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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Verlautbarung

des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über Anforderungen an Regelungen der Kreditinstitute für Mitarbeitergeschäfte

Die Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, daß Geschäfte ihrer Mitarbeiter in Wertpapieren, Devisen, Edelmetallen und Derivaten nicht gegen Interessen der Bank/Sparkasse und deren Kunden verstoßen. Zum Schutze der Anleger und zur Vermeidung von Interessenkonflikten haben deshalb die Kreditinstitute unter Beachtung der folgenden Leitsätze Regelungen über Mitarbeitergeschäfte zu treffen und die Einhaltung der Leitsätze gemäß den folgenden Anforderungen zu Überwachen.

A. Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte

1. Mitarbeitergeschäfte

Mitarbeitergeschäfte im Sinne dieser Leitsätze sind alle Geschäfte, die der Mitarbeiter außerhalb seiner dienstlichen Aufgabenstellung für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, insbesondere seines Ehegatten, seiner Eltern oder seiner voll- oder minderjährigen Kinder in Wertpapieren, Devisen, Edelmetallen oder Derivaten tätigt; Mitarbeitergeschäfte sind auch solche Geschäfte, die von Dritten für Rechnung oder im Interesse eines Mitarbeiters getätigt werden.

2. Grundsatz

Bei der Durchführung von Mitarbeitergeschäften werden Mitarbeiter - abgesehen von den in diesen Leitsätzen gesondert geregelten Fällen - ebenso behandelt wie die Kunden der Bank/Sparkasse. Mitarbeitergeschäfte dürfen nicht gegen Kundeninteressen oder gegen Eigeninteressen der Bank/Sparkasse gerichtet sein. Bei Interessenkollisionen haben die Kundeninteressen und die Eigeninteressen der Bank/Sparkasse Vorrang. Geschäfte, die den Anschein der Unlauterkeit erwecken oder geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Bank/Sparkasse oder ihrer Mitarbeiter in Frage zu stellen, sind zu unterlassen. Insbesondere dürfen Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Zuwendungen oder sonstige Vorteile weder für sich noch für Dritte fordern oder annehmen, soweit dadurch Interessen der Bank/Sparkasse oder der Kunden beeinträchtigt werden können.

3. Mitarbeitergeschäfte als Mittel zur Vermögensanlage

Mitarbeiter sollen Transaktionen unterlassen, die dazu dienen, durch häufigen Abschluß von Geschäften und Gegengeschäften Vorteile aus sich sehr kurzfristig ergebenden Kurs-/Preisunterschieden zu erzielen. Sie sollen ferner Geschäfte unterlassen, die betragsmäßig in einem Mißverhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.

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4. Kredite

Mitarbeitergeschäfte dürfen nur auf Guthabenbasis oder im Rahmen vorher eingeräumter Kreditlinien getätigt werden.

5. Konto- und Depotführung

a) Konten/Depots bei Drittinstituten

Mitarbeiter sollten eigene Konten und Depots bei der Bank/Sparkasse oder deren Konzerngesellschaften unterhalten und Mitarbeitergeschäfte über die Bank/Sparkasse oder deren Konzerngesellschaften tätigen.

b) Offenlegung von Konto- und Depotverbindungen und Umsätzen

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, auf Verlangen der Bank/Sparkasse vollständige Auskunft über Mitarbeitergeschäfte zu erteilen, und zwar auch dann, wenn die Geschäfte nicht über die Bank/Sparkasse selbst abgewickelt werden. Die Auskunftspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Mitarbeitergeschäfte, die der Mitarbeiter als Bevollmächtigter, als Testamentsvollstrecker oder in Ausübung einer ähnlichen, an die Person des Mitarbeiters geknüpften Verfügungsvollmacht (z. B. Betreuungsverhältnisse, Vormundschaften etc.) aber Konten oder Depots ausführen läßt, und zwar auch dann, wenn die Geschäfte nicht über die Bank/Sparkasse selbst abgewickelt werden. Die Bank/Sparkasse darf von diesem Auskunftsrecht nur bei berechtigtem Interesse Gebrauch machen. Sie darf die ihr erteilten Auskünfte ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte verwenden und sie weder anderen Bankmitarbeitern noch Dritten zugänglich machen, es sei denn, die Bank/Sparkasse ist hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet.

c) Vollmachten

Vollmachten für bei der Bank/Sparkasse oder bei Konzerngesellschaften geführte Konten oder Depots Dritter dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Bank/Sparkasse übernommen werden; Vollmachten für bei der Bank/Sparkasse oder bei Konzerngesellschaften geführte Konten oder Depots der Ehegatten, der Eltern oder der voll- oder minderjährigen Kinder des Mitarbeiters sind der Geschäftsleitung oder einer von ihr benannten Stelle anzuzeigen. Entsprechendes gilt für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen etc. (vgl. Nr. 5 b) über die bei der Bank/Sparkasse oder bei Konzerngesellschaften geführten Konten oder Depots Dritter. Der Mitarbeiter darf von solchen Vollmachten nicht für Transaktionen Gebrauch machen, die nach Nr. 3 unterlassen werden sollen.

