4. Kredite
Mitarbeitergeschäfte dürfen nur auf Guthabenbasis oder
im Rahmen vorher eingeräumter Kreditlinien getätigt
werden.
5. Konto- und Depotführung
a) Konten/Depots bei Drittinstituten
Mitarbeiter sollten eigene Konten und Depots bei der Bank/Sparkasse
oder deren Konzerngesellschaften unterhalten und Mitarbeitergeschäfte
über die Bank/Sparkasse oder deren Konzerngesellschaften
tätigen.
b) Offenlegung von Konto- und Depotverbindungen und Umsätzen
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, auf Verlangen der Bank/Sparkasse
vollständige Auskunft über Mitarbeitergeschäfte
zu erteilen, und zwar auch dann, wenn die Geschäfte nicht
über die Bank/Sparkasse selbst abgewickelt werden. Die Auskunftspflicht
bezieht sich insbesondere auch auf Mitarbeitergeschäfte,
die der Mitarbeiter als Bevollmächtigter, als Testamentsvollstrecker
oder in Ausübung einer ähnlichen, an die Person des
Mitarbeiters geknüpften Verfügungsvollmacht (z. B.
Betreuungsverhältnisse, Vormundschaften etc.) aber Konten
oder Depots ausführen läßt, und zwar auch dann,
wenn die Geschäfte nicht über die Bank/Sparkasse selbst
abgewickelt werden. Die Bank/Sparkasse darf von diesem Auskunftsrecht
nur bei berechtigtem Interesse Gebrauch machen. Sie darf die
ihr erteilten Auskünfte ausschließlich zum Zweck der
Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte verwenden und sie weder
anderen Bankmitarbeitern noch Dritten zugänglich machen,
es sei denn, die Bank/Sparkasse ist hierzu aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen verpflichtet.
c) Vollmachten
Vollmachten für bei der Bank/Sparkasse oder bei Konzerngesellschaften
geführte Konten oder Depots Dritter dürfen nur mit vorheriger
Zustimmung der Bank/Sparkasse übernommen werden; Vollmachten
für bei der Bank/Sparkasse oder bei Konzerngesellschaften
geführte Konten oder Depots der Ehegatten, der Eltern oder
der voll- oder minderjährigen Kinder des Mitarbeiters sind
der Geschäftsleitung oder einer von ihr benannten Stelle
anzuzeigen. Entsprechendes gilt für die Übernahme von
Testamentsvollstreckungen etc. (vgl. Nr. 5 b) über die bei
der Bank/Sparkasse oder bei Konzerngesellschaften geführten
Konten oder Depots Dritter. Der Mitarbeiter darf von solchen
Vollmachten nicht für Transaktionen Gebrauch machen, die
nach Nr. 3 unterlassen werden sollen.
Die Bank/Sparkasse wird von den Konto- und Depotinhabern, die
einem Mitarbeiter Vollmacht über bei der Bank/Sparkasse geführte
Konten und Depots erteilt haben, einmal im Jahr ein Konto- und
Depotanerkenntnis einholen und anhand der Unterschriftenproben
prüfen, ob das jeweilige Anerkenntnis von der hierzu berechtigten
Person abgegeben worden ist. Die Konto- und Depotanerkenntnisse
dürfen nicht von dem Mitarbeiter als Bevollmächtigtem
des Konto- oder Depotinhabers unterschrieben werden; auch darf
der bevollmächtigte Mitarbeiter nicht- beim Versand der Anerkenntnisse
und der Prüfung der Unterschriften mitwirken. Fehlende Anerkenntnisse
sind zumindest einmal schriftlich anzumahnen.
Der Mitarbeiter muß vom Vollmachtgeber bei der Übernahme
der Vollmacht das Einverständnis für die Offenlegung
von Mitarbeitergeschäften einholen. Wird das Einverständnis
widerrufen, darf er von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen.
6. Ergänzende Bestimmungen zur Konto- und Depotführung
für Mitarbeiter mit besonderen Funktionen
Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben regelmäßig
Informationen erhalten, die geeignet sind, die Marktverhältnisse
im Wertpapier-, Devisen- und Edelmetallhandel sowie im Handel
in Derivaten zu beeinflussen, tragen eine besondere Verantwortung
und unterliegen daher besonderen, zusätzlichen Verpflichtungen.
