen.

2. In allen Fällen der Rückübernahme (Artikel 1 und 2) wird der vietnamesischen Seite die Liste der tatsächlichen Rückkehrer (Liste D) übergeben.

3. Beide Vertragsparteien verschaffen günstige Bedingungen für die Mitführung von Bargeld und persönlichem Vermögen der Rückkehrer.

4. Die deutsche Seite wird sich bemühen, ärztliche Unterlagen über den Gesundheitszustand von Rückkehrern, soweit vorhanden, im Rahmen der geltenden deutschen Datenschutzbestimmungen der vietnamesischen Seite zu übermitteln. Die deutsche Seite erklärt sich damit einverstanden, daß eine von der vietnamesischen Seite beabsichtigte ärztliche Untersuchung aus Anlaß der Übernahme in Vietnam aus Gegenwertmitteln, die aus Zusagen im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und der Bundesrepublik Deutschland entstehen, finanziert wird.

Artikel 4 Verfahren bei der Rückübernahme im Irrtumsfalle

In den Fällen der Rückübernahme auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt für das Verfahren Artikel 7 des Abkommens. Der Nachweis, daß die zurückzuübernehmende Person nicht die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist schriftlich zu führen.

Artikel 5 Datenschutz

Zur Durchführung des Abkommens werden personenbezogene Daten übergeben. Die Übergabe erfolgt unter Berücksichtigung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften nach folgenden Regelungen:

1. Der Empfänger darf die Daten nur für den angegebenen Zweck und nur unter den von den übermittelnden Behörden vorgeschriebenen Bedingungen verwenden.

2. Auf Ersuchen unterrichtet der Empfänger die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen.

4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind auch die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der Empfängerseite unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder die Vernichtung vorzunehmen.

5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht besondere Löschungsfristen vorsieht, teilt die übermittelnde Stelle dem Empfänger dies mit und die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Artikel 6 Zuständige Stellen

Zuständige Stelle für Fragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll ist auf deutscher Seite das Bundesministerium des Innern und auf vietnamesischer Seite das Innenministerium.

Artikel 7 Inkrafttreten, Änderung, Außerkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Die Änderungen werden nach Konsultation der anderen Vertragspartei einvernehmlich festgelegt.

3. In der Zeit, in der die Durchführung des Abkommens aus gesetzt ist, wird dieses Protokoll nicht durchgeführt.

4. Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen außer Kraft.

Geschehen zu Berlin am 21. Juli 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Kanther, Hillgenberg

Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam

Dy Nien

Anlage 1

Anlage 2

Zuletzt geändert:
am 18.02.97

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