Die Bank/Sparkasse wird von den Konto- und Depotinhabern, die einem Mitarbeiter Vollmacht über bei der Bank/Sparkasse geführte Konten und Depots erteilt haben, einmal im Jahr ein Konto- und Depotanerkenntnis einholen und anhand der Unterschriftenproben prüfen, ob das jeweilige Anerkenntnis von der hierzu berechtigten Person abgegeben worden ist. Die Konto- und Depotanerkenntnisse dürfen nicht von dem Mitarbeiter als Bevollmächtigtem des Konto- oder Depotinhabers unterschrieben werden; auch darf der bevollmächtigte Mitarbeiter nicht- beim Versand der Anerkenntnisse und der Prüfung der Unterschriften mitwirken. Fehlende Anerkenntnisse sind zumindest einmal schriftlich anzumahnen.

Der Mitarbeiter muß vom Vollmachtgeber bei der Übernahme der Vollmacht das Einverständnis für die Offenlegung von Mitarbeitergeschäften einholen. Wird das Einverständnis widerrufen, darf er von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen.

6. Ergänzende Bestimmungen zur Konto- und Depotführung für Mitarbeiter mit besonderen Funktionen

Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben regelmäßig Informationen erhalten, die geeignet sind, die Marktverhältnisse im Wertpapier-, Devisen- und Edelmetallhandel sowie im Handel in Derivaten zu beeinflussen, tragen eine besondere Verantwortung und unterliegen daher besonderen, zusätzlichen Verpflichtungen. Hierzu zählen insbesondere Mitarbeiter mit eigenverantwortlichen Funktionen in folgenden Geschäftsbereichen:

Wertpapierkonsortialgeschäft / Wertpapierhandel / Abwicklungsabteilung / Firmenkundenabteilung / Mandatsbetreuungen / Anlageabteilung für Privatkunden / M & A-Abteilung / Research. Hierzu können auch Mitarbeiter in Funktionen gehören, die diesen Bereichen zuarbeiten. Im übrigen richtet sich die Auflistung der relevanten Geschäftsbereiche nach Geschäftsstruktur und Organisationsform der einzelnen Bank/Sparkasse.

Die Benennung der Mitarbeiter, die den nachfolgenden besonderen Bestimmungen unterliegen, erfolgt durch die Geschäftsleitung der Bank/Sparkasse oder die von ihr benannte Stelle.

a) Konten / Depots bei Drittinstituten

Sofern diese Mitarbeiter in besonders zu begründenden Ausnahmefällen ein Konto, über das Devisen- Edelmetallgeschäfte oder Geschäfte in Derivaten abgewickelt werden, oder ein Depot bei einem Drittinstitut eröffnen wollen, haben sie hierfür die vorherige Zustimmung der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle einzuholen. Zudem haben sie die Eröffnung von Konten dieser Art oder Depots bei Konzerngesellschaften der Bank/Sparkasse der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich anzuzeigen.

b) Offenlegung von Konto- und Depotverbindungen und Umsätzen

Die von dieser Regelung erfaßten Mitarbeiter haben unaufgefordert jedes über ein Drittinstitut abgewickelte Mitarbeitergeschäft unter Angabe aller Details und des Namens des Instituts unverzüglich der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle anzuzeigen. Entsprechendes gilt für Mitarbeitergeschäfte, die über Konzerngesellschaften der Bank/Sparkasse abgewickelt werden, und für Mitarbeitergeschäfte bei Konzerngesellschaften sowie Drittinstituten, die der Mitarbeiter als Bevollmächtigter oder als Testamentsvollstrecker etc. (vgl. Nr. 5 b) durchgeführt hat. Die Bank/Sparkasse darf die ihr erteilten Auskünfte ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte verwenden und sie weder anderen Bankmitarbeitern noch Dritten zugänglich machen, es sei denn, die Bank/Sparkasse ist hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet.

c) Vollmachten

Vollmachten für bei Drittinstituten geführte Konten dieser Art oder Depots, die auf den Namen eines Dritten lauten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle. Entsprechendes gilt für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen etc. (vgl. Nr. 5 b) über Konten dieser Art und Depots Dritter, die bei Drittinstituten geführt werden.

7. Disposition gegen Bankbestände oder gegen Kundenorders

Mitarbeitergeschäfte gegen den von dem Mitarbeiter disponierbaren Bestand der Bank/Sparkasse oder gegen von ihm auszuführende Aufträge von Kunden sind nicht zulässig. Dies gilt nicht beim Kauf aus dem Bestand der Bank/Sparkasse zu den von ihr zuvor festgelegten Konditionen.

Vor- oder Parallelgeschäfte (Front-, Parallelrunning) sind bei Kenntnis über das Vorhandensein größerer Kunden- und Eigengeschäftsorders untersagt.