Hierzu zählen insbesondere Mitarbeiter mit eigenverantwortlichen
Funktionen in folgenden Geschäftsbereichen:
Wertpapierkonsortialgeschäft / Wertpapierhandel / Abwicklungsabteilung
/ Firmenkundenabteilung / Mandatsbetreuungen / Anlageabteilung
für Privatkunden / M & A-Abteilung / Research. Hierzu
können auch Mitarbeiter in Funktionen gehören, die diesen
Bereichen zuarbeiten. Im übrigen richtet sich die Auflistung
der relevanten Geschäftsbereiche nach Geschäftsstruktur
und Organisationsform der einzelnen Bank/Sparkasse.
Die Benennung der Mitarbeiter, die den nachfolgenden besonderen
Bestimmungen unterliegen, erfolgt durch die Geschäftsleitung
der Bank/Sparkasse oder die von ihr benannte Stelle.
a) Konten / Depots bei Drittinstituten
Sofern diese Mitarbeiter in besonders zu begründenden Ausnahmefällen
ein Konto, über das Devisen- Edelmetallgeschäfte oder
Geschäfte in Derivaten abgewickelt werden, oder ein Depot
bei einem Drittinstitut eröffnen wollen, haben sie hierfür
die vorherige Zustimmung der Geschäftsleitung oder der von
ihr benannten Stelle einzuholen. Zudem haben sie die Eröffnung
von Konten dieser Art oder Depots bei Konzerngesellschaften der
Bank/Sparkasse der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten
Stelle unverzüglich anzuzeigen.
b) Offenlegung von Konto- und Depotverbindungen und Umsätzen
Die von dieser Regelung erfaßten Mitarbeiter haben unaufgefordert
jedes über ein Drittinstitut abgewickelte Mitarbeitergeschäft
unter Angabe aller Details und des Namens des Instituts unverzüglich
der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle anzuzeigen.
Entsprechendes gilt für Mitarbeitergeschäfte, die über
Konzerngesellschaften der Bank/Sparkasse abgewickelt werden, und
für Mitarbeitergeschäfte bei Konzerngesellschaften sowie
Drittinstituten, die der Mitarbeiter als Bevollmächtigter
oder als Testamentsvollstrecker etc. (vgl. Nr. 5 b) durchgeführt
hat. Die Bank/Sparkasse darf die ihr erteilten Auskünfte
ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte
verwenden und sie weder anderen Bankmitarbeitern noch Dritten
zugänglich machen, es sei denn, die Bank/Sparkasse ist hierzu
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet.
c) Vollmachten
Vollmachten für bei Drittinstituten geführte Konten
dieser Art oder Depots, die auf den Namen eines Dritten lauten,
bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsleitung
oder der von ihr benannten Stelle. Entsprechendes gilt für
die Übernahme von Testamentsvollstreckungen etc. (vgl. Nr.
5 b) über Konten dieser Art und Depots Dritter, die bei Drittinstituten
geführt werden.
7. Disposition gegen Bankbestände oder gegen Kundenorders
Mitarbeitergeschäfte gegen den von dem Mitarbeiter disponierbaren
Bestand der Bank/Sparkasse oder gegen von ihm auszuführende
Aufträge von Kunden sind nicht zulässig. Dies gilt
nicht beim Kauf aus dem Bestand der Bank/Sparkasse zu den von
ihr zuvor festgelegten Konditionen.
Vor- oder Parallelgeschäfte (Front-, Parallelrunning) sind
bei Kenntnis über das Vorhandensein größerer Kunden-
und Eigengeschäftsorders untersagt.
8. Ordererteilung
Aufträge zu Mitarbeitergeschäften sind uhrzeitgerecht
zu erfassen und vor Ausführung über die zuständige
konto-/depotführende Stelle zu leiten. Insbesondere sind
direkte Ordererteilungen, etwa unmittelbar beim Händler,
nicht zulässig; ebenso sind Kursabsprachen zwischen dem aufgebenden
Mitarbeiter und dem ausführenden Händler untersagt.
Soweit die Ordererfassung elektronisch erfolgen kann, sind Mitarbeitergeschäfte
vor Ausführung mit allen relevanten Daten in das für
die Ordererfassung bestimmte EDV-System sofort einzugeben.
9. Kurse und Bedingungen
Für den Abschluß von Geschäften zu nicht marktgerechten
Bedingungen besteht grundsätzlich keine Rechtfertigung.