8. Ordererteilung

Aufträge zu Mitarbeitergeschäften sind uhrzeitgerecht zu erfassen und vor Ausführung über die zuständige konto-/depotführende Stelle zu leiten. Insbesondere sind direkte Ordererteilungen, etwa unmittelbar beim Händler, nicht zulässig; ebenso sind Kursabsprachen zwischen dem aufgebenden Mitarbeiter und dem ausführenden Händler untersagt. Soweit die Ordererfassung elektronisch erfolgen kann, sind Mitarbeitergeschäfte vor Ausführung mit allen relevanten Daten in das für die Ordererfassung bestimmte EDV-System sofort einzugeben.

9. Kurse und Bedingungen

Für den Abschluß von Geschäften zu nicht marktgerechten Bedingungen besteht grundsätzlich keine Rechtfertigung.

Außerbörsliche Geschäfte in börsengehandelten Werten sowie in Werten, für die ein Marktpreis nicht festgestellt wird, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle. Ausgenommen sind Käufe und Verkäufe gegen den Bestand der Bank/Sparkasse zu den von ihr festgelegten Konditionen.

Mitarbeiter dürfen insbesondere Angestellten anderer Kreditinstitute, Maklerfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften und anderer Unternehmen keine Geschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen über Konten oder Depots bei der Bank/Sparkasse ermöglichen. Zudem dürfen sie nicht an Geschäften mitwirken, bei denen das Abwicklungssystem der Bank/Sparkasse dazu benutzt wird, einem anderen Marktteilnehmer einen für den Mitarbeiter erkennbaren rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen.

10. Taggleiche Geschäfte

Mitarbeiter dürfen Kauf und Verkauf desselben Geschäftsgegenstands oder in derselben Wertpapiergattung nicht am selben Tag vornehmen. Soweit in begründeten Ausnahmefällen der gleichtägige Verkauf erforderlich ist, bedarf es der vorherigen Zustimmung der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle. Wertpapiere, die aufgrund von Bezugsrechten bei Kapitalerhöhungen bzw. im Rahmen von Wandel- oder Optionsrechten erworben werden, können taggleich veräußert werden. Bei allen Arten von aus Neuemissionen zugeteilten Wertpapieren ist ein Verkauf frühestens am ersten Tag nach der Abrechnung bzw. nach Erteilung der Ausführungsanzeige zulässig.

11. Zeichnungen/Repartierungen

Zeichnungen von Wertpapieremissionen sind zur Ausführung über die zuständige konto-/depotführende Stelle zu leiten. Mehrfachzeichnungen über verschiedene Konten, Stellen bzw. Abteilungen der Bank/Sparkasse sind nicht statthaft. Kommt es bei Wertpapieremissionen zu Repartierungen, so entscheidet die Geschäftsleitung oder die von ihr benannte Stelle über die Art und Weise der Zuteilung an Mitarbeiter oder Dritte, für deren Rechnung der Mitarbeiter handelt. Bei der Zuteilung werden Mitarbeiter nicht günstiger gestellt als die Kunden der Bank/Sparkasse.

12. Beteiligung

Die Beteiligung an Investmentclubs oder vergleichbaren Vereinigungen, die Geschäfte in Wertpapieren, Derivaten, Devisen, Edelmetallen oder vergleichbaren Anlagen tätigen, ferner der Erwerb von Ertragsrechten aus Stiftungen, Trusts, Treuhandvermögen und ähnlichen Instituten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle.

13. Keine Beteiligung an Geschäften im Drittinteresse

Mitarbeiter dürfen sich nicht an Eigengeschäften Dritter, vor allem von Kunden der Bank/Sparkasse, beteiligen. Insbesondere dürfen Geschäfte für Rechnung Dritter nicht in eigenem Namen oder über eigene Konten oder Depots von Mitarbeitern, deren Ehegatten, Eltern oder Kindern abgewickelt werden.

B. Überwachung der Einhaltung der Leitsätze

1. Laufende Kontrolle von Mitarbeitergeschäften

Die Einhaltung der Leitsätze durch die Mitarbeiter ist durch eine neutrale Stelle laufend zu kontrollieren. Die Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte kann in Stichproben erfolgen. Die Stichproben müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Geschäfte stehen. Darüber hinaus ist dieser Bereich auch in die interne Revision einzubeziehen.

2. Einhaltung der Mitarbeiter-Leitsätze bei Kreditinstituten, die keine Mitarbeiterkonten/-depots führen

Soweit die Bank/Sparkasse keine Konten und Depots für ihre Mitarbeiter führt, kann sie sich hierzu anderer Banken/Sparkassen bedienen. Die Bank/Sparkasse hat durch Vereinbarung mit dem konto- und depotführenden Institut sicherzustellen, daß die Einhaltung der Mitarbeiter-Leitsätze laufend kontrolliert wird und die erforderliche Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte gewährleistet ist.

Berlin, den 30. Dezember 1993
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Der Präsident Kuntze

Zuletzt geändert:
am 18.02.97

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