Außerbörsliche Geschäfte in börsengehandelten
Werten sowie in Werten, für die ein Marktpreis nicht festgestellt
wird, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsleitung
oder der von ihr benannten Stelle. Ausgenommen sind Käufe
und Verkäufe gegen den Bestand der Bank/Sparkasse zu den
von ihr festgelegten Konditionen.
Mitarbeiter dürfen insbesondere Angestellten anderer Kreditinstitute,
Maklerfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften und anderer
Unternehmen keine Geschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen
über Konten oder Depots bei der Bank/Sparkasse ermöglichen.
Zudem dürfen sie nicht an Geschäften mitwirken, bei
denen das Abwicklungssystem der Bank/Sparkasse dazu benutzt wird,
einem anderen Marktteilnehmer einen für den Mitarbeiter erkennbaren
rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen.
10. Taggleiche Geschäfte
Mitarbeiter dürfen Kauf und Verkauf desselben Geschäftsgegenstands
oder in derselben Wertpapiergattung nicht am selben Tag vornehmen.
Soweit in begründeten Ausnahmefällen der gleichtägige
Verkauf erforderlich ist, bedarf es der vorherigen Zustimmung
der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle.
Wertpapiere, die aufgrund von Bezugsrechten bei Kapitalerhöhungen
bzw. im Rahmen von Wandel- oder Optionsrechten erworben werden,
können taggleich veräußert werden. Bei allen
Arten von aus Neuemissionen zugeteilten Wertpapieren ist ein Verkauf
frühestens am ersten Tag nach der Abrechnung bzw. nach Erteilung
der Ausführungsanzeige zulässig.
11. Zeichnungen/Repartierungen
Zeichnungen von Wertpapieremissionen sind zur Ausführung
über die zuständige konto-/depotführende Stelle
zu leiten. Mehrfachzeichnungen über verschiedene Konten,
Stellen bzw. Abteilungen der Bank/Sparkasse sind nicht statthaft.
Kommt es bei Wertpapieremissionen zu Repartierungen, so entscheidet
die Geschäftsleitung oder die von ihr benannte Stelle über
die Art und Weise der Zuteilung an Mitarbeiter oder Dritte, für
deren Rechnung der Mitarbeiter handelt. Bei der Zuteilung werden
Mitarbeiter nicht günstiger gestellt als die Kunden der Bank/Sparkasse.
12. Beteiligung
Die Beteiligung an Investmentclubs oder vergleichbaren Vereinigungen,
die Geschäfte in Wertpapieren, Derivaten, Devisen, Edelmetallen
oder vergleichbaren Anlagen tätigen, ferner der Erwerb von
Ertragsrechten aus Stiftungen, Trusts, Treuhandvermögen und
ähnlichen Instituten bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle.
13. Keine Beteiligung an Geschäften im Drittinteresse
Mitarbeiter dürfen sich nicht an Eigengeschäften Dritter,
vor allem von Kunden der Bank/Sparkasse, beteiligen. Insbesondere
dürfen Geschäfte für Rechnung Dritter nicht in
eigenem Namen oder über eigene Konten oder Depots von Mitarbeitern,
deren Ehegatten, Eltern oder Kindern abgewickelt werden.
B. Überwachung der Einhaltung der Leitsätze
1. Laufende Kontrolle von Mitarbeitergeschäften
Die Einhaltung der Leitsätze durch die Mitarbeiter ist durch
eine neutrale Stelle laufend zu kontrollieren. Die Kontrolle
der Mitarbeitergeschäfte kann in Stichproben erfolgen. Die
Stichproben müssen in einem angemessenen Verhältnis
zum Umfang der Geschäfte stehen. Darüber hinaus ist
dieser Bereich auch in die interne Revision einzubeziehen.
2. Einhaltung der Mitarbeiter-Leitsätze bei Kreditinstituten,
die keine Mitarbeiterkonten/-depots führen
Soweit die Bank/Sparkasse keine Konten und Depots für ihre
Mitarbeiter führt, kann sie sich hierzu anderer Banken/Sparkassen
bedienen. Die Bank/Sparkasse hat durch Vereinbarung mit dem konto-
und depotführenden Institut sicherzustellen, daß die
Einhaltung der Mitarbeiter-Leitsätze laufend kontrolliert
wird und die erforderliche Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte
gewährleistet ist.
Berlin, den 30. Dezember 1993
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Der Präsident Kuntze
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